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Die vorliegende Revision der Hinterlassenenrenten enthält Massnahmen, welche die Rechtsgleichheit zwischen Witwen und Witwern wiederherstellen und das System an die heutigen sozialen Realitäten anpassen sollen. Die Massnahmen sehen vor, die Hinterlassenenleistungen unabhängig vom Zivilstand der Eltern auf die Erziehungszeit auszurichten und enthalten Übergangsregelungen, um die Einführung des neuen Systems zu begleiten.
Der Regierungsrat hat eine Teilrevision des Justizgesetzes sowie von Bestimmungen anderer Gesetze zur Vernehmlassung freigegeben. Seit 13 Jahren ist das Justizgesetz in Kraft. Es wurde im Zusammenhang mit den vereinheitlichten eidgenössischen Prozessordnungen geschaffen. Gestützt auf die zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen sind das Justizgesetz sowie einzelne Bestimmungen in anderen kantonalen Gesetzen anzupassen. Wo möglich sollen Verfahren vereinfacht und Zuständigkeiten, die sich in der Praxis nicht bewährt haben, angepasst werden.
Die Hauptänderung betrifft die Wahl der Staatsanwältinnen und -anwälte. Neu sollen die Staatsanwälte durch den Regierungsrat und nicht mehr durch den Kantonsrat gewählt werden. Im Gegenzug werden die Leitenden Staatsanwälte neu vom Kantonsrat gewählt. Die Wahl des Ersten Staatsanwaltes bleibt wie bisher in der Zuständigkeit des Kantonsrats. Eine Änderung ist auch bei der Ernennung von ausserordentlichen Behördenmitgliedern vorgesehen. Da diese meist sehr rasch einsatzbereit sein müssen, soll die Wahl nicht mehr durch den Kantonsrat erfolgen. Dies ist im Übrigen teilweise bereits jetzt der Fall, wie etwa bei den ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälten.
Zudem sollen verschiedene Zuständigkeiten bzw. Verfahrensabläufe bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie beim Obergericht angepasst werden. Neu soll ein Ermächtigungsverfahren für wichtige Entscheidungsträger, insbesondere die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, vorgesehen werden. Weiter sollen die Kosten und Entschädigungsfolgen bei Verfahren vor Gerichten angepasst werden. Schliesslich ist eine Anpassung im Gastgewerbegesetz vorgesehen, um eine Lücke bei der Meldung und der Bearbeitung von Beherbergungsdaten an respektive durch die Schaffhauser Polizei zu schliessen.
Schwere Erdbeben gehören zu den seltenen aber grössten Risiken, denen die Schweiz ausgesetzt ist. In der Schweiz existiert keine bundesweite obligatorische Erdbebenversicherung. Aktuell sind rund 15 Prozent der Gebäude gegen Erdbebenschäden versichert. 2021 hat das Parlament den Bundesrat verpflichtet, Grundlagen für die Finanzierung von Gebäudeschäden im Fall eines Erdbebens mittels einer Eventualverpflichtung zu schaffen. Die Vernehmlassungsvorlage zur Einführung einer Kompetenz des Bundes im Bereich des Erdbebenschutzes und der Deckung von Gebäudeschäden bei Erdbeben basiert auf den vom Bundesrat im November 2022 festgelegten Eckwerten und stützt sich auf einen Bericht einer Arbeitsgruppe von Bund, Kantonen und Verbänden. Beim Eintreten eines schweren Erdbebens sollen alle Hauseigentümerinnen und -eigentümer einen Beitrag von maximal 0,7 Prozent der Gebäudeversicherungssumme zur Schadensdeckung leisten.
Die Europäische Union möchte den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten stärken. Die Richtlinie (EU) 2023/977 zielt darauf ab, den bestehenden Rechtsrahmen zu modernisieren und den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden innerhalb des Schengen-Raums zu vereinheitlichen und zu stärken. Sie legt die Grundsätze und Bedingungen für den Informationsaustausch sowie die verschiedenen Fristen für die Beantwortung von Ersuchen fest, die von einem anderen Schengen-Staat gestellt werden. Außerdem werden die Aufgaben des SPOC (Single Point Of Contact = einzige Anlaufstelle), seine Fähigkeiten, seine Organisation sowie seine Zusammensetzung festgelegt. Die Frage des Datenschutzes ist ein wichtiger Bestandteil der Richtlinie (EU) 2023/977. Die Richtlinie (EU) 2023/977 enthält Bestimmungen, die im nationalen Recht konkretisiert werden müssen. Die rechtlichen Grundlagen müssen im Schengen-Informationsaustauschgesetz (SIaG) verankert werden.
Die neue Verordnung (EU) 2023/2667, die der Schweiz als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert wurde, führt im Wesentlichen zu einer Anpassung des Visakodex und der VIS-Verordnung. Sie bezweckt die Einrichtung einer elektronischen Plattform, die allen Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum beantragen, zur Verfügung steht. Die EU-Visumantragsplattform bestimmt anhand festgelegter Kriterien den für die Bearbeitung des Visumantrags zuständigen Staat und führt eine Vorabprüfung der Zulässigkeit des Antrags durch. Die nationalen Verfahren bleiben von der in der neuen Verordnung vorgesehenen Digitalisierung unberührt.
Der Bundesrat hat das EDI im Sommer 2020 mit der Revision des Epidemiengesetzes beauftragt. Die Änderungen fokussieren auf die Aufarbeitung der Covid-19-Epidemie, auf grosse gesundheitliche Herausforderungen der Zukunft, u.a. die Antibiotikaresistenzproblematik, sowie auf Optimierungen, die der Vollzug des geltenden Gesetzes aufgezeigt hat. Insgesamt soll das revidierte EpG Bund und Kantonen noch besser als bisher ermöglichen, in enger Zusammenarbeit die Gesundheit der Schweizer Bevölkerung vor zukünftigen Bedrohungen durch übertragbare Krankheiten zu schützen und die dafür notwendigen Vorsorgemassnahmen rechtzeitig zu ergreifen.
Mit der dritten Teilrevision des Heilmittelgesetzes sollen im Bereich der Arzneimittel für neuartige Therapien (Advanced Therapy Medicinal Products) unter weitgehender Übernahme des EU-Rechts angemessene und klarere Regelungen eingeführt werden, um den Zugang der Bevölkerung zu innovativen und qualitativ hochstehenden Therapien und neuen Produkten zu gewährleisten. In Erfüllung von Motionen, die an den Bundesrat überwiesen wurden, enthält die Vorlage zudem neue Regelungen zur vermehrten und konsequenten Nutzung digitaler Instrumente bei der Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln. Schliesslich werden im Bereich der Tierarzneimittel verschiedene Massnahmen ergriffen, um der Entwicklung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe vermehrt vorzubeugen, den Marktzugang zu neuartigen Therapien in der Veterinärmedizin zu gewährleisten und Handelshemmnisse zu verhindern, indem Äquivalenz zu den einschlägigen EU-Verordnungen geschaffen wird. Die mit der vorliegenden Änderung des HMG vorgesehenen Massnahmen fördern die Digitalisierung wichtiger Prozesse im Gesundheitswesen, klären den Umgang mit neuen Technologien und erhöhen die Qualität der Versorgung. Damit tragen sie zur Umsetzung der bundesrätlichen Strategie Gesundheit2030 sowie des Masterplans des Bundes zur Stärkung der biomedizinischen Forschung und Technologie bei.
Mit der vorliegenden Teilrevision der Besoldungsverordnung soll die Grundlage für eine regierungsrätliche Verordnung geschaffen werden, welche die Vergünstigung verschiedener ÖV-Abonnemente zugunsten der Angestellten der kantonalen Verwaltung Appenzell Ausserrhoden ermöglicht. Ziel der neuen Regelung ist einerseits, die Nutzung des öffentlichen Verkehrs unter den Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung zu fördern, und andererseits, die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Appenzell Ausserrhoden als Arbeitgeber zu steigern bzw. zu erhalten.
Mit der vorliegenden Teilrevision der Besoldungsverordnung soll die Grundlage für eine regierungsrätliche Verordnung geschaffen werden, welche die Vergünstigung verschiedener ÖV-Abonnemente zugunsten der Angestellten der kantonalen Verwaltung Appenzell Ausserrhoden ermöglicht. Ziel der neuen Regelung ist einerseits, die Nutzung des öffentlichen Verkehrs unter den Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung zu fördern, und andererseits, die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Appenzell Ausserrhoden als Arbeitgeber zu steigern bzw. zu erhalten.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, zu einer Änderung des Finanzausgleichgesetzes (Teilrevision 2026) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Anlass für die Revision des Finanzausgleichgesetzes ist die erfreuliche, aber geografisch konzentrierte Entwicklung der Steuererträge juristischer Personen. Innert weniger Jahre käme es zu einer Steigerung der Ausgleichszahlungen um rund zwei Drittel. Der sprunghafte Anstieg würde die Solidarität zwischen den Gemeinden überstrapazieren und deutliche Mehrkosten für den Kanton verursachen. Mit der vorliegenden Teilrevision sollen gezielte Anpassungen zur Stabilisierung des Luzerner Finanzausgleichs umgesetzt werden.
Der dringende Anpassungsbedarf der Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122) ergibt sich einerseits aus der Änderung von drei Rechtsgrundlagen und andererseits aus den erheblichen Nachteilen, die sich ohne eine Reform ergeben würden. Als erste Rechtsgrundlage wurde die neu geschaffene Zuständigkeit von RailCom und der Trassenvergabestelle im Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) angepasst. Zweitens wurde die fachliche Eignung in der neuen Ausgestaltung der Sicherheitsbescheinigung im Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) und in der Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV; SR 742.141.2) definiert. Drittens ergibt sich der Bedarf aus der Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/10. Ohne Revision besteht weiterhin eine offene Pendenz der Schweiz gegenüber der EU im Bereich der Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/10. Die Arbeiten zur Aktualisierung der Bestimmungen über die Netznutzungsplanung und die Trassenvergabe haben zudem gezeigt, dass ein inhaltlicher Zusammenhang mit der Erstellung des Fahrplans besteht. Dementsprechend wurde die Fahrplanverordnung (FPV; SR 745.13) einer Revision unterzogen, die zu einer Totalrevision führte.
Mit der Änderung auf den 1. Januar 2025 soll die Wertfreigrenze im Reiseverkehr von heute 300 Franken auf neu 150 Franken gesenkt werden. Diese Senkung steht im Zusammenhang mit verschiedenen parlamentarischen Vorstössen, die das gemeinsame Ziel haben, dem Einkaufstourismus entgegenzuwirken.
Die Revision hat insbesondere zum Ziel, Anpassungen der Tierschutzverordnung vorzunehmen, die der Bundesrat in Antworten auf verschiedene parlamentarische Vorstösse in Aussicht gestellt hat. Inhaltlich betrifft dies das Schwanzkürzen bei Lämmern, Vorgaben zum Umgang mit Equiden sowie Anforderungen an die Zucht und Haltung von Versuchstieren. Weiter wird die Regelung zur Homogenisierung von Embryonen beim Hausgeflügel angepasst. In Anlehnung an das EU-Recht soll ausserdem die 15-Wochen-Regel für die Einfuhr von Hunden eingeführt werden. Damit soll das Tierwohl gezielt und wirksam verbessert werden. Zudem sollen die fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen (FBA) verbessert sowie diverse Präzisierungen und Klärungen vorgenommen werden.
Mit Beschluss Nr. 321/2017 veranlasste der Regierungsrat eine grundsätzliche Überprüfung des Instruments Verkehrsbaulinie. Gestützt auf die Ergebnisse der Grundsatzabklärung erarbeitete die Volkswirtschaftsdirektion unter Einbezug der Baudirektion eine Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes im Bereich der Baulinien sowie der Nutzung des Strassen- und Wegabstandes. Der aktuelle Vorentwurf sieht keine grundlegenden Änderungen betreffend die gesetzlich normierte Wirkung der Baulinien vor. Bestehende Baulinien sollen beibehalten werden können. Die Vorlage umfasst insbesondere eine differenzierte Regelung der vorspringenden Gebäudeteile im Baulinienbereich sowie bei kleineren Strassen- und Wegabständen, eine Vereinfachung der Anpassung von Baulinien in Quartierplänen in Fällen von untergeordneter Bedeutung sowie eine Sonderregelung für Ausnahmen vom Bauverbot im Strassen- und Wegabstand.
Die Erledigung von Verwaltungsaufgaben wird gesetzlich häufig den Departementen übertragen. Sie sind damit auch für den Erlass von Verfügungen zuständig. Wenn keine anderweitige Regelung besteht, sind die Verfügungen der Departemente daher grundsätzlich von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des jeweiligen Departements zu unterzeichnen. Liegt die Zuständigkeit für den Vollzug bei einem Amt, muss die Amtsleitung die Verfügung unterzeichnen, wobei die Stellvertretung der Amtsleitung bei Abwesenheit der Amtsleitung zur Unterschrift ermächtigt wäre. Die Departemente sollen neu die Möglichkeit erhalten, die Zeichnungsberechtigung für ihre Vollzugsaufgaben auf ihre Ämter und Dienststellen zu übertragen. Dazu wird eine Bestimmung in der Verordnung über die Departemente geschaffen. Über die Unterschriftsberechtigungen wird ein öffentliches Register erstellt, welches auf der Kantonswebseite oder auf der Ratskanzlei eingesehen werden kann.
Die schulärztlichen Dienste erfüllen eine im Kanton gesetzlich verankerte wichtige Aufgabe im Bereich der gesundheitlichen Vor- und Fürsorge. Die schulärztlichen Vorsorgeuntersuchungen werden aktuell in Form von Reihenuntersuchungen organisiert. Gegenüber dieser Form bestehen jedoch gewisse Vorbehalte. Die Standeskommission möchte daher, dass künftig nebst den üblichen Reihenuntersuchungen Alternativen zur Organisation der schulärztlichen Untersuchungen gewählt werden können. So sollen die Schulgemeinden die Möglichkeit haben, den Eltern Gutscheine für entsprechende privatärztliche Untersuchungen abzugeben. Aufgrund dieses Systemwechsels soll eine Totalrevision der Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen gemacht werden.
Im Kanton Nidwalden sollen Verkehrsbeschränkungen der Justiz- und Sicherheitsdirektion neu mittels Einsprache angefochten werden können. Bisher veröffentlicht die Justiz- und Sicherheitsdirektion diese Verkehrsbeschränkungen ohne Begründung im Amtsblatt. Betroffene Personen, die mit der Anordnung nicht bzw. nicht vollständig einverstanden sind, müssen direkt beim Regierungsrat Beschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer tragen ein Kostenrisiko, obwohl sie sich vorgängig nie einbringen können und seitens der Direktion auch keine Begründung vorliegt. Zudem muss die Direktion regelmässig die Begründung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nachliefern. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren erweist sich deshalb als unzweckmässig. Mit dem niederschwelligen Einspracheverfahren können solch unnötige Beschwerdeverfahren verhindert werden. In Einspracheverhandlungen bzw. Gesprächen können Vorbehalte besser ausgeräumt werden, so dass der bürokratische Aufwand minimiert werden kann.
Damit die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Zahlungen an die Stiftung EFA leisten kann, wird eine gesetzliche Grundlage benötigt. Aufgrund dessen ist Artikel 67b UVG neu zu erlassen.