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Das Alkoholgesetz aus dem Jahr 1932 gehört zu den ältesten Bundesgesetzen. Es wird trotz mehrerer Teilrevisionen den heutigen wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Realitäten nicht mehr gerecht. Das geltende Alkoholgesetz soll durch ein Spirituosensteuergesetz und ein neues Alkoholgesetz ersetzt werden. Mit einem Spirituosensteuergesetz und dem Verzicht auf drei Bundesmonopole legt der Bundesrat den Grundstein für eine Liberalisierung des Ethanolmarktes sowie eine Vereinfachung des Steuer- und des Kontrollsystems. Der Entwurf für ein Alkoholgesetz unterstellt den Handel für alle alkoholischen Getränke weitgehend einheitlichen Bestimmungen, welche den Jugendschutz verfolgen. Das schafft die Voraussetzung für eine kohärente Alkoholpolitik.
Aufgrund der KVG-Änderung vom 21. Dezember 2007 (Ziff. II/1) muss die Gültigkeitsdauer der VORA um ein Jahr verlängert werden. Ausserdem sind einige Punkte der Verordnung zu präzisieren.
Die geltenden Bestimmungen über die Kapitalanlagen der Krankenversicherer (Art. 80 KVV) sollen aktualisiert werden. Insbesondere sollen die Anlagegrundsätze, die zulässigen Anlagen und deren Begrenzungen eingehender geregelt werden. Ausserdem wird vorgeschlagen, den Beitrag an die Kosten bei Spitalaufenthalten von 10 auf 15 Franken pro Tag anzuheben (Art. 104 KVV).
Das Parlament hat als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Lebendiges Wasser“ im Dezember 2009 Änderungen verschiedener Bundesgesetze beschlossen. Entsprechend sind die nötigen Verordnungen anzupassen: A) Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492): Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung. B) Versickerung von Abwasser - Änderung der Gewässerschutzverordnung. C) Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich. Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) werden Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich vorgenommen.
Die 6. IV-Revision ist nach der 5. IV-Revision und der IV-Zusatzfinanzierung der dritte Schritt eines ausgewogenen Sanierungsplans der Invalidenversicherung. Damit soll ab 2018 das Defizit der IV beseitigt und die Rechnung ausgeglichen sein.
Es werden bisherige Bestimmungen der SAMV an die neuen wissenschaftlichen Gegebenheiten und an die infolge des Erlasses des Gentechnikgesetzes nötige Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen ("Schwesterverordnung" der SAMV) angepasst.
Die Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst trat am 1. April 2007 in Kraft. Zweck der Verordnung ist es, die Professionalität des öffentlichen Veterinärdienstes zu steigern. Die beim Vollzug dieser Verordnung gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass verschiedene Nachbesserungen und einzelne Modifikationen erforderlich sind.
Mit der Revision der Schachtgewichtsverordnung soll den aktuellen Gegebenheiten bei der Gewichtserfassung der Schlachttierkörper Rechnung getragen werden. Damit einhergehend soll auch eine Verbesserung und Vereinheitlichung des Vollzugs erreicht werden.
Mit der Schaffung eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des Übereinkommens über den internationalen Handel gefährdeter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen werden diejenigen Teile der heutigen Artenschutzverordnung, die Eingriffe in grundrechtsgeschützte Positionen ermöglichen, auf die Stufe eines formellen Gesetzes gehoben. Bei der Revision des Tierseuchengesetzes geht es hauptsächlich um die Verstärkung der Präventionsmassnahmen. Das Tierschutzgesetz wird in einzelnen Punkten nachgebessert und aktualisiert.
In der Prüfungsverordnung MedBG müssen als Folge der Änderung der In der Prüfungsverordnung MedBG müssen als Folge der Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung verschiedene Anpassungen vorgenommen werden. Zudem werden Regelungen eingefügt, die in der bisherigen Prüfungsverordnung MedBG fehlen (z.B. die Entschädigungsregelung für standardisierte Patientinnen und Patienten). Die Gebühren für die eidgenössische Prüfung werden im Vergleich zur geltenden Regelung herabgesetzt. Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen: Die Anpassungen hier stehen im Zusammenhang mit dem neuen Weiterbildungsgang Allgemeine Innere Medizin und mit der Aufhebung des Weiterbildungsganges Allgemeinmedizin. Zudem werden neu für die Pharmazie eidgenössische Weiterbildungstitel in Offizin- und Spitalpharmazie geschaffen.
Die Qualitätskontrolle der Milch (neu: Milchprüfung) soll auf das Jahr 2011 neu ausgerichtet werden und in der Milchprüfungsverordnung geregelt werden. Die Milchqualitätsverordnung vom 23. November 2005 (MQV, SR 916.351.0) soll aufgehoben werden. Die Milchprüfung soll vereinfacht und die Eigenverantwortung der Branche höher gewichtet werden. Die Überwachung der Untersuchungsparameter soll gestärkt und dem europäischen Niveau angepasst werden.
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES; SR 0.453) kennt Mechanismen zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten. Dazu gehört die Empfehlung an die Vertragsstaaten, den Handel mit bestimmten, durch das Übereinkommen geschützten Exemplaren aus bestimmten Vertragsstaaten vorübergehend einzustellen. Die vorliegende Änderung der Artenschutz-Kontrollverordnung sieht die Umsetzung dieser Empfehlungen, in der Schweiz vor.
Zur Vermeidung technischer Handelshemmnisse wird mit der Verordnungsrevision die Möglichkeit eingeführt, Chemikalien in Verkehr zu bringen, die nach den Bestimmungen der entsprechenden neuen europäischen Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind, und es werden die Fristen für die obligatorische Einstufung und Kennzeichnung nach diesem neuen System festgesetzt.
Ziele der Revision sind die Aufrechterhaltung der Äquivalenz zum EU-Recht und die Vermeidung von Handelshemmnissen.
Im Rahmen der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes werden die bestehenden Marktzutrittsbestimmungen kritisch überprüft. Gleichzeitig soll die Sicherheit von Arzneimitteln verbessert und die Transparenz erhöht werden.
Seit der Inkraftsetzung der beiden Verordnungen am 1. April 2007 hat sich ein Revisionsbedarf ergeben, der mit den vorgesehenen Änderungen behoben werden soll (insbesondere betr. Ausnahmen bestimmer genetischer Untersuchungen von der Bewilligungspflicht sowie betr. die zuständige Stellen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen der Laborleitung und des Personals). Es ist geplant, die revidierten Verordnungen auf den 1. August 2010 in Kraft zu setzen.
Alle in der Schweiz stehenden Equiden sollen ab 1. Januar 2011 auf einer zentralen Datenbank registriert und diejenigen, die am 31. Dezember ihres Geburtsjahres noch leben, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Eine eindeutige Identifikation und Registrierung aller Equiden sind zur Kontrolle der Bestimmungen der Lebensmittelsicherheit sowie der Rückverfolgbarkeit und Überwachung der Tiergesundheit erforderlich. Darüber hinaus sind Äquivalenzbestrebungen zur EU weitere Gründe dafür: Dort ist per 1. Juli 2009 die Verordnung (EG) Nr. 504/2008, welche die Registrierung und Kennzeichnung der Equiden regelt, in Kraft getreten.