Änderung von Art. 3a Abs. 4 Bst. d der Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Bankenverordnung wird die Ausnahmeregelung für Einlagen bei Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften auf den zwingenden Konnex zum ideellen Zweck oder zu der gemeinsamen Selbsthilfe beschränkt. Die Anhörung erfolgt in Absprache mit dem Eidg. Finanzdepartement.