Abgeschlossen
25. November 2013 - 24. Januar 2014

Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV)

Nachdem die eidgenössischen Räte die Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR 520.1) am 27. September 2013 verabschiedet haben, ist die Zivilschutzverordnung (ZSV) entsprechend anzupassen. So soll die ZSV neu z.B. die Kriterien zur Verlängerung der Frist bzw. der zeitlichen Obergrenze bei Instandstellungsarbeiten (neuer Art. 27 Absatz 2<sup>bis</sup> BZG) oder die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens durch das BABS (neuer Art. 28 BZG) regeln.