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Im beiliegenden Vorentwurf für eine Änderung von Artikel 175 der Bundesverfassung wird vorgeschlagen, die Zahl der Mitglieder des Bundesrates von sieben auf neun zu erhöhen. Damit soll einerseits eine bessere Vertretung der unterschiedlichen Landesgegenden und Sprachregionen ermöglicht werden, zum anderen sollen die erheblich grösser gewordenen Aufgaben der Regierung auf mehr Schultern verteilt werden können. Die angemessene Vertretung der verschiedenen Landesgegenden und Sprachregionen im Bundesrat soll nach wie vor in Artikel 175 Absatz 4 BV festgehalten werden, wobei die Bestimmung neu so formuliert werden soll, dass die verschiedenen Sprachversionen besser übereinstimmen.
Die Hauptthemen der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes sind die Verbesserung des Kulturlandschutzes, die frühzeitigere Abstimmung der Verkehrs- und Energieinfrastrukturen mit der Raumentwicklung und die Förderung der grenzüberschreitenden Raumplanung.
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung für jeweils mehrere Jahre eine Botschaft zur Finanzierung der Kulturförderung des Bundes und formuliert darin die strategische Ausrichtung der Kulturpolitik des Bundes (Kulturbotschaft). Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens ist der Entwurf der Kulturbotschaft 2016-2019.
Das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (im Folgenden KGSG genannt) wird totalrevidiert. Aufgrund der im KGSG vorgenommenen Änderungen ist auch die auf das KGSG basierende Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV; SR 520.31) entsprechend anzupassen und somit einer Totalrevision zu unterziehen.
Das genannte Gesetz (SR 520.3) ist über vierzig Jahre alt und soll mittels Totalrevision insbesondere an die Bundesverfassung (SR 101), das Subventionsgesetz (SR 616.1) und das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (SR 520.1) angepasst werden. Weiter sind z. B. die Bestimmungen des Zweiten Protokolls zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten in der Schweizer Gesetzgebung umzusetzen.
Ende 2009 hat die Aargauer Regierung zwei Postulate zur Neuorganisation des Instrumentalunterrichts und der Musikschulen entgegengenommen. Die Regierung legt der Bevölkerung nun einen Gesetzesentwurf vor, der den Anliegen entgegenkommt, gleichzeitig aber die bestehenden Verhältnisse und die finanziellen Möglichkeiten von Kanton und Gemeinden berücksichtigt. Mit dem Gesetz soll die musikalische Bildung im Kanton Aargau in verschiedener Hinsicht optimiert werden. Primäres Ziel ist, dass alle Schülerinnen und Schüler bereits während ihrer Primarschulzeit kostenlos ein Instrument erlernen können. Zudem sollen die Rahmenbedingungen des Instrumentalunterrichts im ganzen Kanton vergleichbar sein. Dies betrifft einerseits das Instrumentenangebot, anderseits auch die Höhe der Elternbeiträge für den Unterricht. Für die Instrumentallehrpersonen werden sich mit dem neuen Gesetz die Anstellungsbedingungen verbessern. Die Musikschulen bleiben grundsätzlich in der Kompetenz der Gemeinden, werden aber künftig vom Kanton subventioniert. Für den Erhalt der kantonalen Subventionen sind von den Musikschulen verschiedene Anforderungen zu erfüllen.
Die Kulturbotschaft regelt die Finanzierung aller kulturellen Aktivitäten des Bundes in der Periode 2012-2015 (BAK, Pro Helvetia, Schweizerisches Nationalmuseum und Schweizerische Nationalbibliothek [ohne EDA]).
Die Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes bezweckt die Herstellung der Kohärenz mit dem neuen Ausländergesetz hinsichtlich der Anforderungen an den Integrationsgrad und der Sprachkenntnisse; die Verbesserung der Entscheidgrundlagen und einer damit einhergehenden Sicherstellung, dass nur gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer das Schweizer Bürgerrecht erhalten; die Reduktion des administrativen Gesamtaufwandes für den Bund durch Vereinfachung und Harmonisierung der Abläufe und Klärung der Rollen im Einbürgerungsverfahren.
Das KGS-Inventar enthält die Kulturgüter von nationaler Bedeutung, die es entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen über den Kulturgüterschutz vorrangig zu schützen gilt. Gesetzliche Grundlagen: International (SR 0.520.3 / 0.520.33), National (SR 520.3 / 520.31). Bisherige Ausgaben: 1988, 1995.