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Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen sollen grundsätzlich wie privatrechtliche voll ausfinanziert sein. Das System der Teilkapitalisierung wird während 30 Jahren weiterhin zugelassen. Während dieser Zeit gelten strengere finanzielle Rahmenbedingungen als bisher.
Mit der Einführung der neuen Versichertennummer werden in der Durchführung der AHV auch gewisse Abläufe geändert. Die Umsetzung der Neuregelung bringt aber vor allem Änderungen für Drittnutzer der Nummer mit sich. In Zukunft sind nur noch Stellen oder Institutionen zur systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer berechtigt, wenn hiefür eine gesetzliche Grundlage besteht. Zudem müssen sie sich bei der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV anmelden und zur Sicherstellung der Verwendung der richtigen Nummer sowie zur Vermeidung von Missbräuchen sichernde Massnahmen treffen, wobei gewisse Mindeststandards einzuhalten sind.
Die Inkraftsetzung und Umsetzung des in der Referendumsabstimmung vom 26. November 2006 vom Volk angenommenen Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) erfordert entsprechende Ausführungsbestimmungen. Der Bundesrat hat das EDI ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren über den Verordnungsentwurf durchzuführen.
Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG): Stärkung der Aufsicht und Oberaufsicht durch Kantonalisierung und Regionalisierung der direkten Aufsicht; Schaffung einer eidgenössischen Oberaufsichtskommission, die vom Bundesrat administrativ und finanziell unabhängig ist, mit einem unabhängigen, administrativ dem BSV angegliederten Sekretariat; Massnahmen um das Verbleiben von älteren Arbeitnehmenden im Arbeitsmarkt zu begünstigen.
Anpassung des Mindestumwandlungssatzes im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und Festlegung des Zeitpunkts der ersten Überprüfung aufgrund eines Berichts, sowie zeitliche Vorgabe zukünftiger Berichte.
Ausgehend von der Botschaft des Bundesrates 04.061 legt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Ständerates ein Finanzierungsmodell vor, das die Gleichbehandlung der ambulanten und stationären Leistungen, die Gleichbehandlung der in öffentlichen und privaten Spitälern erbrachten Leistungen gemäss KVG sowie die Gleichbehandlung aller obligatorisch versicherten Personen vorsieht.
Der Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Ständerats schlägt einen neuen Artikel 18a des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vor. Damit soll die Befristung des Risikoausgleichs zwischen den Krankenkassen aufgehoben werden. Ausserdem sollen zusätzliche Kriterien für den Risikoausgleich berücksichtigt werden: Ausser Geschlecht und Alter soll auch das erhöhte Krankheitsrisiko massgebend sein. Dieses wird erfasst durch den Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim oder durch Diagnosen aufgrund von krankheitsspezifischen Arzneimitteln.
Die Diskussionen werden hauptsächlich zu den folgenden Vorschlägen geführt: - Erhöhung des Frauenrentenalters auf 65 Jahre - Flexibilisierung des Rentenalters dank der Einführung einer Vorruhestandsleistung (Überbrückungsrente) für bestimmte Personenkategorien - Aufhebung der Witwenrente für kinderlose Frauen - Änderung der Modalitäten für die Leistungsanpassung an die wirtschaftliche Entwicklung Die konferenzielle Anhörung wird am 23. und 24. Mai durchgeführt.
Der Bundesrat schickt die zum dritten und letzten Paket der 1. BVG-Revision (Inkrafttreten 1. 1. 2006) gehörenden Verordnungsanpassungen bis zum 15. März 2005 in die Vernehmlassung. Die Änderungen der Verordnung betreffen den Begriff der beruflichen Vorsorge und den Einkauf. Sie wirken sich somit auch auf die Steuerabzüge bei der beruflichen Vorsorge aus. Weitgehend wird mit den Änderungen die aktuelle Praxis auf Verordnungsstufe verankert. Für den Grossteil der Versicherten ergeben sich kaum spürbare Konsequenzen. Die Verordnung gibt den Vorsorgeeinrichtungen das Recht, ihren Versicherten verschiedene Vorsorgepläne anzubieten. Hingegen sollen einige Regeln übermässige steuerliche Vorteile für privilegierte Versicherte verhindern.
Ziel der drei Vorlagen ist es, Kosten einzudämmen und mit zusätzlichen Mitteln die Schulden langfristig abzubauen.
Bei der Erarbeitung der neuen aufsichtsrechtlichen Grundlagen, des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO), wurde der Grundsatzentscheid getroffen, das gesamte, bislang stark zersplitterte Versicherungsaufsichtsrecht in grundsätzlich zwei Erlasse, einen auf Gesetzesstufe und einen auf Verordnungsstufe, zusammenzufassen. Der Vorentwurf der AVO konsumiert elf Bundesratsbeschlüsse bzw. -verordnungen sowie diverse nicht veröffentlichte Weisungen des Departements und des Amtes. Sowohl inhaltlich wie bezüglich Umfang eine wesentliche Neuerung ist die Ausgestaltung des "Swiss Solvency Tests", des Systems zur risikoorientierten Ermittlung der erforderlichen Eigenmittel der beaufsichtigten Versicherungsunternehmen.
Änderungen im Bereich der Versicherungspflicht und Kostenbeteiligung der KurzaufenthalterInnen, der Zulassungsvoraussetzungen für Leistungserbringer (Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen und Anpassungen an das Berufsbildungsgesetz) sowie weitere verfahrensrechtliche und technische Anpassungen insbesondere im Bereich des Risikoausgleichs.
Der Gesetzesentwurf, der von der SGK in die Vernehmlassung geschickt wird, sieht eine Änderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) vor. Zur Bekämpfung der Armut bei Familien wird die Einführung von EL für bedürftige Familien vorgeschlagen. Die Ausgestaltung, Durchführung und Finanzierung der vorgeschlagenen neuen Leistung ist von den EL zur AHV/IV inspiriert. Drei verschiedene Modelle stehen zur Diskussion, je nach Familientypus, der hauptsächlich entlastet werden soll (kinderreiche Familien, Einelternfamilien, Zweielternfamilien). Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens sollen es der SGK ermöglichen, einen endgültigen Entwurf zu Handen des Nationalrates auszuarbeiten. Dieser wird dann auch dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet.
Das erste Paket (4 voneinander unabhängige Botschaften) enthält Massnahmen in den Bereichen Risikoausgleich, Spitalfinanzierung, Pflegefinanzierung, Vertragsfreiheit, Prämienverbilligung und Kostenbeteiligung. In der Woche vom 19. April 2004 wird eine konferenzielle Vernehmlassung in mehreren Blöcken durchgeführt. Bis zum 27. April 2004 können zudem ergänzende schriftliche Vernehmlassungsberichte eingereicht werden.
Hauptanliegen der Vorlage ist es, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, welche es den Vorsorgeeinrichtungen erlauben, unter Wahrnehmung der Eigenverantwortung wirksame Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung zu treffen. Es soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Der Handlungsspielraum der Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung soll verbessert werden. Sie sollen zusätzliche Instrumente zur Behebung von Unterdeckungen erhalten.
Als Sparmassnahmen sieht die Revision insbesondere das Auslaufenlassen der Zusatzrente und die Aufhebung der Härtefallrente mit Ersatz durch die Schaffung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (EL) auch für Bezüger/innen von Viertelsrenten vor.
Ergänzende Vernehmlassung zu folgenden Themen: Aufhebung des Kontrahierungszwanges, Vollstreckung der finanziellen Verpflichtungen der Versicherten gegenüber den Versicherern, Rückgriffsrecht des Wohnkantons.
Mit dieser Revision wird das Ziel verfolgt, die Gesetzgebung an die Realität im Drogenbereich anzupassen, sowie Lückenhaftigkeit, Inkohärenzen und Widersprüchlichkeiten des bestehenden Gesetzes zu verbessern.
Dem Thema Spitalfinanzierung kommt besondere Bedeutung zu, denn der Spitalsektor ist der kostenträchtigste Bereich des Gesundheitswesens. Künftig müssen die Kantone alle Versicherten gleich behandeln in dem Sinne, dass sie auch an die Hospitalisierung der Halbprivat- und Privatversicherten einen Beitrag leisten müssen.
Die Vorlage gliedert sich in zwei Teile: Einerseits werden konkrete Vorschläge zur Erhaltung des Leistungsniveaus und zur Verbesserung der Durchführung gemacht. Andererseits will der Bundesrat mit weiteren Vorschlägen eine breite Diskussion über die weitere Entwicklung der zweiten Säule führen.
Kernpunkte der Vorlage sind die Konsolidierung der AHV-Finanzierung und die Flexibilisierung des Rentenalters.
Mit der Revision soll vor allem der Kreis der Versicherungsberechtigten eingeschränkt und der Beitragssatz der freiwillig Versicherten jenem der obligatorisch Versicherten gleichgestellt werden.
Mit der KVG-Teilrevision setzt der Bundesrat den Kantonen zusätzliche Leitlinien für ihre Prämienverbilligungs-Praxis und er bringt die nötigen, rasch umsetzbaren Verbesserungen in anderen Bereichen an. Diese Korrekturen von Behinderungen der Wirkungsmechanismen des KVG und von Fehlentwicklungen bringen verschiedene Verbesserungen für die Versicherten. Parallel zur Teilrevision werden in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Krankenkassen die Probleme mit der Spitalfinanzierung im privaten und halbprivaten Bereich angegangen.
Ein erster Teil der Revision mit Massnahmen zur Kostensenkung sowie einer Beitragssatzerhöhung soll 1999 in Kraft treten; ein zweiter Teil mit weiteren Massnahmen, auch einem beschränkten Leistungsausbau, im Jahre 2002. Die 4. IV-Revision wird zeitlich mit der 6. EO-Revision und der Mutterschaftsversicherungs-Vorlage verknüpft und in einem finanziellen Zusammenhang mit diesen Vorlagen behandelt.
Der Vorentwurf lehnt sich an das Kernenergiehaftpflichtgesetz an. Vorgeschlagen wird eine strenge Haftung des Inhabers einer Stauanlage für Schäden, die durch austretende Wassermassen verursacht werden. Der Inhaber haftet auch dann, wenn der Schaden durch ausserordentliche Naturvorgänge (z.B. Erdbeben), kriegerische Ereignisse oder Sabotage verursacht wurde.