Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard konnten die Bestimmungen im neuen Abkommen auch in zahlreichen anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz angepasst werden. Zu erwähnen sind namentlich die Quellensteuerbefreiung von Zinsen sowie von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken und die die Aufnahme einer Bestimmung gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens.
Der Nachrichtendienst des Bundes bearbeitet die das Ausland betreffenden Daten im System ISAS. Dieses gründet auf einem bis längstens im Juni 2015 befristeten Pilotbetrieb gemäss Datenschutzgesetz. Mit dem Gesetzesentwurf soll der Pilotbetrieb abgelöst und eine formellgesetzliche Grundlage für die Weiterführung des Datenbearbeitungssystems geschaffen werden.
Das Verschwindenlassen ist eine der schwersten Menschenrechtsverletzungen überhaupt, sowohl mit Blick auf die direkten Opfer als auch auf ihre Angehörigen. Mit dem Übereinkommen nimmt sich nun erstmals ein international verbindliches Vertragswerk dieser Thematik an, mit dem Ziel, das Verschwindenlassen umfassend zu bekämpfen. Das Hauptanliegen des Übereinkommens entspricht der Überzeugung der Schweiz, dass alles getan werden muss, um dieses schwerwiegende Verbrechen zu verhindern. Die Schweiz hat daher aktiv an der Ausarbeitung des Übereinkommens mitgewirkt und hat dieses am 19. Januar 2011 unterzeichnet. Die Schweizer Rechtsordnung wird dem Hauptanliegen des Übereinkommens in weiten Teilen bereits gerecht. Für die innerstaatliche Umsetzung sind aber in einzelnen Bereichen legislatorische Änderungen notwendig.
Mit dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) wollen die USA die im Ausland gehaltenen Konten von Personen, die in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, der Besteuerung in den USA zuführen. Die Schweiz hat mit den USA ein Abkommen zur vereinfachten Umsetzung von FATCA in der Schweiz paraphiert. Einzelne im Abkommen umschriebene Verpflichtungen bedürfen der Konkretisierung in einem Bundesgesetz.
Der Bundesrat beabsichtigt, den eidgenössischen Räten einen Verpflichtungskredit von 30 Millionen Franken für die finanzielle Unterstützung der Kandidatur für die Olympischen Winterspiele Schweiz 2022 zu beantragen. Der Entscheid über die Beitragsleistung des Bundes an die Kandidatur stellt ein politisches Präjudiz mit potentiell erheblichen finanziellen Folgen dar. Aus diesem Grund beabsichtigt der Bundesrat, mit gleichem Beschluss bereits einen Verpflichtungskredit in der Höhe von 1 Milliarde Franken zu beantragen. Mit diesem Kredit soll - im Falle eines Zuschlags durch das Internationale Olympische Komitee (IOC) - die Deckungslücke des Durchführungsbudgets finanziert werden.
Mit der Gesetzesrevision wird die Rolle der Schweizerschulen im Ausland verstärkt und neue Fördermöglichkeiten geschaffen. Die Schweizerschulen sollen vermehrt als Teil der Schweizer Präsenz im Ausland wahrgenommen werden und erhalten grössere betriebliche Freiheit.
Das neue schweizerisch-französische Erbschaftssteuerabkommen führt im Falle von Frankreich die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ein. Sie wird von Frankreich schon seit mehreren Jahren angewendet und wurde 1997 auch in das französisch-schweizerische Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen aufgenommen. Die Schweiz wendet wie üblich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an.
Neu sieht das Abkommen die Steuertransparenz der Immobiliengesellschaften vor: Mittelbar über eine Gesellschaft gehaltene Liegenschaften werden künftig wie unmittelbar gehaltene Liegenschaften behandelt und können am Belegenheitsort besteuert werden. Dieses Transparenzprinzip ist ebenfalls bereits im französisch-schweizerischen Einkommen- und Vermögenssteuerabkommen enthalten.
Der Kommentar zum OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass-, Erbschafts- und Schen-kungssteuern von 1982 sieht die Möglichkeit vor, ein subsidiäres Recht der vollständigen Steuerpflicht nach anderen Kriterien als dem Wohnsitz des Erblassers, insbesondere nach dem Wohnsitz des Erben/Bedachten, in die bilateralen Abkommen aufzunehmen (vgl. Kommentar Ziff. 72 ff. zu Art. 9A und 9B). Frankreich kann den Anteil besteuern, der auf die bezeichneten Erben/Bedachte in Frankreich entfällt, muss aber die allenfalls in der Schweiz auf diesem Anteil erhobene Erbschaftssteuer anrechnen. Demnach wird das primäre Besteuerungsrecht der Schweiz zugewiesen. Die Steuerhoheit der Schweiz wird somit nicht beeinträchtigt.
Die Tierzuchtverordnung regelt die Anerkennung von Zuchtorganisationen und die Ausrichtung von Beiträgen für tierzüchterische Massnahmen. Weiter sind Bestimmungen über die Einfuhr von Lebendtieren und für das Inverkehrbringen von Zuchttieren enthalten. Aufgrund der Erfahrungen im Bereich der Anerkennung und der Notwendigkeit für Präzisierungen und Anpassungen bei der Ausrichtung von Beiträgen und bei der Einfuhr werden sämtliche Bestimmungen überarbeitet.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard passt das Änderungsprotokoll das Abkommen auch in anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz an. Zu erwähnen ist namentlich die Quellensteuerbefreiung von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent mit einer Mindesthaltedauer von einem Jahr und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbank und die Aufnahme einer Bestimmung zur Verhinderung von Missbräuchen. Zudem hat sich Tschechien verpflichtet, mit der Schweiz in Verhandlungen zu treten, sobald es mit einem Drittstaat eine Schiedsklausel in einem Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen, die dem internationalen Standard entspricht, passt das Änderungsprotokoll das Abkommen auch in zahlreichen anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz an. Zu erwähnen ist namentlich die Quellensteuerbefreiung von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 25 Prozent und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen, die Vereinbarung zahlreicher Ausnahmen von der Quellenbesteuerung auf Zinsen, die Ausnahme von der Quellenbesteuerung auf Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften, die neue Bestimmung über die Unternehmensgewinne nach der geänderten Fassung des OECD-Musterabkommens sowie die Aufnahme einer Schiedsklausel und einer Gewinndurchlaufsregelung gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard konnten die Bestimmungen im neuen Abkommen auch in zahlreichen anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz angepasst werden. Zu erwähnen sind namentlich die Quellensteuerbefreiung von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken, die Erweiterung des Ausnahmenkatalogs für die Quellenbesteuerung von Zinsen, die Aufnahme einer Gewinndurchlaufsregelung gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens und die Aufnahme einer Schiedsklausel, die automatisch zwischen Bulgarien und der Schweiz in Kraft tritt und anwendbar wird, wenn Bulgarien in einem Doppelbesteuerungsabkommen eine Schiedsklausel mit einem Drittstaat vereinbart.
Mit der Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung werden die beiden Instrumente nationaler Qualifikationsrahmen der Schweiz (NQR-CH) und Diplomzusätze für Berufsbildungsabschlüsse rechtlich abgestützt. Diese beiden Instrumente haben zum Ziel, die Vergleichbarkeit und Transparenz von Schweizer Berufsbildungsabschlüssen mit jenen anderer europäischer Länder zu verbessern. Als Folge davon wird die berufliche Mobilität von Fachkräften erleichtert und das Ansehen der Berufsbildung gestärkt.
Mit der Änderung des Geldwäschereigesetzes sollen die Befugnisse der Meldestelle für Geldwäscherei bezüglich des Informationsaustausches mit ausländischen Meldestellen und mit den Finanzintermediären präzisiert werden.
Die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) soll einerseits angepasst werden, weil der Wortlaut der Verordnung zu präzisieren und verständlicher zu gestalten ist und andererseits, weil die Schweiz Angehörige bestimmter Drittstaaten nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 für die Einreise zur Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten von der Visumpflicht befreien will.
Die wesentlichsten Änderungen sind: Wiedereinführung von Reisegründen für vorläufig aufgenommene Personen, die reisen möchten; Ausstellung eines biometrischen «Passes für eine ausländische Person» für schriftenlose vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende für eine bewilligte Reise; weitere Anpassungen aufgrund der Biometrievorgaben für Reisedokumente sowie Änderungen bei der Erhebung von Gebühren.
Der grösste Teil der Waren in den Geschäften sind heute vorverpackt (Fertigpackungen). Die Deklarationsverordnung und die dazugehörende Verordnung über technische Vorschriften regeln, wie bei Fertigpackungen die Menge des Inhalts gemessen und angegeben werden müssen. Sie regeln ebenfalls wie Waren im Offenverkauf abzumessen sind. Die Verordnungen von 1998 müssen vollständig revidiert werden, um neue technische Möglichkeiten zu berücksichtigen (z. B. Waagen mit Tarafunktion). Weiter sind auch Anpassungen an Entwicklungen im internationalen Recht erforderlich. Zudem soll der Name der Verordnungen geändert werden, um Verwechslungen zu vermeiden.
Das IQG dient der Umsetzung der neuen Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien. Es enthält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die Strafbestimmungen, die aufgrund der neuen Steuerabkommen nötig werden.
Übertragung von Zollkontingentsanteilen auf die nächste Einfuhrperiode des gleichen Kalenderjahres. Lohnschlachtungen und lebende Kälber auf öffentlichen Märkten sollen von der obligatorischen Qualitätseinstufung ausgenommen werden.
Am 13. Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angenommen. Die Konvention orientiert sich inhaltlich an bereits bestehenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen. Das Übereinkommen verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftliche, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Neben den zahlreichen inhaltlichen Bestimmungen ist die Konvention mit wichtigen Umsetzungsinstrumenten versehen. So wird ein Vertragsorgan geschaffen, welches wie die übrigen Uno-Menschenrechtsvertragsorgane in Genf tagt und dessen Aufgabe in der Überwachung der Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten besteht, insbesondere durch Überprüfung von periodisch zu erstattenden Staatenberichten.
Das Steueramtshilfegesetz (StAG) enthält die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Vollzug der Amtshilfe nach den Doppelbesteuerungsabkommen und nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen. Mit Inkrafttreten des StAG wird die auf 1. Oktober 2010 in Kraft gesetzte Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; SR 672.204) aufgehoben.
Zur Limitierung der volkswirtschaftlichen Risiken durch systemrelevante Banken ist das geltende Bankgesetz vom 8. November 1934 um neue Artikel bezüglich der systemrelevanten Banken und zusätzliches Gesellschaftskapital zu ergänzen. Im Rahmen der Regulierung müssen zudem folgende Bundesgesetze angepasst werden: - Obligationenrecht vom 30. März 1911; - Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgabe; - Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer; - Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003.
Die vorliegende Vernehmlassung bezieht sich auf die Ratifikation des Übereinkommens über Streumunition (Convention on Cluster Munitions, CCM). Das Übereinkommen wurde durch die internationale Konferenz von Dublin am 30. Mai 2008 verabschiedet und durch den Bundesrat basierend auf seinem Beschluss vom 10. September 2008 am 3. Dezember 2008 in Oslo unterzeichnet. Das Übereinkommen statuiert ein umfassendes Verbot der Verwendung, Entwicklung und Produktion, des Erwerbs, Transfers und der Lagerung von Streumunition, und schliesst weiter auch jede Handlung aus, die die genannten Tätigkeiten unterstützt oder fördert. Mit der Ratifikation des Übereinkommens geht auch eine Revision des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) einher. Dabei wird das Gesetz in Kapitel 2 (Verbot bestimmter Waffen) um einen Artikel 8bis ergänzt, welcher ein Verbot für Streumunition aufnimmt, sowie einen Artikel 35bis mit den entsprechenden Strafbestimmungen. Auf innerstaatlicher Ebene werden damit die Voraussetzungen für einen Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über Streumunition erfüllt.
Erwirbt ein Aktionär mindestens ein Drittel der Stimmrechte einer börsenkotierten Firma, muss er ein öffentliches Angebot zum Kauf aller übrigen Aktien machen. Dabei darf der öffentliche Angebotspreis gemäss Börsengesetz tiefer liegen als der vorher mit den Hauptaktionären vereinbarte Aktienpreis. Diese sogenannte Kontrollprämie soll nach dem Vorschlag der Übernahmekommission abgeschafft werden, da sie dem Prinzip der Gleichbehandlung der Aktionäre widerspreche und im europäischen Vergleich unüblich sei. Um beurteilen zu können, ob ein öffentliches Interesse an einer entsprechenden Änderung des Börsengesetzes (Art. 32 Abs. 4) besteht und ob diese in die laufende Revision des Börsengesetzes aufgenommen werden sollte, führt das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen bis am 24. Februar 2011 eine Anhörung der interessierten Kreise durch.
Die Landschaft spielt als Teil der Umwelt, als Lebensraum sowie als touristisches Kapital eine immer wesentlichere Rolle. Die europäische Landschaftskonvention ist das erste völkerrechtliche Instrument zum sorgfältigen Umgang damit. Der Bundesrat hat am 1. Oktober 2010 die Vernehmlassung über die Ratifizierung des Europäischen Landschaftsübereinkommens eröffnet.
Es ist eine Revision der VZAE bzw. der Anhänge 1 & 2 geplant. Ziel ist es, das Kontingent für Drittstaatsangehörige aufzuteilen und ein separtes Kontingent je für Drittstaatsangehörige und Dienstleistungserbringen aus EU/EFTA-Staaten über 90 Tage zu kreieren. Des Weiteren wird im Rahmen des Bundesratsentscheids zum Massnahmenpaket zur Teilrevision des Asyl- und Ausländergesetzes vom 24. Februar 2010 ein neuer Absatz 6 im Art. 82 VZAE (Meldepflichten) geschaffen. Die vorliegende Änderung des Art. 82 VZAE bezweckt, die Anwendung der neuen AuG- bzw. AVIG-Bestimmungen zu regeln. Insbesondere grenzt sie die Situationen ein, in denen die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung dem BFM Daten der betroffenen EU/EFTA-Bürger übermittelt.