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Die vorliegende Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) hat die Umteilung des Befalls mit dem kleinen Beutenkäfer von den zu überwachenden zu den zu bekämpfenden Seuchen zum Gegenstand, wodurch im Verdachts- und Seuchenfall Massnahmen ergriffen werden können. Der kleine Beutenkäfer ist im Sommer 2014 in Süditalien nachgewiesen worden und Untersuchungen deuten darauf hin, dass er sich in Italien etabliert und weiter ausgebreitet hat. Aufgrund des regen Bienenverkehrs zwischen Süd- und Norditalien ist es nur eine Frage der Zeit, bis der kleine Beutenkäfer die Schweiz erreichen wird. Weil Importe von Bienenvölkern, die insbesondere auch aus Italien stammen, üblicherweise in den Frühlingsmonaten erfolgen und zudem im März die Flugsaison der Bienen beginnt, sollte bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestehen, Massnahmen gegen den Befall mit dem kleinen Beutenkäfer zu ergreifen. Dementsprechend soll eine rasche Änderung der TSV erfolgen.
Bestimmungen der geltenden Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) sollen durch drei neue Amtsverordnungen präzisiert werden: Die Verordnung über den Tierschutz beim Züchten von Tieren stützt sich auf Artikel 29 TSchV und soll die Grundsätze zum Züchten von Tieren nach Art. 25 TSchV präzisieren. Die Verordnung über die Haltung von Hunden und Heimtieren stützt sich auf Artikel 209 TSchV und enthält präzisierende Bestimmungen zur Haltung insbesondere von Hunden. Die Verordnung über die Haltung von Wildtieren stützt sich auf Artikel 209 TSchV und legt Anforderungen an die Haltung verschiedener Wildtiere fest.
Das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (im Folgenden KGSG genannt) wird totalrevidiert. Aufgrund der im KGSG vorgenommenen Änderungen ist auch die auf das KGSG basierende Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV; SR 520.31) entsprechend anzupassen und somit einer Totalrevision zu unterziehen.
Nachdem die eidgenössischen Räte die Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR 520.1) am 27. September 2013 verabschiedet haben, ist die Zivilschutzverordnung (ZSV) entsprechend anzupassen. So soll die ZSV neu z.B. die Kriterien zur Verlängerung der Frist bzw. der zeitlichen Obergrenze bei Instandstellungsarbeiten (neuer Art. 27 Absatz 2bis BZG) oder die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens durch das BABS (neuer Art. 28 BZG) regeln.
Im Militärstrafprozessrecht verfügt die geschädigte Person heute über weniger Mitwirkungsrechte als im Strafprozessrecht nach der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung. Insbesondere der nach dem Unfall an der Jungfrau im Jahr 2007 geführte Militärstrafprozess hat aufgezeigt, dass das geltende Recht in Bezug auf die Parteirechte der geschädigten Person den Ansprüchen an ein modernes Strafprozessrecht nicht vollständig zu genügen vermag. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass entsprechender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Sie schlägt vor, die Parteirechte der geschädigten Person im Militärstrafprozess jenen der eidgenössischen Strafprozessordnung anzupassen.
Der Bundesrat hat dem Parlament den Armeebericht 2010 am 1. Oktober 2010 unterbreitet. Darin wurden ein Leistungsprofil, ein Grundmodell sowie der entsprechende Finanzbedarf für die Armee abgeleitet. Nach der parlamentarischen Behandlung des Berichts und den resultierenden Vorgaben und Eckwerten für die Umsetzung soll dem Parlament die Botschaft zur Änderung der Rechtsgrundlagen vorgelegt werden.
Der Gesetzesentwurf soll dem heutigen Nachrichtendienst des Bundes (NDB) eine einheitliche gesetzliche Grundlage verschaffen. Die bisherige Zweiteilung in zwei separate Gesetze soll aufgegeben werden. Der Entwurf sieht u.a. für den NDB neue, (genehmigungspflichtige) Informationsbeschaffungsmassnahmen und eine neue Form der Datenbearbeitung vor. Der NDB soll dadurch seine Rolle als präventives Sicherheitsorgan des Bundes auch angesichts des heutigen Bedrohungsbildes weiterhin effizient wahrnehmen können.
Das genannte Gesetz (SR 520.3) ist über vierzig Jahre alt und soll mittels Totalrevision insbesondere an die Bundesverfassung (SR 101), das Subventionsgesetz (SR 616.1) und das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (SR 520.1) angepasst werden. Weiter sind z. B. die Bestimmungen des Zweiten Protokolls zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten in der Schweizer Gesetzgebung umzusetzen.
Das geltende Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982 ist an die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen und zu modernisieren. Unabhängig der Ursachen einer Krise muss die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) bei drohenden oder bereits eingetretenen schweren Mangellagen, die das ganze Land betreffen, rasch und gezielt eingreifen können. Starke Vernetzung und hohe Dynamik moderner Versorgungsprozesse verlangen eine schnellere Reaktion auf Störungen. Zudem wird sich die WL künftig vermehrt darauf konzentrieren müssen, bereits in Zeiten ungestörter Versorgung einen Beitrag zur Widerstandsfähigkeit der Infrastrukturen zu leisten. Dies gilt insbesondere für Telekommunikation, Transportlogistik oder auch Stromversorgung. Betreiber solcher Infrastrukturen, welche mit ihren Dienstleistungen massgebend zur sicheren Versorgung des Landes beitragen, sollten bereits heute dafür sorgen, dass sie auch unter krisenhaften Bedingungen handlungsfähig bleiben. Im Rahmen der LVG-Revision gilt es Instrumente zu schaffen, die es erlauben, diese Akteure mit gezielten Vorkehrungen optimal in die Krisenvorsorge der wirtschaftlichen Landesversorgung einbeziehen zu können.
Der Nachrichtendienst des Bundes bearbeitet die das Ausland betreffenden Daten im System ISAS. Dieses gründet auf einem bis längstens im Juni 2015 befristeten Pilotbetrieb gemäss Datenschutzgesetz. Mit dem Gesetzesentwurf soll der Pilotbetrieb abgelöst und eine formellgesetzliche Grundlage für die Weiterführung des Datenbearbeitungssystems geschaffen werden.
Die vorliegende Teilrevision sieht insbesondere eine Präzisierung bezüglich der Zuständigkeiten und der Finanzierung der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung zwischen Bund sowie Kantonen, Gemeinden und Stauanlagenbetreibern. Dabei wird an der bisherigen Zuständigkeitsfinanzierung zwischen Bund und Kantonen nichts geändert.
Die Rückgabe und der Einzug von Leihwaffen soll künftig effizienter und analog dem bewährten Ablauf bei der vorsorglichen Abnahme von persönlichen Waffen und Leihwaffen geregelt werden. Künftig soll eine Beauftragung der Kreiskommandanten durch die LBA erfolgen können, welcher dann seinerseits die kantonalen Polizeibehörden mit dem Einzug der Leihwaffe beauftragen kann.
Im Rahmen der letzten Teilrevision des BZG, welche am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, wurde das VBS am 8. September 2010 vom Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, mit welcher die durch die Operation ARGUS aufge-deckten Mängel behoben werden können. Primäres Ziel dieser Vorlage ist es deshalb, unrechtmässige Schutzdienstleistungen bzw. den unrechtmässigen Bezug von EO-Leistungen zu verhindern, dies insbesondere durch eine Erweiterung der Daten des Personalinformationssystems der Armee (PISA). Zudem erfährt das BZG weitere notwendige Anpassungen.
Der Bericht skizziert Leitlinien und Massnahmen für den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz für die Zeit nach 2015. Der Berichtsentwurf wurde in enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen erarbeitet.
Entsprechend den anlässlich der BZG-Revision vorgenommenen Änderungen erfährt die ZSV in erster Linie Anpassungen in den Bereichen der Ausbildung, des Materials und der Schutzbauten. Auch in anderen Bereichen werden nötige Änderungen vorgenommen, so zum Beispiel im Datenschutz. Im Rahmen des zu ändernden Rechts sollen die Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) sowie die Zollverordnung (ZV, SR 631.01) geändert werden.
Im Armeebericht wird die im Sicherheitspolitischen Bericht skizzierte Weiterentwicklung der Armee konkretisiert. Probleme der Armee und Massnahmen zu ihrer Behebung oder Linderung werden aufgezeigt. Die Risiken und Konsequenzen für die Armee werden anhand von Fallbeispielen dargestellt. Aus den Verwundbarkeiten werden Aktionen der Armee sowie ihre möglichen Leistungen abgeleitet. Das Leistungsprofil der Armee konkretisiert die Armeeaufgaben qualitativ und quantitativ. Basierend auf diesen Grundlagen werden ein Armeemodell und Varianten dazu dargestellt. Schliesslich werden Eckwerte zur Weiterentwicklung der Armee formuliert.
Nachdem das BZG seit nunmehr knapp sechs Jahren in Kraft ist, soll es aufgrund der in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen ein erstes Mal revidiert werden, dies insbesondere in den Bereichen Ausbildung der Führungsorgane im Bevölkerungsschutz, Ausbildungsdienste im Zivilschutz sowie Schutzbauten.
Der sicherheitspolitische Bericht des Bundesrates ist das grundlegende Dokument für die Schweizer Sicherheitspolitik der nächsten Jahre. Inhaltlich dominiert die Kontinuität mit der bisherigen Sicherheitspolitik. Es gibt zwar vereinzelte Kurskorrekturen, aber keinen eigentlichen Kurswechsel. Die Sicherheitspolitik wird zwar etwas weiter definiert und integraler dargestellt (mit der Berücksichtigung kantonaler und kommunaler Beiträge zur Sicherheit); die bisherige Grundstrategie wird aber beibehalten: Es geht darum, ein effektives Zusammenspiel der sicherheitspolitischen Mittel von Bund, Kantonen und Gemeinden anzustreben und auch international zusammenzuarbeiten. Die wesentlichsten Änderungen im Bericht betreffen die Ausgestaltung der sicherheitspolitische Zusammenar-beit im Innern und das Sicherheitsinstrument Armee.
Die bestehende Verordnung über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (VEOR, SR 520.17) soll in eine neue, erweiterte ABCN-Einsatzverordnung überführt werden. Diese regelt die Organisation von Einsätzen des Bundes in ABC- und N-Fällen von nationaler Tragweite. Für die Organisation der genannten Einsätze soll ein Bundesführungsorgan für ABCN-Ereignisse (BFO ABCN) eingesetzt werden.
Beide Verordnungen sind überholt und sollen ersatzlos aufgehoben werden.
Die Bedingungen für die Heimabgabe der Ordonnanzwaffen, die Überlassung zu Eigentum und die leihweise Abgabe im Rahmen des ausserdienstlichen Schiesswesens sowie an Jungschützen sollen optimiert werden. Die Revision betrifft die Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen, die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen und die Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst.
Der Bundesrat hat am 25. Februar 2009 entschieden, unter Vorbehalt der Zustimmung des Parlaments, der internationalen Militäroperation NAVFOR/Atalanta der EU Schweizer Armeeangehörige zum Schutz von Schiffen des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen und von Schweizer Handelsschiffen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig hat der Bundesrat beschlossen, dem Parlament eine Änderung des Militärgesetzes zu unterbreiten, die eine rechtliche Grundlage schaffen soll, damit die Schweiz sich künftig mit militärischen Mitteln an internationalen Polizeiaktionen beteiligen kann, wenn schweizerische Interessen direkt oder indirekt betroffen sind.
Mit der Vorlage sollen es künftig möglich werden, nicht ausgebildete Schutzdienstpflichtige aus der Personalreserve in Katastrophen- und Notlagen sowie bei Instandstellungsarbeiten unmittelbar und ohne vorhergehende Grundausbildung einzusetzen und dabei in Rechten und Pflichten den ausgebildeten Schutzdienstpflichtigen gleichzustellen.
Schaffung eines Ausbildungsobligatoriums im Ausland für Milizangehörige und eines Obligatoriums für Auslandeinsätze beim Militärpersonal. Verwesentlichung des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens bei Einsätzen im Friedensförderungs- und Assistenzdienst. Überarbeitung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Schaffung neuer formellgesetzlicher Grundlagen im Bereich des Datenschutzes. Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die gewerbliche Tätigkeit der Verwaltungseinheiten des VBS.
Die Revision der AO hat zwei Hauptanliegen: Zum einen gilt es, das Schwergewicht der Mittel auf Sicherungseinsätze (präventive Raumsicherung) auszurichten und diese gleichzeitig für die Unterstützung der zivilen Behörden bereitzuhalten. Teile der Armee sollen für den heute wenig wahrscheinlichen, aber nicht auszuschliessenden Fall eines militärischen Angriffs auf unser Land die Fähigkeit für das Gefecht der verbundenen Waffen auf hohem Niveau sicherstellen.