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In der Motion wurde vorgeschlagen, den Klimaschutz in den Verfassungsartikel 22 «Schutz der Umwelt» aufzunehmen. Artikel 22 KV beinhaltet neben dem Umweltschutz auch den Schutz des Menschen und die Schönheit und Eigenart der Landschaft, der Ortsbilder und der Natur- und Kulturdenkmäler. Die Ergänzung dieses Artikels mit dem Thema Klimaschutz hätte einen langen und unübersichtlichen Artikel zur Folge. Während der Erarbeitung der Kantonsverfassung von 1988 hatte der Klimaschutz noch nicht dieselbe öffentliche Aufmerksamkeit wie heute, weshalb der Klimaschutz in der Kantonsverfassung auch nicht erwähnt wird. Aufgrund des Klimawandels und der Dringlichkeit, dieses Thema anzugehen, ist die Verankerung des Klimaschutzes in einem separaten Artikel in der Kantonsverfassung angezeigt. Der Regierungsrat hat deshalb einen neuen Artikel 22a «Klimaschutz» ausarbeiten lassen.
Die Landsgemeinde vom 2. Mai 2010 hat die Grundlagen für einen Energiefonds beschlossen und den Fonds mit 9 Millionen Franken aus den Steuerreserven dotiert. Die Anfangsdotation wurde entgegen dem Antrag von Regierungs- und Landrat von der Landsgemeinde von 6,5 auf 9 Millionen Franken erhöht. Bereits im Vorfeld des Landsgemeindebeschlusses wurde im Landrat über eine nachhaltige Finanzierung des Energiefonds diskutiert und entsprechende Anträge gestellt. Diese wurden damals mit der Begründung abgelehnt, dass zuerst einmal die vorgesehenen Finanzmittel sinnvoll eingesetzt werden sollen. Im Memorial von 2010 (S. 63 f.) wurde zur Zukunft des Energiefonds festgehalten, der Landrat habe ihm jährlich über die laufende Rechnung Beiträge zuzuscheiden. Sind die Fondsmittel aufgebraucht, habe die Landsgemeinde über eine Aufstockung zu befinden. In der Jahresrechnung des Kantons werden die Ausgaben des Energiefonds jährlich ausgewiesen. Über den Bestand des Energiefonds wird per Ende eines Jahres mit dem Jahresbericht zum Energiefonds Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass der Energiefonds, welcher ursprünglich mit 9 Millionen Franken und seither fast jedes Jahr vom Landrat mit zusätzlich 100'000 Franken dotiert wurde, bald ausgeschöpft sein wird. Über eine Neuregelung der Finanzierung muss deshalb bis im Jahre 2022 entschieden werden.
Die Energieplanung des Kanton Glarus legt die im Kanton angestrebten Entwicklungen des Energiesektors fest und definiert notwendige Massnahmen, um diese Ziele zu erreichen. In der kantonalen Energiegesetzgebung (EnG, Artikel 2) ist festgelegt, dass eine kantonale Energieplanung erstellt werden muss. Der Fokus der Energieplanung liegt auf erneuerbaren Energien und energiebedingten CO2-Emissionen. Im Jahr 2012 wurde das Energiekonzept 2012 des Kantons Glarus erstellt, welches auf den Zeitraum 2012 – 2020 fokussierte. Seit der Erarbeitung des Energiekonzeptes 2012 haben sich die Rahmenbedingungen verändert und die übergeordneten Ziele auf nationaler Ebene verschärft. Daraus ergibt sich auch Handlungsbedarf für die kantonale Energie- und Klimapolitik im Kanton Glarus. Die neue kantonale Energieplanung 2035 löst nun das Energiekonzept aus dem Jahr 2012 ab und berücksichtigt dabei die aktuellen Entwicklungen. Sie legt die Grundlage für die kantonale Energiepolitik der kommenden Jahre, definiert Ziele und legt einen Massnahmenkatalog fest.
Der Kanton Thurgau setzt die Biodiversitäts-Initiative und die Motion «Für einen Denkmalschutz mit Augenmass und besserer Koordination mit den rauplanerischen Zielen» mit einer Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (TG NHG) um. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die geplanten Änderungen nun in die Vernehmlassung geschickt.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zu den vorgesehenen Teilrevisionen der Energieverordnung (EnV) inkl. der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV), der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV), der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV), der Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) und der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) ein Vernehmlassungsverfahren durch.
Das Parlament hat am 23. September 2020 eine Totalrevision des CO2-Gesetzes angenommen, welche die klimapolitischen Ziele und Massnahmen bis 2030 festlegt. Die vorliegende Totalrevision der CO2-Verordnung konkretisiert die gesetzlichen Bestimmungen, die das Parlament mit der Totalrevision des CO2-Gesetzes beschlossen hat. Die totalrevidierte CO2-Verordnung soll – vorbehältlich der Referendumsabstimmung vom 13. Juni 2021 – zusammen mit den Gesetzesänderungen auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten. Aufgrund dieser Dringlichkeit kann die gesetzliche Mindestfrist von drei Monaten nicht verlängert werden. Aus dem gleichen Grund können auch allfällige Gesuche um Fristverlängerungen nicht berücksichtigt werden.
Das Wasserbaugesetz soll den aktuellen Entwicklungen angepasst werden und der risikobasierte Ansatz im Umgang mit Naturgefahren darin verankert werden. Damit soll erreicht werden, dass die Sicherheit, die eine wichtige Voraussetzung für den Wohlstand der Schweiz ist, trotz der sich verschärfenden sozioökonomischen und klimabedingten Rahmenbedingungen langfristig gewährleistet und finanziert werden kann.
Die Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» will den Schutz der Artenvielfalt stärken und deren langfristigen Erhalt sichern. Weiter sollen der Landschaftsschutz gestärkt und die Baukultur gefördert werden. Der Bundesrat teilt grundsätzlich die Anliegen der Initiative, lehnt diese jedoch ab, weil sie ihm zu weit geht. Der Bundesrat stellt deshalb der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber. Damit will er dafür sorgen, dass schweizweit genügend Schutzfläche zugunsten der Natur geschaffen wird.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81), die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV; SR 814.018), Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) und die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610).
Mit dieser Vorlage soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit Kantone, Städte oder Gemeinden örtlich und zeitlich begrenzte Pilotprojekte zu Mobility-Pricing, die eine Abgabepflicht vorsehen, durchführen können. Mit solchen Projekten sollen Erkenntnisse zu neuartigen Bepreisungsformen zur gezielten Beeinflussung der Verkehrsnachfrage und des Mobilitätsverhaltens im motorisierten Individualverkehr sowie im öffentlichen Verkehr gewonnen werden. Mit dem Gesetz soll zudem die Grundlage geschaffen werden, damit der Bund Pilotprojekte finanziell unterstützen kann.
Das Parlament hat mit der Überweisung zweier gleichlautender Motionen (UREK-NR 20.4340; UREK-SR 21.3002) den Bundesrat mit einer erneuten Revision der JSV beauftragt. Um eine geregelte Koexistenz zwischen Menschen, Grossraubtieren und Nutztieren sicherzustellen, sollen innerhalb des Spielraums, welcher das aktuelle Jagdgesetz (SR 922.0) einräumt, die Verordnungsbestimmungen angepasst werden. Die stark verkürzte Vernehmlassungsfrist soll es erlauben, die Verordnungsänderung noch im Sommer 2021 in Kraft zu setzen.
Der Kanton Basel-Stadt weist eine hohe Anzahl schützenswerter Naturobjekte von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung auf. Diese wurden teilweise bereits im Jahr 1984 durch den Basler-Naturatlas erfasst und im Jahr 2011 durch das Kantonale Inventar der schützenswerten Naturobjekte (Naturinventar Basel-Stadt) sowie kommunale Inventare ergänzt und aktualisiert. Die Bundesverfassung sowie die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung beauftragen den Kanton, die besonders wertvollen Naturobjekte, insbesondere jene von nationaler und regionaler Bedeutung, nachhaltig zu schützen. Aus diesem Grund soll auf Antrag der kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkommission und gestützt auf die kantonale Naturschutzgesetzgebung das Naturobjekt Autal, Riehen, durch Regierungsratsbeschluss unter Schutz gestellt werden.
Das umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien (CEPA) hält fest, dass nur nachhaltiges Palmöl von den Palmölkonzessionen der Schweiz profitieren kann. Die Verordnung setzt die entsprechende Bestimmung des CEPA um.
Die Verordnung regelt, wer für die Melde-, Unterhalts- oder Bekämpfungspflicht verantwortlich ist. Gemäss Art. 36a Abs. 1 EG USG sind dies die an Grundstücken berechtigten Personen. Verpflichtet sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, bei verpachteten Liegenschaften die Pächterinnen und Pächtern und bei vermieteten Liegenschaften die Mieterinnen und Mietern, soweit nicht eine Verwaltung für den Unterhalt der Liegenschaft zuständig ist (Art. 2 bis 5 NBV). Es wird zudem festgehalten, wie die im Anhang vermerkten Arten gemeldet, unterhalten bzw. bekämpft werden müssen. Die Aufgaben der Verwaltung (Überprüfung der Meldung/Bekämpfung, die Pilotversuche, die Information) werden in den Artikel 8 bis 11 geregelt. Artikel 12 regelt die Duldung und ersatzweise Vornahme von Unterhalts- und Bekämpfungsmassnahmen.