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Die in die Vernehmlassung geschickte Gesetzesänderung betrifft die Regelung der Mietzinsgestaltung, die geltenden Kündigungsbestimmungen bleiben unangetastet. Vorgeschlagen wird ein duales System, bei dem die Vertragsparteien zwischen dem Indexmodell und dem Modell der Kostenmiete wählen können. Beim „Indexmodell“ werden die Mietzinsen von den Hypothekarzinsen entkoppelt, und Mietzinserhöhungen dürfen gemäss der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise vorgenommen werden. Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass Anpassungen einmal jährlich im Ausmass von 80% der Teuerung bei Wohnungen und von 100% bei Geschäftsräumen möglich sein sollen. Das andere Modell orientiert sich an der heute geltenden, aber in verschiedener Hinsicht optimierten „Kostenmiete“: Mietzinsanpassungen sollen gemäss der Kostenentwicklung erfolgen können, wobei bezüglich Hypothekarzinsen der durch die Schweizerische Nationalbank ermittelte Durchschnittssatz massgebend ist. Das zwischen den Parteien vereinbarte Mietzinsmodell soll für die ganze Dauer des Mietverhältnisses gelten. Liegt keine Vereinbarung zwischen den Parteien vor, gilt das Indexmodell.
Der Bundesrat stellt mit dieser Vorlage die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom zur Diskussion. Dafür muss das Bundesgesetz vom 30. April 1997 über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes geändert werden.
Künftig sollen Ausländer Grundstücke in der Schweiz ohne ein kompliziertes Bewilligungsverfahren kaufen können. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Lex Koller heute nicht mehr notwendig und soll deshalb aufgehoben werden. Dies dürfte wichtige volkswirtschaftliche Impulse auslösen. Um negative Auswirkungen im Ferienwohnungsbau zu vermeiden, die namentlich in Tourismusgebieten auftreten könnten, sieht der Bundesrat flankierende raumplanerische Massnahmen vor.
Umsetzung der Standards „International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards - A Revised Framework“ (Juni 2004) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht in der Schweiz.
Die im Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer bestehende Ungleichbehandlung von Zweiverdiener-Ehepaaren gegenüber gleich situierten Zweiverdiener-Konkubinatspaaren soll abgebaut werden. Der Bundesrat fasst hierzu eine Neugestaltung des Zweiverdienerabzugs ins Auge. Konkret wird vorgeschlagen, 50 Prozent des niedrigeren Ehepaarverdiensts bis zu einem Maximum von 55'000 Franken zum Abzug zuzulassen. Die zu erwartenden Mindereinnahmen von 750 Millionen Franken (Basis: Finanzplanjahr 2009) sollen sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig finanziert werden.
Im Rahmen der Aufgabenverzichtsplanung der Verwaltung 2006-2008 plant der Bundesrat die Ein- und Fünfrappenstücke ausser Kurs zu setzen. Die Gründe dafür sind die hohen Herstellkosten, die den Nennwert der Münzen zum Teil massiv übersteigen, sowie die geringe beziehungsweise fehlende Bedeutung im täglichen Zahlungsverkehr.
Die Vorlage enthält im Vergleich zum 2004 in die Vernehmlassung geschickten Entwurf verschiedene Neuigkeiten: Klage- und Widerrufsrecht, Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen, Änderungen des Obligationenrechts und des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
Die Expertenkommission empfiehlt in ihrem Bericht die Schaffung einer Kontrollkommission. Die Kontrollkommission soll die kantonalen Steuergesetze und die darauf gestützte Praxis auf ihre Übereinstimmung mit der formellen Steuerharmonisierung überprüfen und nötigenfalls ein Verfahren einleiten können. Damit sollen Kontrolllücken geschlossen werden, welche die Durchsetzung des Steuerharmonisierungsgesetzes schwächen.
Mit Inkrafttreten der neuen Bankinsolvenzbestimmungen per 1. Juli 2004 wurden alle Banken und Effektenhändler nach Art. 37h Bankengesetz verpflichtet, ihre privilegierten Einlagen zu sichern. Diese Sicherung hat möglichst weitgehend im Rahmen einer von der Eidg. Bankenkommission zu genehmigenden Selbstregulierung zu erfolgen. Soweit mittels Selbstregulierung jedoch keine für den angestrebten Schutz der privilegierten Einleger hinreichende Lösung erfolgen kann, hat eine ergänzende Regelung auf Verordnungsstufe zu erfolgen.
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle) hat heute einen Entwurf einer Verordnung zur Stellungnahme veröffentlicht, der die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle regelt. Da auf Stufe Verordnung keine offizielle Vernehmlassung stattfindet, hat sich die Kontrollstelle zu einem frühzeitigen „Mitwirkungsverfahren“ entschlossen. Dies ermöglicht es allen interessierten Kreisen oder Personen, eine Stellungnahme einzugeben.
Die Schweiz hat die im Juni 2003 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux (GAFI) angenommen. Im Oktober 2003 beauftragte der Bundesrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe mit der Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen und weiteren notwendigen Anpassungen des Geldwäschereigesetzes.
Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) rückt einen kleinen Schritt näher: Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zur NFA-Ausführungsgesetzgebung durch einen Zusatzbericht ergänzt. Dieser befasst sich mit der Frage, wie sich der Bund im Bereich des Verkehrsmanagements im Bereich der Nationalstrassen verstärkt engagieren könnte.
Die Schweiz soll ein Bundesgesetz über die Verwahrung und Über-tragung von Bucheffekten (Bucheffektengesetz) erhalten. Zugleich soll das Haager Wertpapierübereinkommen ratifiziert werden. Bis Ende Februar 2005 wird in einem ausgewählten Kreis von Sachkundigen und Interessierten eine Anhörung dazu durchgeführt.
Als wichtigste Neuerung sieht der Vorentwurf als Alternative zum Papier-Schuldbrief den papierlosen Register-Schuldbrief vor, der mit der Eintragung in das Grundbuch entsteht. Es wird kein Pfandtitel mehr ausgestellt, wodurch die Kosten für die sichere Verwahrung und den Transfer zwischen Banken, Notariatsbüros sowie Grundbuchämtern wegfallen. Damit entfallen auch das Verlustrisiko und die aufwändigen und langwierigen Kraftloserklärungsverfahren, die ein Wertpapierverlust zur Folge hat.
Das EP 04 setzt im Wesentlichen auf der Ausgabenseite an, wo der Bundesrat gezielte Kürzungen von rund 1,5 Milliarden vorsieht. Auf der Einnahmenseite sollen mit verstärkter Kontrolltätigkeit im Steuerbereich Mehreinnahmen im Umfang von 100 Millionen erzielt werden. Zusammen mit den im Rahmen einer systematischen Aufgabenverzichtsplanung vorgesehenen Kürzungen der Personal-, Sach- und Investitionsausgaben in allen Aufgabenbereichen (200 Mio.) resultiert die angestrebte finanzielle Entlastung von gegen zwei Milliarden im Jahr 2008.
Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) hat die Möglichkeiten zur Einführung der jährlichen Abrechnung bei der Mehrwertsteuer umfassend untersucht. Drei mögliche Varianten wurden erarbeitet. Sie unterscheiden sich vor allem durch die Anzahl der betroffenen Steuerzahler sowie dadurch, ob Akontozahlungen vorgesehen sind oder nicht.
In Ergänzung zur Vernehmlassung über die bilateralen Abkommen II zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) wird den Vernehmlassungsadressaten der Entwurf eines Bundesgesetzes zum Zinsbesteuerungsabkommen zugestellt. Der Gesetzesentwurf stellt eine Ergänzung zum Zinsbesteuerungsabkommen dar. Er umschreibt insbesondere das Verfahren und die Organisation, die im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Steuerrückbehalt und der Amtshilfe in Fällen von Steuerbetrug und bei ähnlichen Delikten verbunden mit der Zinsbesteuerung zur Anwendung gelangen.
Mit der Revision der Spielbankenverordnung wird der Progressionssatz für alle Spielbanken harmonisiert. Restriktionen im Spielangebot, denen Casinos mit einer Konzession B im Vergleich zu den Grand Casinos (Konzession A) unterliegen, werden vermindert. B-Casinos sollen in Zukunft ihr Spielangebot aus den gleichen Tischspielarten zusammenstellen dürfen wie die Grand Casinos; die Zahl der Tischspiele bleibt aber beschränkt. Die für B-Casinos geltenden Höchsteinsätze und -gewinne werden erhöht.
Die Unternehmenssteuerreform II will den Standort Schweiz durch eine gezielte steuerliche Entlastung des Risikokapitals stärken. Diese soll primär den Investoren, die unternehmerisch tätig sind, zugute kommen. Die Vorlage enthält drei Modelle. Diese unterscheiden sich hinsichtlich der steuerlichen Massnahmen auf der Stufe des Beteiligungsinhabers. Während die Modelle eins und zwei neben der Entlastung auf den ausgeschütteten Dividenden auch ein Teilbesteuerungsverfahren bei Veräusserung auf so genannt qualifizierten Beteiligungen ins Auge fassen, beschränkt sich das dritte Modell einzig auf die Belastungsminderung von Gewinnausschüttungen. Je nach Modell verursacht die Unternehmenssteuerreform II in der Einführungsphase grössere Mindererträge: bei den Kantonen zwischen 700 und 730 Millionen Franken, beim Bund zwischen 30 und 60 Millionen. Das durch die steuerliche Entlastung generierte Wirtschaftswachstum äufnet jedoch zusätzliche Fiskaleinnahmen, so dass langfristig ein Teil der Reform selbst finanziert werden kann.
Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien sollen insbesondere durch eine Informationspflicht und ein Widerrufsrecht besser vor Missbräuchen geschützt werden. Dies sieht der Vorentwurf einer Revision des Obligationenrechts vor, den das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) im Auftrag der Rechtskommission des Nationalrates in die Vernehmlassung schickt.
Anstelle einer allgemeinen Steueramnestie schlägt der Bundesrat eine vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen vor. Diese stösst auf weniger ethische Bedenken als eine allgemeine Steueramnestie, da die Erben an der Hinterziehung des Erblassers in aller Regel keine Schuld trifft. Drei Varianten werden zur Diskussion gestellt: 1. Eine pauschale Nachsteuer für Erben; 2. Ein verkürztes Nachsteuerverfahren für Erben; 3. Ein vereinfachtes Nachsteuerverfahren für Erben. Gleichzeitig - und unabhängig von der gewählten Variante bei der erleichterten Nachsteuer für Erben - werden zwei weitere Gesetzesänderungen vorgeschlagen: Erstens soll in Nachachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Haftung der Erben für die Bussen des Erblassers gänzlich beseitigt werden. Zweitens wird beabsichtigt, auf die Erhebung einer Busse zu verzichten, wenn Steuerzahler ihre Hinterziehungen selber und vollumfänglich anzeigen (sog. straflose Selbstanzeige).
Hauptanliegen der Vorlage ist es, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, welche es den Vorsorgeeinrichtungen erlauben, unter Wahrnehmung der Eigenverantwortung wirksame Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung zu treffen. Es soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Der Handlungsspielraum der Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung soll verbessert werden. Sie sollen zusätzliche Instrumente zur Behebung von Unterdeckungen erhalten.
Infolge eines in diesem Ausmass überraschenden Einbruchs der Einnahmen drohen dem Bundeshaushalt Defizite in der Höhe von mehreren Milliarden. Der Bundesrat hat sich deshalb entschieden, ein umfangreiches Sanierungsprogramm zu erarbeiten. Kern der Sanierungsmassnahmen ist ein im wesentlichen bei den Ausgaben ansetzendes Entlastungspaket, das zu einem Erlass, dem Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2003, zusammengefasst werden soll.
Angesichts der Dringlichkeit des Vorhabens wird die Vernehmlassung auf konferenziellem Weg durchgeführt.
Alle Interessierten haben die Möglichkeit, sich bis zum 20. Juni 2003 auch schriftlich zu äussern. Per E-mail an: michael.stalder@efv.admin.ch, oder per Post an: die Eidg. Finanzverwaltung, Bernerhof, 3003 Bern. Bemerkungen zur vorgeschlagen Änderung des Energiegesetzes bitte zusätzlich auch an das Bundesamt für Energie, 3003 Bern.
Die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen soll gesetzlich geregelt werden. Dies gilt auch für jede geldwerte Leistung aus den verschiedenartigsten Mitarbeiterbeteiligungsmodellen.
Die Gesetzesrevision will den Erwerb von Anteilen an Immobiliengesellschaften grundsätzlich gleich behandeln wie den Erwerb von Anteilen von Immobilienanlagefonds. Die Gesetzesvorlage sieht vor, den Erwerb von Anteil an einer Wohnimmobiliengesellschaft durch Personen im Ausland von der Bewilligungspflicht zu befreien, sofern die Anteile an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Neben weiteren Änderungen von Gesetzesbestimmungen schlägt der Bundesrat vor, in der Ausführungsverordnung die Beschränkung der Nettowohnfläche für Zweit- und Ferienwohnungen von 100 auf 200 m2 zu erhöhen.