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Mit dieser Vorlage beantragt der Bundesrat die Bewilligung eines Verpflichtungskredits von 151,1 Millionen Franken für die Erweiterung des Forschungsförderinstruments SWEET in den Jahren 2025–2036 durch einen Bundesbeschluss.
Mit der BFI-Botschaft beantragt der Bundesrat Fördergelder für die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) in den Jahren 2025–2028. Nebst den finanziellen Mitteln für diese vier Jahre beantragt der Bundesrat auch punktuelle Anpassungen in den gesetzlichen Grundlagen.
In der Kulturbotschaft formuliert der Bundesrat die strategische Ausrichtung der Kulturpolitik des Bundes in der Förderperiode 2025–2028.
Alle vier Jahre verabschiedet der Bundesrat eine Strategie für die internationale Zusammenarbeit (IZA). Damit legt er den strategischen und finanziellen Rahmen für den Auftrag der IZA gemäss einschlägigen Gesetzen fest. Die Strategie definiert den Kontext, die Ziele, die Modalitäten des Engagements, den Budgetrahmen und die notwendigen Anpassungen an veränderte Rahmenbedingungen. Die entsprechende Botschaft wird dann dem Parlament unterbreitet.
Von August bis November 2022 fand die Vernehmlassung zu einem ersten Teil der Verordnung statt. In dieser zweiten Vernehmlassung zur Verordnung soll insbesondere das Verfahren zur Erhebung der neuen Ergänzungssteuer geregelt werden. Hinzu kommt die Regelung des Steuerstrafrechts.
Während die Corona-Krise zu einem abrupten Rückgang der touristischen Wertschöpfung von mehr als 600 Millionen Franken führte, hat diese Krise auch die Dynamik für einen nachhaltigeren und resilienteren Tourismus verstärkt. Dazu zählt beispielsweise das Aufkommen neuer Freizeitformen und die Wiederentdeckung des Naherholungsraums. Insbesondere die Inlandreisen erwiesen sich als wichtiger Pfeiler für den Erhalt von Arbeitsplätzen und Unternehmen. Währenddessen wird davon ausgegangen, dass die vollständige Erholung des internationalen Tourismus bis 2025 oder länger dauern wird. In der Zwischenzeit sind neue geopolitische Herausforderungen wie der Ukraine-Krieg hinzugekommen. Als eine Folge davon sind die Lebenshaltungskosten vor allem für private Haushalte gestiegen, wobei entbehrliche Posten wie Reisen ganz oben auf der Liste der möglichen Streichungen stehen. Im Dialog mit der Tourismuswirtschaft wurde deutlich, dass klare und gemeinsam getragene Perspektiven dazu beitragen können, eine erfolgreiche touristische Weiterentwicklung von Luzern zu erreichen und die Resilienz zur Begegnung künftiger Herausforderungen zu stärken. Das Tourismusleitbild zeigt dabei auf, wie der Kanton subsidiär private Initiativen unterstützt und Anreize für unternehmerisches Handeln schafft, wobei Eigenleistungen der Akteure vorausgesetzt werden. Das Ziel des Leitbilds ist es nicht, Einzelstrategien touristischer Akteure zu ersetzen, sondern für die Gesamtentwicklung des Tourismus einen langfristigen strategischen Rahmen zu bieten sowie bei Bedarf die notwendigen gesetzlichen Grundlagen daraus abzuleiten.
Falls die Realisierung von Reservekraftwerken bzw. die Reserveintegration dereinst politisch nicht gewollt und somit scheitern sollte, würden die Projektanten auf Kosten für vergeblich getätigte Arbeiten sitzen bleiben. Die Winterreserveverordnung soll mit einem Passus ergänzt werden, wonach solche Kosten übernommen werden, namentlich für unnütz gewordene Projektierungsarbeiten. Die weiteren Revisionsbereiche betreffen eher technische Aspekte.
Es wird vorgesehen, die Pflichtlagerhaltung im Bereich der Nahrungs- und Futtermittel anzupassen. Zusätzliche Mengen sind insbesondere bei Getreide und den Speiseölen- und fetten vorgesehen. Bei den proteinhaltigen Futtermitteln ist ein leichter Abbau vorgesehen. Die zusätzlichen jährlich anfallenden Kosten für die Lagerentschädigung werden auf CHF 17 Millionen geschätzt. Zudem ist bei gleichbleibender Finanzierungspraxis mit einem Aufwand von CHF 84 Mio. zu rechnen.
Die festgelegten Kantons- und Gemeindebeiträge an Massnahmen und Projekte im Umweltbereich sind sehr unterschiedlich und haben ihren Ursprung aus der Zeit vor der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA), welche per 1. Januar 208 in Kraft getreten ist. In der Sitzung vom 23. Mai hat der Regierungsrat die Anpassungen bei der Aufteilung der vom Kanton und den Einwohnergemeinden zu tragenden Kostenanteile im Umweltbereich zuhanden des Vernehmlassungsverfahrens verabschiedet. Damit soll die heute bestehende Vielfalt der Beitragssätze vereinfacht und dem Nutzniesserprinzip besser Rechnung getragen werden. Die Anpassungen bewirken eine Entlastung des Kantons von jährlich rund 0,5 Millionen Franken. Der Bundesbeitrag bleibt unverändert.
Mit der Änderung der Automobilsteuerverordnung auf den 1. Januar 2024 soll die Befreiung der Elektroautomobile von der Automobilsteuer aufgehoben werden. Es handelt sich dabei um eine der Massnahmen zur Beseitigung des strukturellen Defizits, die der Bundesrat am 25. Januar 2023 beschlossen hat.
Mit der Vorlage soll das Instrumentarium zur Stärkung der Stabilität des Finanzsektors ergänzt werden. Mit dem Public Liquidity Backstop könnten Bund und Schweizerische Nationalbank die Liquidität einer systemrelevanten Bank stärken, wenn dies für die Sanierung oder Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlich ist. Die Vorlage umfasst den Auftrag des Bundesrates vom 11. März 2022 sowie die gesetzliche Umsetzung der Verordnung vom 16. März 2023, weshalb die Vernehmlassungsfrist auf rund einen Monat verkürzt wird.
Im Rahmen des Bundesgesetzes über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts hat das Parlament am 19. März 2021 mit den neuen Artikeln 38 und 38a des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung von jährlichen Pauschalen geschaffen. Mit der vorliegenden Revision soll das heutige komplexe Finanzierungs- und Rechnungsstellungssystem durch die Einführung von Pauschalen vereinfacht und die administrativen Kosten für alle Beteiligten gesenkt werden. Zur klaren Abgrenzung gegenüber dem bisherigen Finanzierungssystem wird die geltende Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF) durch die Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) ersetzt.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll Absatz 8 in Artikel 89a ZGB durch eine neue Ziffer 4 ergänzt werden. Einerseits hält Ziffer 4 ausdrücklich fest, dass Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen können. Anderseits ist in der neuen Ziffer 4 präzisiert, dass Wohlfahrtsfonds auch Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit ausrichten können, wenn diese Situationen nicht durch die Sozialversicherungen gedeckt sind, und dass diese Fonds Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention finanzieren können.
Die Wolfspopulation hat sich in den letzten Jahren in der Schweiz stark entwickelt. Gleichzeitig ist auch die Anzahl gerissener Nutztiere durch Wölfe gestiegen. Der Bund hat daher im Jahr 2019 eine Vollzugshilfe Herdenschutz erlassen, in welcher die Herdenschutzmassnahmen dargelegt werden, die vom Bund mitfinanziert werden. Die Mitfinanzierung des Bundes wird nur gewährt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Nicht alle unterstützten Massnahmen des Bundes können bei den speziellen und regionalen Strukturen der Land- und Alpwirtschaft im Kanton Appenzell I.Rh. umgesetzt werden. Im Rahmen eines Projekts wurden daher ab dem Jahr 2021 kantonale Herdenschutzmassnahmen getestet. Seit dem Start des Projekts konnten Erfahrungswerte für eine langfristige kantonale Unterstützung im Herdenschutz gesammelt werden. Da im Kanton bisher keine gesetzliche Grundlage für die Unterstützung von kantonalen Herdenschutzmassnahmen besteht, soll diese mit einem neuen Artikel im Landwirtschaftsgesetz geschaffen werden. Weiter soll geregelt werden, dass die Standeskommission die Kompetenz erhält, die Massnahmen festzulegen, die unterstützt werden.
Mit der neuen Verordnung wird das kantonale Mehrwertausgleichsgesetz umgesetzt. Das Gesetz regelt den Ausgleich für Mehrwerte, die aufgrund einer Ein- oder Umzonung entstehen. In diesen Fällen ist dem Kanton bei Neueinzonungen ein Mehrwertausgleich von 30 % und bei Umzonungen von 20 % des Bodenmehrwerts zu leisten. Diese Mittel fliessen in den Mehrwertausgleichsfonds. Mittel aus dem Mehrwertausgleichsfonds werden für raumplanerische Massnahmen und die Finanzierung von entschädigungspflichtigen Planungen verwendet. In der neuen Verordnung werden die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert. Da vom Vollzug zahlreiche Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer betroffen sein können, wird eine Vernehmlassung zum Entwurf der Mehrwertausgleichsverordnung durchgeführt.
Der Bericht in Erfüllung des Postulats 18.4328 Wehrli «Elektronisches Patientendossier. Was gibt es noch zu tun bis zu seiner flächendeckenden Verwendung?» hat aufgezeigt, dass die Finanzierung der Stammgemeinschaften unzureichend sichergestellt ist. Da bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG, mit der die nachhaltige Finanzierung des EPD geregelt werden soll, rund fünf Jahre vergehen dürften, stellt dieser Zeitraum eine kritische Phase in der Einführung und Verbreitung des EPD dar. Mittels der Gewährung von zeitlich befristeten Finanzhilfen an die Stammgemeinschaften soll die Phase bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG überbrückt werden.
Mit der Teilrevision des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vom 8. März 20151, welche am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, wurden unter anderem notwendige Anpassungen infolge des neuen Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 20172 vorgenommen. Ebenfalls mussten, aufgrund der Pensionierung des ehemaligen Eichmeisters und der Rücknahme der hoheitlichen Aufgaben im Bereich des Mess- beziehungsweise Eichwesens in die direkte staatliche Zuständigkeit des Kantons, Änderungen der Anstellungsbedingungen des Eichmeisters oder der Eichmeisterin festgesetzt werden. Durch die geänderten Gesetzes- bestimmungen müssen die entsprechenden Gebühren beziehungsweise Auslagenentschädigungen, welche der Kanton Solothurn in diesen beiden Bereichen in Rechnung stellen kann, im Gebührentarif verankert werden. Zudem stellt die Finanzkontrolle den Antrag auf Aufhebung von § 15 Absatz 2 Gebührentarif (GT)3). Die Finanzkontrolle möchte zu Gesuchen um Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagenersatz nach § 15 Absatz 1 GT (Rechnungsbetrag bis 1'500 Franken) keine Zustimmung mehr erteilen müssen. Mit dieser Teilrevision sollen Anpassungen im Gebührentarif aufgenommen, beziehungsweise ergänzt oder gestrichen werden. Es handelt sich um: 1. Aufschlüsselung der Gebühren für Kleinspiele gemäss dem Geldspielgesetz; 2. Verankerung der Auslagenentschädigungen gemäss Artikel 6 der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV) vom 23. November 20054); 3. Streichung des § 15 Absatz 2 Gebührentarif.
Neu sollen unselbstständig erwerbstätige Personen zwischen einer Pauschale für die Berufskosten oder der Geltendmachung der tatsächlichen Berufskosten wählen können. Damit sollen Verzerrungen bei der Wahl zwischen den Arbeitsformen reduziert und der administrative Aufwand sowohl bei der steuerpflichtigen Person wie auch bei den Steuerbehörden verkleinert werden.
Die Änderung des SBBG klärt die Finanzierungsinstrumente zugunsten der SBB, indem insbesondere die Bedingungen für die Gewährung von Tresoreriedarlehen und Darlehen über den Bundeshaushalt präzisiert werden. Die Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG) soll die Liquidität des Bahninfrastrukturfonds sicherstellen.
Künftig sollen bei Ehepaaren die Einkünfte und Vermögenswerte nach den zivilrechtlichen Verhältnissen auf die Partnerinnen bzw. Partner aufgeteilt werden. Mittels zweier getrennter Steuererklärungen werden sie damit grundsätzlich wie Konkubinatspaare besteuert.
Mit der Vorlage zur Änderung des Gemeindegesetzes soll die vom Kantonsrat erheblich erklärte Motion Nr. 2019/5 «Steuerfussreferendum ohne ungültiges Budget» umgesetzt werden. Mit der Motion wird der Regierungsrat beauftragt, das Gemeindegesetz so zu präzisieren, dass Gemeinden in ihrer Verfassung vorsehen können, dass das Budget und der Steuerfuss separat dem Referendum unterstellt werden können. In Gemeinden, die in ihrer Verfassung sowohl das Budgetreferendum als auch das Steuerfussreferendum verankert haben, soll das Steuerfussreferendum nur den separaten Beschluss zur Steuerfussfestsetzung betreffen. Der Regierungsrat hat den Entwurf der Gemeindegesetzänderung zur Vernehmlassung freigegeben.
Mit dem vorliegenden Gesetz wird ein Fonds geschaffen, der für die aktuelle Programmperiode von Horizon Europe die Mittel zugunsten der Schweizer Forschung besser absichern soll. Damit soll eine ähnlich stabile Finanzierungsgrundlage wie im Fall einer Assoziierung erzielt werden. Der zeitlich befristete Fonds trägt den Namen «Horizon-Fonds» und soll bestehen, solange sich die Schweiz nicht am gesamten EU-Rahmenprogramm für Forschung und Exzellenz Innovation (Horizon Europe, Euratom-Programm, ITER und Digital Europe Programme) beteiligen kann.
Der Planungsbericht über die Sportförderung 2024–2028 des Kantons Luzern zeigt auf, welchen gesellschaftlichen Entwicklungen und Herausforderungen sich der Kanton Luzern für den Sport in den kommenden Jahren zu stellen hat, welche Massnahmen in welchen Handlungsfeldern umgesetzt werden sollen und welche zusätzlichen Mittel dazu notwendig sind. Der vorliegende Planungsbericht beruht auf den Erkenntnissen aus der im Jahr 2021 durchgeführten vertieften Evaluation der Sportförderungspolitik des Kantons Luzern.