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Die Kommission für Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates will bei den Mitteln und Gegenständen ein System einführen, bei welchem Markteffekte spielen und günstigere Preise gefördert werden. Gemäss Vorentwurf sollen alle Preise für Mittel und Gegenstände in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart werden.
Der Vorentwurf des Gesetzes ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Organspende fördern - Leben retten». Dieser führt die erweiterte Widerspruchslösung auf Gesetzesstufe ein. Dabei werden die Rolle der Angehörigen sowie sämtliche weitere Elemente, die für die Ausgestaltung der Widerspruchslösung zentral sind, geregelt und deren Verfassungsmässigkeit sichergestellt.
Auf der Basis eines Berichts (https://www.efk.admin.ch/de/publikationen/bildung-soziales/gesundheit.html) der eidgenössischen Finanzkontrolle (17542) wurde die TPFV überarbeitet, insbesondere, damit die Kantone vom Tabakpräventionsfonds finanziell unterstützt werden können.
Zur Erleichterung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln soll im Betäubungsmittelgesetz das Verkehrsverbot für Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken aufgehoben und falls nötig weitere rechtliche Anpassungen vorgenommen werden. Die erforderlichen Anpassungen am Kontrollsystem sollten unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen vorgenommen werden.
Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen der Hebammen sowie der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen.
Das Parlament hat anlässlich der Schlussabstimmung vom 22. März 2019 die Vorlage zur EL-Reform angenommen. Die Änderungen der Gesetzesbestimmungen bedingen auch Änderungen auf Verordnungsebene. Diese betreffen insbesondere die Zuteilung der Gemeinden in die drei Mietzinsregionen, die Anpassung der Neben- und der Heizkostenpauschalen, den Verzicht auf Einkommens- und Vermögenswerte, die Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämie in der EL-Berechnung, die Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern, den Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz und die Bearbeitungsdauer von EL-Anmeldungen.
Das Parlament hat am 22. März 2019 die Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) und des Humanforschungsgesetzes (HFG) verabschiedet. Daran schliesst nun die Revision des Ausführungsrechts (Totalrevision der Medizinprodukteverordnung [MepV] und eine neue Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten [KlinV-Mep]) an.
Am 1. Mai 2017 trat das revidierte Lebensmittelrecht in Kraft. Im Bereich des Lebensmittelrechts besteht ein permanenter Revisionsbedarf, ansonsten neue Handelshemmnisse gegenüber der EU entstehen und der Gesundheits- und Täuschungsschutz nicht mehr vollumfänglich gewährleistet ist. In der anstehenden Revision wird nun eine weitere, umfassende Harmonisierung mit dem EU-Recht angestrebt.
Im Rahmen dieser Revision werden auch die Motion Bourgeois 15.4114 «Sinnvolle Vorschriften für eine Kennzeichnung ‹ohne GVO/ohne Gentechnik hergestellt›», die Motion Munz 17.3715 «Tierhaltungskontrollen effizienter gestalten», die Motion Munz 18.3849 «Vermarktung von Milch aus muttergebundener Kälberaufzucht» und das Postulat Vogler 17.3418 «Die Hofschlachtung über den Eigengebrauch hinaus ermöglichen» ins Lebensmittelrecht umgesetzt.
Der Vorentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) stellt einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» dar. Er sieht vor, dass die Kantone den Spitälern, Pflegeheimen und Spitex-Organisationen vorgeben, wie viele Ausbildungsplätze diese für Pflegefachpersonen der höheren Fachschulen (HF) und der Fachhochschulen (FH) bereitstellen. Im Gegenzug sollen sich Bund und Kantone an den ungedeckten Ausbildungskosten dieser Leistungserbringer beteiligen und die Ausbildungslöhne der angehenden Pflegefachleute HF und FH aufbessern. Zudem sollen Pflegefachpersonen namentlich Grundpflegeleistungen auch ohne Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin auf Kosten der Grundversicherung erbringen dürfen.