Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels: Die Übergangsbestimmung B Abs. 1 lit. c zur Änderung des Fachhochschulgesetzes vom 17. Dezember 2004 hält fest, dass das Departement die Einzelheiten des nachträglichen Erwerbs des Fachhochschultitels von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln in den Fachbereichen Gesundheit, soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste sowie angewandte Psychologie und angewandte Linguistik regelt. Für alle Fachbereiche mit Ausnahme der Gesundheit sind die Erwerbsvoraussetzungen für den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels bereits geregelt. Diese Teilrevision zielt darauf ab, den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels im Fachbereich Gesundheit in der Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung und für Hebammen (Entbindungspfleger) festzulegen. Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen: Das Fachhochschulgesetz hat die Zuständigkeit im Bereich der Bestimmung und Bezeichnung der Studiengänge dem EVD übertragen. Der Wechsel auf das zweistufige System Bachelor/Master erfordert namentlich im Fachbereich Musik, Theater und andere Künste eine Anpassung der Nomenklatur, welche mit dieser Teilrevision erreicht werden soll. Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen: Die Übergangsbestimmungen der Fachhochschulverordnung sind aufgrund der Aufnahme des neuen Studiengangs Wirtschaftsrecht in den Anhang der Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen anzupassen.