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Im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen vom 20. Juni 2014 zum Steuererlass (BBl 2014 5169) ist gestützt auf die Delegationsnorm von Artikel 167f DBG die Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 zu überarbeiten. Die revidierte Verordnung soll gleichzeitig mit dem Steuererlassgesetz auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Vor dem Beitritt der Schweiz zur WTO waren die Einfuhrmöglichkeiten für Fleisch mengenmässig beschränkt. In den Verhandlungen der Uruguay-Runde wurde für die neue Tarifnummer 1602.5099 ein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) von 638.00 Franken je 100 kg brutto festgelegt. Zu dieser Tarifnummer gehören gewürzte Fleischzubereitungen von Tieren der Rindviehgattung. Die Importe sind mengenmässig nicht beschränkt und haben vor allem in den letzten zehn Jahren stark zugenommen. Der Vorentwurf schafft im Kapitel 2 und 16 des Zolltarifs neue schweizerische Anmerkungen, wonach gewürzte Fleischprodukte neu in das Kapitel 2 des Zolltarifs eingereiht werden und somit einer höheren Zollbelastung unterliegen (AKZA von über 2000 Franken je 100 kg brutto).
Im Bereich von Dividendenausschüttungen im Konzernverhältnis kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung statt Entrichtung zu erfüllen. In diesem Fall hat er den steuerbaren Ertrag innerhalb von 30 Tagen seit Entstehung der Steuerforderung zu deklarieren und zu melden. Nach unbenutztem Ablauf der Frist verwirkt das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen. Mit dem Vorentwurf beantragt die Kommissionsmehrheit eine neue Regelung, wonach die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens neu auch nach Ablauf der 30-tägigen Deklarationsfrist möglich sein soll, ohne dass das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen, verwirkt.
Entsprechend dem Bundesratsentscheid vom 19. Februar 2014 konkretisiert das GASI die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch auf Anfrage auf alle Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welche noch nicht dem aktuellen internationalen Standard genügen.
Die steuerpolitischen Massnahmen der Vernehmlassungsvorlage umfassen die Abschaffung der kantonalen Steuerstatus, die Einführung einer Lizenzbox auf kantonaler Ebene, die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlich hohem Eigenkapital, Anpassungen bei der kantonalen Kapitalsteuer, einheitliche Regelungen zur Aufdeckung der stillen Reserven, die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital, Anpassungen bei der Verlustverrechnung, Anpassungen beim Beteiligungsabzug, die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften und Anpassungen im Teilbesteuerungsverfahren.
Die Änderung der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung bezweckt die Beseitigung der in bestimmten Konstellationen bei Schweizerischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen verbleibende Doppelbesteuerung bezüglich Erträgen aus beweglichem Vermögen. Dies wird erreicht, indem die Schweiz diesen Betriebsstätten die pauschale Steueranrechnung gewährt.
Die Vorlage umfasst Anpassungen, die bedingt sind einerseits durch die letzten und die aktuell anstehenden Änderungen des Geldwäschereigesetzes (insbesondere durch diejenigen des geplanten Bundesgesetzes zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière) und andererseits direkt durch die Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) für den Spielbankenbereich. Zudem erfolgen Streichungen von Wiederholungen von höherrangigem Recht.
Mit der Verordnungsänderung werden namentlich Anpassungen im Bereich der Solvabilität, des Risikomanagements und der Offenlegung vorgenommen.
1. Mit der Vorlage werden für alle Finanzdienstleistungen die Beziehung der Finanzintermediäre zu ihren Kunden geregelt sowie die Prospektvorschriften für Effekten vereinheitlicht. Dadurch werden der Kundenschutz, der Wettbewerb unter den Finanzintermediären und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz nachhaltig gestärkt.
2. Mit dem Finanzinstitutsgesetz wird die Aufsicht über sämtliche Finanzdienstleister, welche in irgendeiner Form für Kunden Vermögen verwalten, in einem einheitlichen Erlass geregelt.
Künftig sollen bei einem Mieterwechsel in der ganzen Schweiz der bisherige Mietzins mittels Formular bekannt gegeben und allfällige Mietzinserhöhungen begründet werden, unabhängig vom Bestehen eines Wohnungsmangels. Um dem Anspruch auf Ausgewogenheit gerecht zu werden, umfasst die Vorlage zudem weitere Mietrechtsanpassungen.