Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beauftragte den Bundesrat mit ihrer Motion 12.3012 einen Entwurf zur Nachführung der Bestimmungen über die internationaler Schiedsgerichtsbarkeit des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) vorzulegen. Ziel der Gesetzesrevision ist die Erhaltung der Attraktivität der Schweiz als internationalen Schiedsplatz. Dabei sollen gewisse zentrale Elemente der seit dem Inkrafttreten des IPRG vor dreissig Jahren in diesem Bereich erlassenen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesetz aufgenommen werden. Besonders zu beachten ist ebenfalls die Beziehung zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten.
Die Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) zieht die Schaffung neuer Rechtsgrundlagen nach sich. Damit auch anspruchsvollere Geschäftsprozesse online abgewickelt werden können, müssen die Geschäftspartner das Vertrauen in die Identität des Gegenübers haben. Eine E-ID erlaubt es den Geschäftspartnern berechtigte natürliche Person für eine online-Dienstleistung zu identifizieren.
Die Revision hat zum Ziel, den Schutz von Personendaten zu stärken und den Entwicklungen im Bereich des Datenschutzes in der Europäischen Union und auf der Ebene des Europarates Rechnung zu tragen.
Artikel 53 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist im Jahr 2007 mit der Revision des Allgemeinen Teils eingeführt worden und sieht eine Strafbefreiung vor, wenn der Täter Wiedergutmachung leistet. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schlägt einen engeren Anwendungsbereich der Bestimmung vor, indem die die geltende Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gesenkt werden soll. Die Kommission stellt zwei Varianten zur Diskussion.
Gemäss bisherigem Recht können die Parteien einen Auftrag jederzeit beendigen. Diese Regel ist zwingend, so dass abweichende Vereinbarungen unwirksam sind. Für viele davon betroffene Vertragsverhältnisse ist die zwingende Anwendung dieser Regel heute aber nicht mehr passend. In Umsetzung der Motion 11.3909 soll es den Parteien deswegen ermöglicht werden, unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Vereinbarungen zu treffen. Im Ergebnis sollen die Parteien beispielsweise Konventionalstrafen, Kündigungsfristen oder eine feste, unkündbare Vertragsdauer vereinbaren können, wenn dies ihrem Willen entspricht.
Die Revision sieht im Wesentlichen eine Ausweitung des Geltungsbereiches der geltenden Verordnung auf weitere Urkundspersonen vor.