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Mit dem im Herbst 2013 angenommenen Postulat «Stopp der Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten» von Nationalrat Karl Vogler hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine Strategie der Schweiz zur Eindämmung von invasiven gebietsfremden Arten zu erarbeiten. Der Strategieentwurf zeigt Massnahmen auf, mit welchen das Ziel der Eindämmung invasiver gebietsfremder Arten effizient und wirksam verfolgt werden kann. Im Rahmen dieser Arbeiten wurden auch die bestehenden rechtlichen Grundlagen überprüft und die Klärung der Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Kantonen vorgenommen.
Das Konzept Biber Schweiz ist eine Vollzugshilfe des BAFU und regelt den Umgang mit dem Biber. Aufgrund der Erfahrungen der letzten zehn Jahre wird das Konzept aktualisiert und den heutigen Anforderungen angepasst. Verschiedene rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Präventionsmassnahmen und Biberschäden sowie der Umgang mit seinem selbst gestalteten Lebesnraum werden klar festgelegt.
Die Finanzierung von Sanierungsmassnahmen bei bestehenden Wasserkraftanlagen in den Bereichen Schwall-Sunk, Geschiebehaushalt sowie Wiederherstellung der Fischgängigkeit wurde im Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und in der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) geregelt. Die Regelung der Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen wurde im Anhang 1.7 Ziffer 3.3 der EnV dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK übertragen. Die vorliegende Verordnung stützt sich auf diesen Regelungsauftrag.
Das Bundesamt für Umwelt BAFU erarbeitete gleichzeitig eine Vollzugshilfe zur Finanzierung der Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen, welche u.a. auch den Vollzug dieser Verordnung präzisiert.
Vom 19. November 2013 bis am 24. Januar 2014 waren eine erste Version dieser Verordnung und der Vollzugshilfe in der Anhörung. Die kritischste Rückmeldung war, dass die vorgeschlagene Berechnungsmethode der Erlöseinbussen als nicht praxistauglich beurteilt wurde.
Daher wurde in Zusammenarbeit mit verschiedenen betroffenen Kreisen (Bundesamt für Energie, Kantone, Kraftwerksvertreter und Umweltverbände) eine neue Berechnungsmethode für die Erlöseinbussen auf Grund einer Minderproduktion sowie auf Grund einer zeitlichen Verschiebung der Stromproduktion erarbeitet. Alle Vertreter der involvierten Kreise stimmen dieser neuen Lösungen zu.
Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) regelt den Umgang mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen. Sofern für deren Entsorgung umfassende organisatorische Massnahmen erforderlich sind sollen auch andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinen übergeben werden. Die betroffenen Abfälle werden in der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen bezeichnet. Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen sollen die Möglichkeiten zur elektronischen Abwicklung der Meldepflichten erweitert werden.
Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung soll die Möglichkeiten von Klima- und Energieabgaben erweitern und den Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem in der Verfassung verankern. Der Übergang zum Lenkungssystem, welches primär durch Abgaben und den damit verbundenen Anreizen wirkt, ermöglicht es, die Klima- und Energieziele wirksamer und kostengünstiger zu erreichen als mit Förder- und regulatorischen Massnahmen.
Der Vorentwurf zielt darauf ab, das Liegenlassen kleinerer Mengen von Abfällen (Littering) zu bekämpfen. Zu diesem Zwecke soll eine Strafnorm eingeführt werden, welche Personen, die Abfälle nicht in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter entsorgen, mit einer Busse belegt.
Die Schweiz hat das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt am 11. Juli 2014 ratifiziert. Die Nagoya-Verordnung dient der Konkretisierung der damit verbundenen Bestimmungen im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG), die zusammen mit dem Nagoya-Protokoll am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten sind. Sie erleichtert die Anwendung der Sorgfalts- und Meldepflicht bei der Nutzung von genetischen Ressourcen aus anderen Vertragsparteien, und sie enthält Bestimmungen über den Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland.
Die Hauptthemen der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes sind die Verbesserung des Kulturlandschutzes, die frühzeitigere Abstimmung der Verkehrs- und Energieinfrastrukturen mit der Raumentwicklung und die Förderung der grenzüberschreitenden Raumplanung.
Gegenstand der Revision ist die Lenkungsform (Governance) des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds. Insbesondere sollen die personelle Verflechtung zwischen Aufsichtsbehörde und Fonds-Organe aufgelöst, die Aufsicht über die Fonds verstärkt sowie weitere organisatorische Anpassungen vorgenommen werden. Neu soll das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartment die Anlagerendite, Teuerungsrate und den Sicherheitszuschlag ändern können.
Am 21. März 2014 hat das schweizerische Parlament der Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) zur Finanzierung eines zielorientierten Ausbaus von Abwasserreinigungsanlagen (ARA) zum Schutz der Trinkwasserressourcen und der Pflanzen und Tiere zugestimmt.
Die GSchG-Änderung bedingt eine Anpassung der GSchV zur Regelung der Spezialfinanzierung (Erhebung der Abgabe, Gewährung der Abgeltungen), der Kriterien für den zielorientierten Ausbau der ARA sowie der Grundlagen für die einheitliche Beurteilung der Wasserqualität in Bezug auf die zu eliminierenden organischen Spurenstoffe aufgrund der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Im Weiteren wird die Revision genutzt, um verschiedene weitere Anpassungen zu vollziehen.
Die eidgenössische Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) soll bezüglich dem Umgang mit dem Wolf den heutigen Bedürfnissen angepasst werden.
Die vorgesehenen Anpassungen ergeben sich aufgrund aktueller Erfahrungen, aber auch aufgrund früherer Anpassungen der EnV und der C02-Gesetzgebung. Betroffen sind folgende Bereiche: Rückerstattung des Netzzuschlags, Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken, Verhältnis Bescheinigungen nach C02-Gesetzgebung zum WKK-Bonus, abgesicherte Kosten bei der Risikoabsicherung für Geothermieanlagen und Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransformatoren. Gleichzeitig soll auch die Gebührenverordnung im Energiebereich (GebV-En) um zwei Tatbestände ergänzt werden. Damit werden die Lücken in der geltenden Verordnung geschlossen.
Am 27. September 2013 hat das schweizerische Parlament dem Beitritt der Schweiz zur Aarhus-Konvention zugestimmt. Die Konvention verlangt für Anlagen, die in Anhang I genannt sind, dass das Bewilligungsgesuch eine Beschreibung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sowie eine Beschreibung der zur Vermeidung oder Verringerung der Auswirkungen vorgesehenen Massnahmen enthalten muss. Nach schweizerischen Rechtsverständnis entspricht solches einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Demnach ist eine Erweiterung und Anpassung der Liste der UVP-pflichtigen Anlagen im Anhang der UVPV notwendig.
Mit der vorliegenden Revision der NISV sollen die jüngsten Bundesgerichtsentscheide betreffend die Anforderungen bei der wesentlichen Änderung alter Hochspannungsleitungen und Fahrleitungen umgesetzt werden. Die Revision wird zum Anlass genommen, weitere Präzisierungen und Ergänzungen vorzunehmen. Die Wichtigste betrifft die Umweltbeobachtung und -information. Mit einer neuen Verordnungsbestimmung (Art. 19b) soll die Weiterführung der Risikobewertung langfristig gesichert und der Aufbau und Betrieb einer repräsentativen Erhebung der NIS-Immissionen ermöglicht werden.
Mit der Revision der Chemikalienverordnung führt die Schweiz analog zur EU das im Rahmen der Vereinten Nationen entwickelte neue Chemikalienklassierungssystem auf den 1. Juni 2015 ein. Es harmonisiert weltweit die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien. Dadurch muss auch die Störfallverordnung (StFV) revidiert werden, da ihr Geltungsbereich von dieser Einstufung abhängt. Verbunden mit dieser notwendigen Revision soll gleichzeitig eine Optimierung vorgenommen werden. Sie reduziert die Anzahl der StFV unterstellten Betriebe, fokussiert stärker auf die störfallrelevanten Anlagen, stärkt den systematischen Umgang mit Sicherheitsmassnahmen und gibt klare Vorgaben für die behördlichen Kontrollen und die Information der Öffentlichkeit.Der Revisionsentwurf und der Erläuterungsbericht der StFV stehen auf der Webseite des Bundesamtes für Umwelt bis am 31. Dezember 2014 zur Verfügung.
Das Umweltschutzgesetz legt fest, dass Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Entsprechend richten sich die Emissionsgrenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) nach dem Stand der Technik. Fortschritte in der Technik haben dazu geführt, dass die Grenzwerte in der LRV für gewisse Anlagentypen nicht mehr aktuell sind. Mit der vorliegenden Änderung der LRV sollen die Grenzwerte für stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen sowie für einige industrielle Anlagenkategorien deshalb angepasst werden. Zudem sollen gewisse kleinere Änderungen der Vorschriften für gewisse Brennstoffe, Feuerungsanlagen und im Bereich der Marktüberwachung vorgenommen werden. Die Umsetzung der neuen Bestimmungen wird zu einer Reduktion der Luftbelastung mit Stickoxiden, Feinstaub und weiteren Schadstoffen führen.
Hauptanlass für die vierte Änderung der ChemRRV ist die Entwicklung in der EU. Um Handelshemmnisse zu vermeiden und in der Schweiz dasselbe Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicher zu stellen wie in der EU soll die ChemRRV an diese Neuerungen angepasst werden. Unabhängig von den Entwicklungen in der EU erzeugen Erfahrungen im Vollzug und Rückmeldungen der Industrie bei gewissen Bestimmungen der ChemRRV Änderungsbedarf.
Die Technische Verordnung über Abfälle (TVA) regelt die Entsorgung von Abfällen. Um den Anforderungen an eine moderne Abfallpolitik, die den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Wandel mitvollzieht, gerecht zu werden, wird die TVA total revidiert.
Die Wasser- und Zugvogelreservate-Verordnung vom 21. Januar 1991 wird teilrevidiert. Einerseits um für den Umgang mit dem Kormoran (Schadenverhütung, Schadenerhebung, Regulation der Kolonien) Regeln aufzustellen, andererseits um die Voraussetzungen und die Bewilligungspflicht für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten zu präzisieren. Weiter werden Anpassungwünsche der Kantone in den Objektblättern (Gebietsbeschreibungen, Schutzziele, Perimeter und besondere Bestimmungen) aufgenommen.
Durch die vorliegenden Verordnungsänderungen wird die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Hinblick auf die dritte Programmperiode gewährleistet. In der Hauptsache geht es um eine Harmonisierung der verschiedenen Regelungen im Umweltbereich sowie um Präzisierungen der Begriffe bzw. die Klärung von Auslegungsfragen.
Die vorliegende Revision der AltlV sieht vor, den Sanierungswert für Quecksilber für Böden von belasteten Standorten bei Haus- und Familiengärten gemäss Anhang 3 Ziffer 2 von 5 mg/kg auf 2 mg/kg anzupassen.