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Das UNO-Feuerwaffenprotokoll und das UNO-Rückverfolgungsinstrument wollen mit der Festlegung von Mindeststandards eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsordnungen schaffen und so ein effizientes Vorgehen im Kampf gegen illegale Waffenherstellung und gegen den illegalen Waffenhandel ermöglichen. Der Bundesrat beschloss 2008, die Verpflichtungen aus den beiden Vorlagen ins schweizerische Recht umzusetzen. Die Unterzeichnung des UN0-Feuerwaffenprotokolls durch die Europäische Gemeinschaft führte zur Anpassung der EG-Waffenrichtlinie. Mit deren Übernahme und Umsetzung wird das UN0-Feuerwaffenprotokoll bereits weitgehend umgesetzt. Unterschiedliche Geltungsbereiche und Inhalte ergeben aber zusätzlichen Anpassungsbedarf. Diese Revision beinhaltet in einer Vorlage I die Genehmigung des UNO-Feuerwaffenprotokolls, die Ermächtigung des Bundesrates, den Beitritt der Schweiz zum Protokoll zu erklären und dessen Umsetzung in nationales Recht. Die einzige erforderliche Gesetzesänderung zur Umsetzung des UNO-Rückverfolgungsinstruments wird in Vorlage II aufgenommen: Im Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme wird die Aufbewahrungsdauer für Daten zur Abgabe und Rücknahme der persönlichen Waffe verlängert. Zudem wird eine Änderung des Waffengesetzes unterbreitet, deren Notwendigkeit sich im Zuge der auf Verordnungsstufe erfolgten Umsetzung der Vorgaben von zwei Schengen-Weiterentwicklungen, der FRONTEX- und der RABIT-Verordnung ergeben hat.
Im Armeebericht wird die im Sicherheitspolitischen Bericht skizzierte Weiterentwicklung der Armee konkretisiert. Probleme der Armee und Massnahmen zu ihrer Behebung oder Linderung werden aufgezeigt. Die Risiken und Konsequenzen für die Armee werden anhand von Fallbeispielen dargestellt. Aus den Verwundbarkeiten werden Aktionen der Armee sowie ihre möglichen Leistungen abgeleitet. Das Leistungsprofil der Armee konkretisiert die Armeeaufgaben qualitativ und quantitativ. Basierend auf diesen Grundlagen werden ein Armeemodell und Varianten dazu dargestellt. Schliesslich werden Eckwerte zur Weiterentwicklung der Armee formuliert.
Nachdem das BZG seit nunmehr knapp sechs Jahren in Kraft ist, soll es aufgrund der in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen ein erstes Mal revidiert werden, dies insbesondere in den Bereichen Ausbildung der Führungsorgane im Bevölkerungsschutz, Ausbildungsdienste im Zivilschutz sowie Schutzbauten.
Der sicherheitspolitische Bericht des Bundesrates ist das grundlegende Dokument für die Schweizer Sicherheitspolitik der nächsten Jahre. Inhaltlich dominiert die Kontinuität mit der bisherigen Sicherheitspolitik. Es gibt zwar vereinzelte Kurskorrekturen, aber keinen eigentlichen Kurswechsel. Die Sicherheitspolitik wird zwar etwas weiter definiert und integraler dargestellt (mit der Berücksichtigung kantonaler und kommunaler Beiträge zur Sicherheit); die bisherige Grundstrategie wird aber beibehalten: Es geht darum, ein effektives Zusammenspiel der sicherheitspolitischen Mittel von Bund, Kantonen und Gemeinden anzustreben und auch international zusammenzuarbeiten. Die wesentlichsten Änderungen im Bericht betreffen die Ausgestaltung der sicherheitspolitische Zusammenar-beit im Innern und das Sicherheitsinstrument Armee.
Revidiert werden sollen die Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich des Zivilgesetzbuches (Art. 122-124 ZGB) des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) und des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Erreicht werden soll damit namentlich eine bessere Absicherung von Ehepaaren, die sich erst nach Eintritt eines Vorsorgefalls scheiden lassen.
Die Konvention sieht gegenüber dem von der Schweiz bereits ratifizierten UNO-Protokoll zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels in den Bereichen Opfer- und Zeugenschutz verbindlichere Bestimmungen sowie einen unabhängigen Überwachungsmechanismus vor. Die schweizerische Rechtsordnung steht mit dem Inhalt des Übereinkommens weitgehend in Einklang. Regelungsbedarf besteht im Bereich des ausserprozessualen Zeugenschutzes für erheblich gefährdete Verfahrensbeteiligte. Der Gesetzesentwurf soll die Lücke schliessen und schafft die Strukturen und rechtlichen Grundlagen für die Durchführung von Zeugenschutzprogrammen.
Im neuen Erlass sollen die allgemeinen polizeilichen Aufgaben und Befugnisse auf Stufe Bund umfassend geregelt werden. Soweit bereits bestehendes Recht im neuen Gesetz zusammengeführt wird, lässt sich mit dem Erlass die heutige rechtssystematische Zersplitterung des Polizeirechts auf Stufe Bund überwinden. Die Rechtsnormen werden nötigenfalls ergänzt, aktualisiert und konkretisiert. Punktuell wird, innerhalb der Bundeskompetenzen, neues Recht geschaffen. So wird den spezialgesetzlichen Bestimmungen zur Polizeikooperation und zur polizeilichen Informationshilfe, die nun zusammengezogen sind, ein Allgemeiner Teil vorangestellt, der die Grundsätze dieser Zusammenarbeit regelt.
Die Bankeinlagen sollen durch ein neues zweistufiges Sicherungssystem, welches durch die Banken finanziert wird, besser geschützt werden. Diverse Elemente der heutigen Übergangslösung - welche bis Ende 2010 gilt - werden zudem ins Dauerrecht überführt.
Die aktuell gültige Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005 ist konform mit den Bestimmungen der EU-Richtlinie 91/414 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Am 24. September 2009 wurde nun aber eine total revidierte Version durch den EU-Rat verabschiedet. Der vorliegende Entwurf passt die bestehende Pflanzenschutzmittelverordnung an die neue EU-Verordnung an.
Die bestehende Verordnung über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (VEOR, SR 520.17) soll in eine neue, erweiterte ABCN-Einsatzverordnung überführt werden. Diese regelt die Organisation von Einsätzen des Bundes in ABC- und N-Fällen von nationaler Tragweite. Für die Organisation der genannten Einsätze soll ein Bundesführungsorgan für ABCN-Ereignisse (BFO ABCN) eingesetzt werden.
Das Abkommen sieht vor, dass es im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU auch nach Einführung der neuen EU-Sicherheitsvorschriften keine Vorabanmeldung gibt. Gleichzeitig soll aber der Warenverkehr zwischen der Schweiz und den Nicht-EU-Staatenden neuen Sicherheitsvorschriften unterstellt werden (betreffend Vorabanmeldung und Risikoanalyse).
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sehen vor, dass Parteien Eingaben bei Gerichten oder Behörden auch in elektronischer Form einreichen können (so insbesondere Art. 130 ZPO, Art. 33a SchKG, Art. 110 StPO). Der Bundesrat wird jeweils ermächtigt, das Format der Übermittlung zu bestimmen. Sodann hat der Bundesrat für Gerichtsurkunden und Parteieingaben Formulare zur Verfügung zu stellen (Art. 400 Abs. 2 ZPO), wobei er diese Kompetenz dem Bundesamt für Justiz übertragen kann (Art. 400 Abs. 3 ZPO).
Anpassung an EG-Richtlinien 2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, und 2008/43/EG vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der Richtlinie 93/15/EWG.
Beide Verordnungen sind überholt und sollen ersatzlos aufgehoben werden.
Artikel 17 Absatz 1 des Zollgesetzes und Artikel 69 Absatz 1 der Zollverordnung regeln den Betrieb von Zollfreiläden auf Zollflugplätzen. Damit Abgabenfreiheit zugestanden werden kann, sind die in Zollfreiläden gekauften Waren durch nach dem Ausland reisende Passagiere aus dem schweizerischen Zollgebiet auszuführen. Der Verkauf von Waren in Zollfreiläden an den Schweizer Flughäfen wird nun auch für aus dem Ausland ankommende Passagiere geöffnet.
Mit der Anpassung der Zoll-, Mehrwertsteuer-, Alkohol- und Tabaksteuergesetzgebung in Form eines Mantelerlasses (Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flugplätzen) kann der zollfreie Einkauf bei Ankunft aus dem Ausland ermöglicht werden.
Übertragung der Kontrolle der Bescheinigungen für High-Quality Beef an die Eidgenössische Zollverwaltung.
Die Bedingungen für die Heimabgabe der Ordonnanzwaffen, die Überlassung zu Eigentum und die leihweise Abgabe im Rahmen des ausserdienstlichen Schiesswesens sowie an Jungschützen sollen optimiert werden. Die Revision betrifft die Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen, die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen und die Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst.
Diese Verordnungen werden gestützt auf die von den eidgenössischen Räten am 20. März 2009 im Rahmen der Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) verabschiedeten Bundesgesetze erlassen, welche insbesondere die Gleichstellung der Transportunternehmen sowie die Weiterentwicklung früherer Reformen beinhalten.
Die Kommission beantragt die Einführung eines neuen, spezifischen Straftatbestandes der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Damit sollen die mit der heute geltenden, nicht für alle Formen von Genitalverstümmelung einheitlichen Rechtslage einhergehenden Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten überwunden und ein eindeutiges Signal der Ächtung dieser gravierenden Menschenrechtsverletzungen gesetzt werden. Zudem soll eine im Ausland begangene Verstümmelung weiblicher Genitalien in der Schweiz auch dann bestraft werden können, wenn sie am Tatort nicht strafbar ist.