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Der vorliegende Entwurf entstand in Erfüllung eines parlamentarischen Auftrages. Er basiert wesentlich auf den in den vergangenen Jahren geleisteten Vorarbeiten der Ausbildungsinstitutionen und ihrer Organisationen für die Reform der Ausbildung der akademischen Medizinalberufe.
Diese Teilrevision betrifft die Bewaffnung von Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst, den Abschluss völkerrechtlicher Verträge mit anderen Staaten über die Ausbildungszusammenarbeit und über den Status von Schweizer Militärpersonen im Ausland bzw. ausländischer Militärpersonen in der Schweiz.
Anlass für die Revision des Hochschulförderungsgesetzes (HFG) und die damit eingeschlagene Stossrichtung der Reform bieten die Veränderungen im nationalen wie im internationalen Hochschulsystem, wie sie während der vergangenen Jahrzehnte eingetreten sind.
Das neue Gesetz bezweckt die Qualitätsförderung der medizinischen Versorgung. Qualitätsförderung wird durch universitäre Ausbildung, daran anschliessende Weiterbildung und Fortbildung angestrebt. Der Gesetzesentwurf weist Neuerungen gegenüber dem Freizügigkeitsgesetz und dem heutigen Zustand der Weiterbildung auf.
- Verordnung über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer - Verordnung über die theoretischen Prüfungsfächer und den Prüfungsstoff der Patentprüfung für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer
Das Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz des Bundes sieht vor, dass Pädagogische Hochschulen neu einer institutionellen Akkreditierung bedürfen. Das Führen einer eigenen Pädagogischen Hochschule mit der zur Akkreditierung notwendigen Ausprägung benötigt dabei eine entsprechende gesetzliche Grundlage auf Kantonsebene. Eine entsprechende Autonomie einer Hochschulinstitution ist ein wesentliches Element, das zur Qualität einer Hochschule beiträgt und daher für eine erfolgreiche Akkreditierung vorausgesetzt wird. Sämtliche Pädagogischen Hochschulen in der Schweiz – mit Ausnahme der PHSH – sind heute bereits als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet. Auch der Regierungsrat erachtet die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt als sinnvollste Organisationsform für die zukünftige PHSH.
Das Hochschulgesetz dient zukünftig als Rahmengesetz für das gesamte Hochschulwesen im Kanton Schaffhausen. Es gilt damit nicht nur für die bereits bestehende PHSH, sondern auch für allfällige künftige öffentlich-rechtliche sowie private Hochschulen mit Sitz im Kanton Schaffhausen. Der Kanton hat ausserdem für einen gleichberechtigten Zugang von Studierenden aus dem Kanton Schaffhausen zu ausserkantonalen Hochschulen zu sorgen
Die Autonomie der PHSH ist jedoch nicht absolut. Die Budgethoheit liegt weiterhin beim Kantonsrat und die PHSH ist zur regelmässigen Berichterstattung und Rechenschaft gegenüber den politischen Instanzen verpflichtet. Das Personal der PHSH untersteht rechtlich weiterhin dem kantonalen Personal- und Besoldungsrecht. Der im Hochschulgesetz definierte Grundauftrag der PHSH ist identisch mit den bereits aktuell bestehenden Aufgaben. Oberstes Organ wird der aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Hochschulrat. Er trägt die strategische Führungs- sowie die unmittelbare Aufsichtsverantwortung.