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Das Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung soll die aktive Mitgestaltung der Bürger am Gemeindeleben schützen. Es verpflichtet die Mitgliedsstaaten insbesondere dazu, Mitwirkungsrechte wie z.B. das Referendumsrecht gegen Gesetze vorzusehen. Weiter muss der Zugang zu amtlichen Dokumenten geregelt werden und Betroffenen ein Beschwerderecht eingeräumt werden.
Der Bundesrat hat am 14. Januar 2015 entschieden, der am 19. Dezember 2014 bei der Bundeskanzlei eingereichten Wiedergutmachungsinitiative einen indirekten Gegenentwurf gegenüberzustellen. Vorliegender Gesetztesentwurf setzt diesen Auftrag um und nimmt auch die Anliegen der Volksinitiative auf.
Volk und Stände haben am 18. Mai 2014 die Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» angenommen. Die Bundesverfassung wurde mit Artikel 123c ergänzt, wonach Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, endgültig das Recht verlieren, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. Der Bundesrat schlägt vor, die neue Verfassungsbestimmung im Strafgesetzbuch (StGB) und im Militärstrafgesetz (MStG) basierend auf den Bestimmungen des bestehenden Tätigkeitsverbots, die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind, umzusetzen. Das neue Tätigkeitsverbot soll sich dabei eng an den Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung halten und damit dem darin avisierten Automatismus betreffend Anordnung eines zwingend lebenslänglichen Verbots weitestgehend Rechnung tragen. Den bestehenden Verfassungsgrundsätzen soll im Rahmen einer eng formulierten Härtefallbestimmung für leichte Fälle, bei denen das Gericht ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot absehen kann, und beim Vollzug des Tätigkeitsverbots Rechnung getragen werden.
Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation. Mit der Vorlage soll die gesetzliche Grundlage zur Umwandlung der KTI in eine öffentlich-rechtliche Anstalt geschaffen werden. Der Gesetzesentwurf legt die Organisation der neuen Anstalt mit der Bezeichnung «Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)» fest. Das Förderorgan setzt auch in seiner neuen Rechtsform die Mission der heutigen KTI fort. Mit der Reorganisation der KTI wird die Motion Gutzwiller 11.4136 umgesetzt.
Der vorliegende Bericht schlägt, in Erfüllung der Motion 11.3925 (Hess), verschiedene punktuelle Anpassungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vor. Diese sind primär darauf ausgerichtet, die geltenden faktischen und rechtlichen Hürden, welche geschädigte Gläubiger bei der Rechtsdurchsetzung gegen den Schuldner vorfinden, zu beseitigen oder zu senken. Damit soll der Missbrauch des Konkursrechts erschwert werden, ohne die unternehmerische Initiative zu erschweren oder das unternehmerische Scheitern an sich zu kriminalisieren.
Mit ihrer Vorlage zur Umsetzung von fünf parlamentarischen Initiativen beabsichtigt die Kommission, ausländische Personen in einer eingetragenen Partnerschaft gegenüber ausländischen Ehepartnerinnen und Ehepartnern beim Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gleichzustellen. Durch eine Änderung der Bundesverfassung (Vorentwurf 1) soll dem Bund die Kompetenz zugewiesen werden, nebst der Einbürgerung infolge Abstammung, Heirat und Adoption auch den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte kraft der Eintragung einer Partnerschaft einheitlich zu regeln. Parallel dazu soll das Bürgerrechtsgesetz so geändert werden, dass die Bestimmungen für die erleichterte Einbürgerung fortan auch auf ausländische Personen in einer eingetragenen Partnerschaft mit Schweizer Staatsangehörigen anwendbar sind (Vorentwurf 2).
Das dritte Fakultativprotokoll ergänzt das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie die ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle. Es sieht drei neue Kontrollelemente vor: ein individuelles Mitteilungsverfahren, ein zwischenstaatliches Mitteilungsverfahren und ein Untersuchungsverfahren. Ersteres Verfahren erlaubt Einzelpersonen oder Personengruppen, welche behaupten, in einem Recht aus der Kinderrechtskonvention oder den ersten beiden Fakultativprotokollen der Kinderrechtskonvention verletzt worden zu sein, sich mit einer schriftlichen Mitteilung an den UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes zu wenden.
Der mit «Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen» überschriebene Artikel 293 des Strafgesetzbuches (StGB) lautet heute wie folgt: «Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.» Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen möchte diese Bestimmung, welche dem Schutz des Meinungsbildungsprozesses der Behörden dient, beibehalten, sie aber mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang bringen, indem den Gerichtsbehörden ermöglicht wird, das Geheimhaltungsinteresse und die Interessen, welche eine Information der Öffentlichkeit gebieten, gegeneinander abzuwägen. Die Minderheit der Kommission beantragt wie der Urheber der parlamentarischen Initiative 11.489, Artikel 293 StGB ersatzlos aufzuheben.
Mit der Revision soll der in Artikel 1 VKKG vom Bundesrat festgesetzte Höchstzins für Kredite, die in den Anwendungsbereich des Konsumkreditgesetzes fallen, auf das aktuelle Zinsniveau herabgesetzt werden.
1. Umsetzung von Art. 95 Abs. 3 BV (Volksinitiative «gegen die Abzockerei») bzw. Überführung der Bestimmungen der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften in die Bundesgesetze. Weitere damit verbundene Themen: Präzisierung der Sorgfaltspflichten des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung bei der Vergütungspolitik, Setzen von Leitplanken für Antrittsprämien und Entschädigungen für Konkurrenzverbote und Senkung der Hürden für die Rückforderungsklage;
2. Wiederaufnahme der vom Parlament zurückgewiesen Aktienrechtsrevision von 2007: Liberalisierung der Gründungs- und Kapitalbestimmungen, Verbesserung der Corporate Governance (auch bei nicht börsenkotierte Gesellschaften), Verwendung elektronischer Mittel in der GV;
3. Bessere Abstimmung des Aktienrechts auf das neue Rechnungslegungsrecht, u.a. bei den eigenen Aktien und der Verwendung ausländischer Währungen in Buchhaltung und Rechnungslegung;
4. Weitere Themen, die aufgrund parlamentarischer Vorstösse sowie politischer und öffentlicher Diskussionen aufgegriffen werden: Leitplanken für sehr hohe Vergütungen, Geschlechterquote für den Verwaltungsrat börsenkotierter Gesellschaften, Lösungsvorschlag für die Problematik hoher Bestände von Dispoaktien und zivilprozessuale Massnahmen zur erleichterten Durchsetzung aktienrechtlicher Klagen.
Das Protokoll Nr. 15 sieht fünf Änderungen in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vor, mit welchem die Funktionsfähigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sichergestellt und verbessert werden soll: (1) Am Ende der Präambel wird ein ausdrückliches Bekenntnis zum Subsidiaritätsprinzip eingefügt. (2) Künftig müssen die für das Amt als Richter und Richterinnen am EGMR kandidierenden Personen jünger als 65 Jahre sein; dagegen entfällt die Beendigung der Amtszeit mit Vollendung des 70. Lebensjahrs. (3) Abgeschafft wird das Widerspruchsrecht der Parteien gegen die Absicht einer Kammer, eine Rechtssache an die Grosse Kammer abzugeben. (4) Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an den EGMR wird auf vier Monate verkürzt. (5) Schliesslich kann der EGMR künftig eine Beschwerde auch dann wegen Nichterheblichkeit des erlittenen Nachteils für unzulässig erklären, wenn die Rechtssache innerstaatlich noch von keinem Gericht geprüft worden ist.
Zur Umsetzung der «Swissness»-Gesetzgebung werden vier Verordnungen revidiert beziehungsweise neu erarbeitet. Das Hauptziel der Regelungen ist unverändert: Der Mehrwert der Herkunftsbezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes soll nachhaltig gesichert werden, indem ihr Schutz verstärkt und die Kriterien für ihren Gebrauch geklärt werden. Es geht um folgende vier Verordnungen:
1. Revision der Markenschutzverordnung: Sie präzisiert insbesondere die Herkunftskriterien für industrielle Produkte und das Verfahren zur Löschung von Marken wegen Nichtgebrauchs;
2. Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» für Lebensmittel;
3. Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse;
4. Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen.
https://www.bs.ch/regierungsrat/vernehmlassungen/abgeschlossene-vernehmlassungen-2014-2016#anpassung-des-beschaffungsgesetzes