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Am 2. März 2004 haben wir den kantonalen Militärdirektorinnen und Militärdirektoren ein Kreisschreiben versandt, womit ihnen ein Ablaufschema für die Abklärung allfälliger Hinderungsgründe bei der Überlassung der persönlichen Waffe vorgeschlagen wurde. Zweck dieses Kreisschreibens war, die entsprechenden Vorschriften der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA; SR 514.10) zur Anwendung zu bringen und das Verfahren in den Kantonen zu vereinheitlichen. Diese Vorschriften – Verweis auf die Hinderungsgründe nach dem Waffengesetz – gelten seit 2001. Das Kreisschreiben erzeugte unterschiedliche Reaktionen der angefragten kantonalen Direktionen. Einig waren sich die Direktionen darin, dass ihnen die aktuelle Lösung Aufwand und Kosten verursache, die vom Bund nicht zurückerstattet würden. Erwartet wird zudem eine für die Kantone verbindliche, einheitliche Lösung.
Der Bevölkerungsschutz hat die Aufgabe, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte zu schützen sowie in solchen Lagen zur Begrenzung und Bewältigung von Schäden beizutragen.
Das Armeeleitbild (ALB) zeigt, wie, mit welchen Strukturen und Mitteln die Schweizer Armee in diesem Jahrzehnt ihren Auftrag erfüllen soll. Das ALB bildet das Bindeglied zwischen dem SIPOL B 2000 und der Teilrevision des Militärgesetzes für die Armee XXI. Das Militärgesetz soll das ALB umsetzen und konkretisieren.
Diese Teilrevision betrifft die Bewaffnung von Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst, den Abschluss völkerrechtlicher Verträge mit anderen Staaten über die Ausbildungszusammenarbeit und über den Status von Schweizer Militärpersonen im Ausland bzw. ausländischer Militärpersonen in der Schweiz.
Mit den subsidiären Sicherungseinsätzen sollen die zivilen Behörden dann unterstützt werden, wenn ihre Mittel nicht mehr ausreichen.
Die vier bundeseigenen Rüstungsunternehmen sollen in gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften nach privatem Recht umgewandelt werden können.
Die Vorlage berücksichtigt Erziehungsarbeit, führt weitere gewichtige Verbesserungen ein und modernisiert die Erwerbsersatzordnung.
Bundesgesetz über die Kontrolle von Gütern mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit
Totalrevision des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)
Armeeorganisation (AO)
Vollzug von Art. 81 Ziff. 2 des Militärstrafgesetzes