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Die Gebühren für Bearbeitung von Gesuchen für Zulassungen oder Anerkennungen von Biozidprodukten werden an den erforderlichen Personalaufwand angepasst.
In der Bundesratsverordnung über die Psychologieberufe werden insbesondere die Weiterbildungstitel sowie deren Verwendung in der Berufsbezeichnung geregelt. Weitere Regelungen betreffen die Akkreditierung der entsprechenden Weiterbildungsgänge sowie die Gebührenordnung für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel. Die interessierten Kreise werden zum Entwurf der Verordnung zum Psychologieberufegesetz angehört.
Die Prüflaboratorien müssen die Ergebnisse der Milchprüfung zukünftig auch der Labordatenbank des BVET melden.
Die Änderung der Tierseuchenverordnung betrifft insbesondere die Ausstellung und Aufbewahrung des Equidenpasses, die Definition, Registrierung und Bewilligung von Aquakulturbetrieben, die Bekämpfung der Infektiösen Lachsanämie und die Anpassung von Massnahmen zur Bekämpfung von Seuchen an die aktuelle Situation und die veränderte Seuchenlage (u.a. MKS, BVD).
Die Liste mit den Beanstandungsgründen und Massnahmen bei der Fleischuntersuchung wird neu mit dem „Mikrochip“ ergänzt. Wenn dieser bei der Schlachtung nicht entfernt werden kann, muss das Fleischstück, das den Fremdkörper enthält, als ungeniessbar gekennzeichnet und entsorgt werden.
Der Bund wird voraussichtlich im Jahr 2015 oder 2016 ein Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) in Kraft setzen. Dieses Gesetz regelt die Rahmenbedingungen eines gemeinschaftsübergreifenden elektronischen Patientendossiers und lässt den Kantonen, welche für die Gesundheitsversorgung zuständig sind, Raum für die Entwicklung eigener strategiekonformer Initiativen und Projekte im Bereich eHealth. Auch der Grosse Rat des Kantons Aargau bekennt sich in Strategie 23 der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung 2010 (GGPl) zur Strategie des Bundes und hält darin fest, dass der Kanton die notwendigen rechtlichen und gemeinsam mit Partnern die organisatorischen Rahmenbedingungen schafft, damit alle Anspruchsgruppen im Gesundheitswesen Aargau Zugriff auf relevante, digitalisierte Patientendaten erhalten und Leistungen beziehen können. Damit der Regierungsrat in Umsetzung dieser Strategie den Aufbau und die Vernetzung konkreter eHealth-Projekte koordinieren, steuern und fördern sowie Trägerschaften aufbauen und allfällige Beteiligungen eingehen kann, soll im Gesundheitsgesetz eine bis anhin fehlende gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Gemäss § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) dürfen überdies besonders schützenswerte Personendaten in einem automatisierten Abrufverfahren (im Sinne eines elektronischen Patientendossiers) nur zugänglich gemacht werden, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In Anlehnung an die gesetzliche Grundlage des Bundes (Art. 17a des Datenschutzgesetzes) und an das Vorgehen anderer Kantone soll daher im IDAG zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Diese soll es dem Regierungsrat ermöglichen, mittels Verordnungen befristete Pilotprojekte zu bewilligen, welche der Erprobung von Teilsystemen des elektronischen Patientendossiers und vom elektronischen Patientendossier selbst dienen und vor der Schaffung definitiver Rechtsgrundlagen Aufschluss über Nutzen und Wirksamkeit dieser Systeme geben können.
Ab dem 1. Dezember 2012 müssen die Stoffe nach dem Global harmonisierten System (GHS) gekennzeichnet werden. Damit die in diesem Zusammenhang anwendbaren europäischen Bestimmungen genau angegeben und die Folgepflichten (Bestimmungen betreffend die Verwendung, Meldepflicht) im Sinne der neuen Kennzeichnung angepasst werden können, ist eine Revision der ChemV erforderlich. Weitere Änderungen sollen - soweit möglich - sicher stellen, dass das Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der Schweiz nicht hinter der Entwicklung in der EU (REACH) zurückbleibt.
Teilrevision der Tabakverordnung: Die geplante Änderung soll einen Beitrag zur Brandverhütung in der Schweiz leisten. Ziel ist es, die Anzahl Toter und Verletzter von durch Zigaretten ausgelösten Bränden zu reduzieren.
Teilrevision der Verordnung über kosmetische Mittel: Wir beabsichtigen, diese Verordnung an das europäische Recht und an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen. Zudem sind kleinere Korrekturen vorgesehen.
Totalrevision des schweizerischen Spielzeugrechts: Die Aufrechterhaltung des Bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) setzt voraus, dass beide Vertragsparteien materiell gleichwertige Bestimmungen haben. Die Schweiz plant die Umsetzung der neuen europäischen Spielzeug-Richtlinie.
Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier regelt die Anforderungen für eine sichere Bearbeitung von Daten im elektronischen Patientendossier. Diese umfassen sowohl die technischen (z. B. Normen sowie Infrastrukturkomponenten) wie auch die organisatorischen Rahmenbedingungen (z. B. Identifikation der Patienten und der Gesundheitsfachpersonen oder Definition der Zugangsrechte). Das neue Gesetz bezieht sich nicht auf die Weiterleitung der Patientendaten an die Krankenversicherungen.
Die Verordnung regelt Organisation, Aufgaben und Finanzierung des Bienengesundheitsdienstes. Durch die nachhaltige Förderung der Bienengesundheit mittels Krankheitsprävention und Ausbildung soll die Zahl der Seuchenfälle gesenkt werden. Vorgesehen ist, dass der BGD von Bund, Kantonen und Branche finanziert wird. Der Bund richtet seine Finanzhilfe jedoch nur aus, wenn die Gesamtheit der Kantone einen gleich hohen Beitrag beisteuert.
Das Medizinalberufegesetz ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Seither hat sich international und innerstaatlich die Lage verändert. Verschiedene Bereiche sind davon betroffen und eine Revision bestimmter Bestimmungen ist notwendig: Namentlich die Aus- und Weiterbildungsziele, aber auch die Definition der selbstständigen Berufsausübung eines universitären Medizinalberufes.
Mit der Teilrevision des Transplantationsgesetzes soll die Motion 08.3519 (Maury Pasquier; Änderung des Transplantationsgesetzes) umgesetzt werden. Diese hat zum Ziel, Grenzgänger mit Krankenversicherung in der Schweiz und ihre ebenfalls versicherten nichterwerbstätigen Angehörigen bei der Zuteilung von Organen gleich zu behandeln wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Gleichzeitig sollen mit der Teilrevision weitere anstehende Gesetzesanpassungen vorgenommen werden.
Ein teilweiser Ausgleich von kantonalen Überschüssen und Defiziten, welche in der Vergangenheit in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entstanden sind, ist notwendig. Die kantonalen Unterschiede sollen mittels einer auf sechs Jahre befristeten Massnahme zu über fünfzig Prozent ausgeglichen werden.
Die Vorlage hebt das bisherige Verbot der Präimplantationsdiagnostik im Fortpflanzungsmedizingesetz auf und beinhaltet auch den Entwurf für die notwendige Anpassung von Artikel 119 der Bundesverfassung. Unter Beachtung des Grundsatzes der Menschenwürde definiert sie auf Gesetzesstufe strenge Rahmenbedingungen, unter denen die PID für betroffene Paare zugänglich sein soll, und stellt ihre Anwendung zu anderen Zwecken unter Strafe.
Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung und der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung im Zusammenhang mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen