Abgeschlossen
20. Dezember 2023 - 15. März 2024

Revision der Verordnung über die Departemente (DepV)

Die Erledigung von Verwaltungsaufgaben wird gesetzlich häufig den Departementen übertragen. Sie sind damit auch für den Erlass von Verfügungen zuständig. Wenn keine anderweitige Regelung besteht, sind die Verfügungen der Departemente daher grundsätzlich von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des jeweiligen Departements zu unterzeichnen. Liegt die Zuständigkeit für den Vollzug bei einem Amt, muss die Amtsleitung die Verfügung unterzeichnen, wobei die Stellvertretung der Amtsleitung bei Abwesenheit der Amtsleitung zur Unterschrift ermächtigt wäre. Die Departemente sollen neu die Möglichkeit erhalten, die Zeichnungsberechtigung für ihre Vollzugsaufgaben auf ihre Ämter und Dienststellen zu übertragen. Dazu wird eine Bestimmung in der Verordnung über die Departemente geschaffen. Über die Unterschriftsberechtigungen wird ein öffentliches Register erstellt, welches auf der Kantonswebseite oder auf der Ratskanzlei eingesehen werden kann.