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Die Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) ermöglicht bestimmten kantonalen Vorhaben, dass sie für die Interessenabwägung zwischen dem Schutz von Objekten nationaler Bedeutung und dem Nutzen der betreffenden Vorhaben berücksichtigt werden können. Das geltende Recht hält fest, dass ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung von Objekten nationaler Bedeutung bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Mit der inhaltlichen Lockerung von Art. 6 Abs. 2 NHG wird der Kreis der möglichen Vorhaben erweitert, und den Interessen der Kantone soll in der Abwägung mehr Gewicht zukommen. Gleichzeitig soll an den hohen Anforderungen an Eingriffe in Objekte von Bundesinventaren festgehalten werden.
Anpassung der numerischen Anforderungen an die Wasserqualität der oberirdischen Gewässer.
Das Übereinkommen ist ein wirksames Instrument, um die weltweit stark zunehmende Plünderung und Ausbeutung des Kulturerbes unter Wasser zu verhindern und seinen Schutz zu garantieren. Die institutionellen und rechtlichen Grundlagen sowie die Umsetzungsinstrumente von Bund und Kantonen tragen den Anliegen des Übereinkommens bereits weitgehend Rechnung.
Die Standortsuche für geologische Tiefenlager erfolgt in drei Etappen und wird im Konzeptteil «Sachplan geologische Tiefenlager» geregelt. 2011 hat der Bundesrat die sechs in Etappe 1 vorgeschlagenen Standortgebiete der Nationalen Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) genehmigt. In Etappe 2 erfolgt die Einengung auf mindestens zwei Standorte pro Lagertyp. Von den sechs geologischen Standortgebieten hat die Nagra 2015 vorgeschlagen, Jura Ost und Zürich Nordost in Etappe 3 weiter zu untersuchen. Im Unterschied zur Nagra beurteilt das ENSI die Zurückstellung des Standortgebiets Nördlich Lägern als nicht ausreichend begründet. Deshalb ist gemäss ENSI dieses Standortgebiet - zusätzlich zu Jura Ost und Zürich Nordost - in Etappe 3 weiter zu untersuchen. Die Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) teilt diese Ansicht. In Etappe 2 hat die Nagra mit den Regionalkonferenzen die Platzierung der Standortareale für die Oberflächenanlage von geologischen Tiefenlagern erarbeitet. Diese und weitere Resultate sind Gegenstand der Vernehmlassung, festgehalten im «Entwurf des Ergebnisberichts zu Etappe 2: Festlegungen und Objektblätter». Nach der Vernehmlassung wird der Bundesrat darüber entscheiden, welche der Standorte in Etappe 3 weiter untersucht werden sollen.
Anpassung von Verordnungen des Umweltsrechts, namentlich die Störfallverordnung (StFV; SR 814.012), die CO2-Verordnung (SR 641.711), und die Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600).
Das Arbeitszeitgesetz wurde teilrevidiert. Am 17. Juni 2016 fand die Schlussabstimmung der Teilrevision AZG im National- und Ständerat statt. Gestützt darauf ist nun auch die AZGV zu revidieren. Diese wird voraussichtlich zusammen mit der Revision des AZG im Dezember 2018 (zum Fahrplanwechsel) in Kraft treten. Die Hauptpunkte der Revision sind: Anpassungen an das teilrevidierte Gesetz, Anpassungen an die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung und Ausnahmebestimmungen für besondere Verhältnisse.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 17. Oktober 2017 den Entwurf des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) und der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Zudem beabsichtigt der Regierungsrat, die Vorschriften zur Gefahrenzone auf den 1. Februar 2018 und weitere Bestimmungen in der neuen Planungs- und Baugesetzgebung (v.a. zu den Gewässerräumen, Abflusswegen sowie Abflusskorridoren) auf den 1. Oktober 2018 vorzeitig in Kraft zu setzen.
Die Motion „Angepasste Anzahl schützenswerte Bauten im Kanton Glarus“ vom 24. Oktober 2015, überwiesen am 10. Februar 2016, verlangt eine Reduktion der Anzahl Objekte, die für das Inventar der schützenswerten Bauten vorgesehen sind. Die Arbeiten am Inventar waren zum Zeitpunkt der Einreichung der Motion abgeschlossen. Die im Gesetz vorgesehene Anhörung waren durchgeführt worden, es fehlte noch der Erlass durch den Regierungsrat.
Anpassung von Verordnungen des Umweltsrechts, namentlich die Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1), die Energieverordnung (EnV; SR 730.01), die Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) in Erfüllung der Motion 15.4092 Lombardi «Lärmschutzmassnahmen bei Strassen nach 2018», und die Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV; SR 451.36).
Im Rahmen des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 hat das Parlament am 30. September 2016 eine Totalrevision des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) sowie Teilrevisionen verschiedener weiterer Bundesgesetze beschlossen. Infolgedessen müssen verschiedene Verordnungen angepasst werden. Namentlich eine Totalrevision der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) sowie Teilrevisionen der Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711) und der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) sind vorgesehen.