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Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard passt das Änderungsprotokoll das Abkommen auch in anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz an. Zu erwähnen ist namentlich die Quellensteuerbefreiung von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent mit einer Mindesthaltedauer von einem Jahr und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbank und die Aufnahme einer Bestimmung zur Verhinderung von Missbräuchen. Zudem hat sich Tschechien verpflichtet, mit der Schweiz in Verhandlungen zu treten, sobald es mit einem Drittstaat eine Schiedsklausel in einem Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen, die dem internationalen Standard entspricht, passt das Änderungsprotokoll das Abkommen auch in zahlreichen anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz an. Zu erwähnen ist namentlich die Quellensteuerbefreiung von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 25 Prozent und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen, die Vereinbarung zahlreicher Ausnahmen von der Quellenbesteuerung auf Zinsen, die Ausnahme von der Quellenbesteuerung auf Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften, die neue Bestimmung über die Unternehmensgewinne nach der geänderten Fassung des OECD-Musterabkommens sowie die Aufnahme einer Schiedsklausel und einer Gewinndurchlaufsregelung gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard konnten die Bestimmungen im neuen Abkommen auch in zahlreichen anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz angepasst werden. Zu erwähnen sind namentlich die Quellensteuerbefreiung von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken, die Erweiterung des Ausnahmenkatalogs für die Quellenbesteuerung von Zinsen, die Aufnahme einer Gewinndurchlaufsregelung gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens und die Aufnahme einer Schiedsklausel, die automatisch zwischen Bulgarien und der Schweiz in Kraft tritt und anwendbar wird, wenn Bulgarien in einem Doppelbesteuerungsabkommen eine Schiedsklausel mit einem Drittstaat vereinbart.
Mit der Änderung des Geldwäschereigesetzes sollen die Befugnisse der Meldestelle für Geldwäscherei bezüglich des Informationsaustausches mit ausländischen Meldestellen und mit den Finanzintermediären präzisiert werden.
Die in der Eigenmittelverordnung geregelte Ausstattung der Banken mit Eigenmitteln wird revidiert und der internationale Standard Basel III übernommen.
Der Bundesrat hat am 17. August 2011 das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, ihm eine strengere Regelung für die Risikogewichtung bei der Belehnung von Wohnliegenschaften unter Berücksichtigung der Tragbarkeit und des Belehnungsgrads vorzulegen.
Der Bundesrat hat am 17. August 2011 das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, die Einführung eines antizyklisch wirkenden Kapitalpuffers zur Bekämpfung des zyklischen Aufbaus von systemischen Risiken zu prüfen und einen Vorschlag für dessen rechtliche Umsetzung zu unterbreiten.
Die Änderung des Bankengesetzes (Too big to fail) vom 30. September 2011 ist durch Sonderbestimmungen für systemrelevante Banken in der Bankenverordnung und der Eigenmittelverordnung umzusetzen.
Das IQG dient der Umsetzung der neuen Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien. Es enthält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die Strafbestimmungen, die aufgrund der neuen Steuerabkommen nötig werden.
Das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen ist aus Gründen des Anlegerschutzes und zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Finanzmarktdienstleister den internationalen Anforderungen anzupassen.
Mit dieser Vorlage sollen zum einen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung und die Sanktionen für Vergehen im Sinne des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (AT StGB) nachgeführt werden. Zum andern sollen in beiden Gesetzen Anpassungen an das Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgenommen werden.
Das Steueramtshilfegesetz (StAG) enthält die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Vollzug der Amtshilfe nach den Doppelbesteuerungsabkommen und nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen. Mit Inkrafttreten des StAG wird die auf 1. Oktober 2010 in Kraft gesetzte Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; SR 672.204) aufgehoben.
Zur Limitierung der volkswirtschaftlichen Risiken durch systemrelevante Banken ist das geltende Bankgesetz vom 8. November 1934 um neue Artikel bezüglich der systemrelevanten Banken und zusätzliches Gesellschaftskapital zu ergänzen. Im Rahmen der Regulierung müssen zudem folgende Bundesgesetze angepasst werden: - Obligationenrecht vom 30. März 1911; - Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgabe; - Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer; - Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003.
Erwirbt ein Aktionär mindestens ein Drittel der Stimmrechte einer börsenkotierten Firma, muss er ein öffentliches Angebot zum Kauf aller übrigen Aktien machen. Dabei darf der öffentliche Angebotspreis gemäss Börsengesetz tiefer liegen als der vorher mit den Hauptaktionären vereinbarte Aktienpreis. Diese sogenannte Kontrollprämie soll nach dem Vorschlag der Übernahmekommission abgeschafft werden, da sie dem Prinzip der Gleichbehandlung der Aktionäre widerspreche und im europäischen Vergleich unüblich sei. Um beurteilen zu können, ob ein öffentliches Interesse an einer entsprechenden Änderung des Börsengesetzes (Art. 32 Abs. 4) besteht und ob diese in die laufende Revision des Börsengesetzes aufgenommen werden sollte, führt das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen bis am 24. Februar 2011 eine Anhörung der interessierten Kreise durch.
Das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Schweden sieht die Aufnahme einer Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss internationalem Standard vor. Weitere Revisionspunkte sind die Einführung des Nullsatzes für Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen sowie für Zinsen, die Reduktion der Beteiligungshöhe für den Nullsatz auf Dividenden zwischen verbundenen Unternehmen, die Ausnahme von Installationsleistungen im Zusammenhang mit selbst hergestellten Maschinen und Ausrüstung von der Betriebsstättendefinition sowie der Ersatz des generellen Nachbesteuerungsrechts von Schweden für weggezogene Personen durch eine Regelung, die auf Kapitalgewinne aus Beteiligungsrechten eingeschränkt ist. Das Protokoll sieht ausserdem ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates für Ruhegehälter und Renten mit Wahrung des Besitzstandes in gewissen Fällen vor und verpflichtet die Vertragsstaaten zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgebeiträgen an Einrichtungen im anderen Vertragsstaat. Schliesslich konnte mit der Aufnahme einer Schiedsklausel, die automatisch in Kraft tritt, sobald Schweden eine solche mit einem anderen Staat vereinbart, ein weiteres Anliegen der jüngeren schweizerischen Abkommenspolitik im Bereich der Doppelbesteuerung berücksichtigt werden