Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Mit dieser Vorlage sollen die vom Bundesrat mit der Ablehnung der Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz (Nachhaltigkeitsinitiative)» beschlossenen Verschärfungen der Lex Koller betreffend Erwerb von Betriebsstätten, von Hauptwohnungen durch Drittstaatsangehörige, von Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften, die an einer Schweizer Börse kotiert sind, von regelmässig auf dem Markt gehandelten Anteilsscheinen von Immobilienfonds oder Aktien von Immobilien-SICAV sowie von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Apparthotels umgesetzt werden. Gleichzeitig soll die Motion Schmid 22.4413 realisiert werden. Diese verlangt, ausländisch beherrschten Hotels den Erwerb und den Bau von Personalwohnungen zu ermöglichen.
Die Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) ist infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Umsetzung der Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 2) anzupassen. Konkret geht es darum, auf KLV-Stufe konkretisierende Rechtsgrundlagen zu den Rückerstattungen (sog. Preismodelle) zur vorläufigen Vergütung von Arzneimitteln (Vergütung Tag 0), zum Ausgleich an die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei grossem Marktvolumen (Kostenfolgemodelle) sowie zur differenzierten Prüfung der WZW-Kriterien zu implementieren. Gleichzeitig sollen allgemeine Anpassungen im System der Preisfestsetzung von Arzneimitteln sowie bei der Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall vorgenommen werden, welche zu Anpassungen bestehender KLV-Verordnungsbestimmungen führen.
Die Bundesratsverordnung ist an das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) infolge Umsetzung der Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 2 anzupassen. Konkret geht es darum, auf Verordnungsstufe Rechtsgrundlagen zu den Rückerstattungen (sog. Preismodelle) zur vorläufigen Vergütung von Arzneimitteln (Vergütung Tag 0), zum Ausgleich an die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei grossem Marktvolumen (Kostenfolgemodelle) sowie zur differenzierten Prüfung der WZW-Kriterien zu implementieren bzw. anzupassen. Gleichzeitig sollen allgemeine Anpassungen im System der Preisfestsetzung von Arzneimitteln sowie bei der Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall vorgenommen werden, welche zu Anpassungen bestehender KVV-Bestimmungen führen. Gleichzeitig sollen aber auch gewisse bestehende Regelungssätze von der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) auf KVV-Ebene heraufgestuft werden.
Die neue Rechtsform trägt den veränderten sicherheitspolitischen Bedürfnissen besser Rechnung als die heutige privatrechtliche AG. Zudem verfügt der Bund so über wirksamere und präziser umschriebene Steuerungsinstrumente. Damit schafft der Bundesrat Rechtssicherheit und berücksichtigt im Parlament geäusserte Kritikpunkte.
Hohe Geldspielgewinne sollen neu in dem Kanton besteuert werden, in welchem die Person, die gewonnen hat, im Zeitpunkt der Resultatermittlung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Um den Koordinationsaufwand zwischen den beteiligten Kantonen im Falle eines Umzugs zu begrenzen, sollen hohe Geldspielgewinne getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden.
Die Eidgenössischen Räte haben am 21. März 2025 die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beschlossen. Dieses Rechtsetzungspaket stützt sich auf den Expertenbericht «Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» vom 24. August 2017 und soll dazu beitragen, die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) auf das medizinisch begründbare Mass einzudämmen. Das Kostendämpfungspaket 2 umfasst 16 Massnahmen. - Das vorliegende Paket zur Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) umfasst die Massnahmen „Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker“, „Erweiterung der Leistungen der Hebammen“, „Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl“ sowie die „Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft“.
Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, bei einem Leitzins der Schweizerischen Nationalbank von null Prozent oder tiefer, der Auffangeinrichtung das Recht einzuräumen, unverzinslich Freizügigkeitsgelder bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Bundestresorerie deponieren zu können, sofern ihr Deckungsgrad unter 105 % fällt.
Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) ist seit 1998 in Kraft und erfuhr letztmals im Jahr 2013 eine Anpassung aufgrund der Einführung des Gesetzes über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Seither hat sich die Sozialhilfe schweizweit und auch kantonal in ihrer ganzen Palette stetig verändert und zusehends professionalisiert. Nachdem das revidierte Sozialhilfegesetz in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025 abgelehnt wurde, hat der Landrat eine daraufhin eingereichte Motion für eine Gesamtrevision des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe am 25. September 2025 erheblich erklärt.
Die vorliegende Revision wurde, wie in der Motion gefordert, nicht vollständig neu erarbeitet, sondern auf der Grundlange der bisherigen Arbeiten gezielt angepasst. Dabei wurden auch die Ergebnisse der Vernehmlassung zur früheren Vorlage weiter berücksichtigt. Im Mittelpunkt stehen eine präzisere und verständlichere Regelung des Vermögensverzichts und -verzehrs sowie klare Grundsätze über die Bestimmungen der Sozialinspektion.
Aktualisierung des AIA-Abkommens CH-EU aufgrund der Änderung des Standards zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten durch die OECD und Vereinbarung von Bestimmungen zur Vollstreckungshilfe für MWST-Forderungen.
Mit der Gesetzesrevision sollen die heutige «Fintech-Bewilligung» weiterentwickelt und ein für alle Akteure verlässlicher Rechtsrahmen für die Herausgabe von Stablecoins und Dienstleistungen mit Kryptowährungen geschaffen werden. Damit sollen im Wesentlichen die Innovation gefördert und der Anleger- und Kundenschutz verbessert werden.
Der Entwurf der Verordnung und die Änderungen weiterer Verordnungen haben zum Ziel, die neuen Regeln des Bundesgesetzes über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) sowie die Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG) umzusetzen. Beide Vorlagen wurden vom Parlament in der Herbstsession 2025 verabschiedet.
Ausländische Beteiligungen des Stammhauses von systemrelevanten Banken sind künftig vollständig vom harten Kernkapital abzuziehen.
Aufgrund der Einführung der 13. AHV-Rente muss die Bestimmung zur Angemessenheit der Vorsorgepläne der 2. Säule in Artikel 1 BVV 2 angepasst werden. Wie in der Botschaft zur Vorlage angekündigt, ist die 13. AHV-Rente von der Angemessenheitsbeurteilung auszunehmen. Dabei wird die Gelegenheit genutzt, um weitere notwendige Verordnungsanpassungen im Bereich der 2. Säule vorzunehmen und sie im Rahmen eines «Pakets mit Verordnungsanpassungen» umzusetzen.
Das Parlament muss die weiteren interessierten und geeigneten Partnerstaaten genehmigen, mit denen die Schweiz den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten nach dem globalen Standard ab 2027 einführen und 2028 erstmals Daten austauschen soll.
Erweiterung des AIA-Netzwerks der Schweiz mit Partnerstaaten ab 2027, die ihr Interesse anmelden und die Voraussetzungen des internationalen Standards erfüllen.
Der Bundesrat hat im April 2024 seinen Bericht zur Bankenstabilität präsentiert und ein Massnahmenpaket vorgeschlagen. Mit der Vernehmlassungsvorlage sollen die Massnahmen auf Verordnungsstufe umgesetzt werden, insbesondere die gezielte Stärkung der Eigenmittelbasis.
Der Bundesrat hat das EFD (SIF) im April 2024 beauftragt, gemäss des Massnahmenpakets des Berichts zur Bankenstabilität bis Ende Februar 2025 eine Vernehmlassungsvorlage vorzulegen, um die Massnahmen auf Verordnungsstufe umzusetzen. Die Massnahmen umfassen insbesondere die gezielte Stärkung der Eigenmittelbasis.
Bei der praktischen Anwendung des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, zeigt sich, dass die Verbesserung des Kundenschutzes zu einer unbeabsichtigten Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit für Schweizer Rückversicherungsunternehmen geführt hat. Deshalb schlägt der Bundesrat vor, Vermittlerinnen und Vermittler von Rückversicherungsverträgen von der Registrierungsflicht und der Aufsicht durch die FINMA auszunehmen. Gleichzeitig werden mit dieser Vorlage weitere technische Aspekte im VAG und der Versicherungsaufsichtsverordnung (AVO) angepasst.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, zur Änderung der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden eine Vernehmlassung durchzuführen. Diese Verordnung wurde per 1. Januar 2011 totalrevidiert. Seit Oktober 2010 erhöhte sich der Landesindex der Konsumentenpreise um +5,4 Prozent.
Der Regierungsrat hat die Departemente im Frühling 2024 damit beauftragt, sämtliche durch ihn festgelegten Gebühren, die seit mindestens zwei Jahren unverändert in Kraft sind, dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Oktober 2024 anzupassen. Die wesentlichste Änderung im vorliegenden Entwurf liegt darin, dass bei vielen Bestimmungen auf eine Gebührenberechnung nach Zeitaufwand gewechselt werden soll.
Der «Foreign Account Tax Compliance Act» (FATCA) ist eine unilaterale Regelung der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), die weltweit für alle Länder gilt. Sie verlangt von ausländischen Finanzinstituten, dass sie den US-Steuerbehörden Informationen über US-Konten weitergeben oder eine hohe Steuer erheben. Aktuell erfolgt die Umsetzung in der Schweiz nach dem so genannten Modell 2. Demnach melden schweizerische Finanzinstitute die Kontodaten mit Zustimmung der betroffenen US-Kunden direkt an die US-Steuerbehörde. Mit dem neu verhandelten FATCA-Abkommen mit den USA nach dem Model 1 soll ein automatischer und gegenseitiger Informationsaustausch über Kontodaten zwischen den zuständigen Behörden eingeführt werden. Der Modelwechsel bedingt die Entwicklung eines neuen FATCA-Umsetzungsgesetzes (Modell 1) sowie einer Vollziehungsverordnung. Das Inkrafttreten des neuen FATCA-Abkommens (Modell 1), des neuen FATCA-Gesetzes (Modell 1) und der Verordnung ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen (erster Informationsaustausch 2028).
Die Vorlage soll die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Massnahmen zur Kostendämpfung – Vorgabe von Kosten- und Qualitätsziele), die am 29. September 2023 vom Parlament verabschiedet wurde, konkretisieren. Diese soll insbesondere den rechtlichen Rahmen für die Festlegung der Kosten- und Qualitätsziele, die Zusammensetzung, die Aufgaben und Kompetenzen der neuen Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Qualität näher regeln. Zudem werden im Bereich der Tarifierung die Grundsätze, welche die Tarifverträge einhalten müssen, sowie die Anforderungen, welche die Gesuche um Genehmigung der Tarifverträge erfüllen müssen, ergänzt.
Die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange wurde am 23. November 2022 vom Bundesrat gutgeheissen und trat per 1. Januar 2024 in Kraft. Sie präzisiert die Anforderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Obligationenrecht, welche aus dem Gegenvorschlag zu Konzernverantwortungsinitiative entstanden sind. Der Bundesrat hat zeitgleich das EFD (SIF) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem UVEK (BAFU, BFE) und dem EJPD (BJ) die Verordnung bis drei Jahre nach Inkrafttreten insbesondere mit Blick auf internationale Entwicklungen zu überprüfen. Zudem hat der Bundesrat das EFD am 24. Januar 2024 beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem UVEK (BAFU) bis Ende 2024 eine Revision der Verordnung vorzulegen, um Mindestanforderungen an Transitionspläne von Finanzinstituten aufzunehmen.
Der Regierungsrat hat die Direktion des Innern ermächtigt, den Entwurf für ein revidiertes Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz in die Vernehmlassung zu schicken. Die Gemeinden, Parteien und alle übrigen interessierten Kreise sind eingeladen, bis am 21. März 2025 zu den neuen rechtlichen Grundlagen Stellung zu nehmen. Direktion des Innern/Direktionssekretariat.
Umsetzung der Motion 21.4142: Wechselt eine versicherte Person von einem Arbeitgeber mit einem Vorsorgeplan mit Wahl der Anlagestrategie (sog. 1e-Plan) zu einem Arbeitgeber ohne diese Möglichkeit, kann sie die Austrittsleistung aus dem 1e-Plan für maximal zwei Jahre auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen, um so allfällige Verluste durch Anlegen in ähnlichen Anlagestrategien ausgleichen zu können. Die Umsetzung bedingt ausserdem einen verbesserten Informationsaustausch zwischen den betroffenen Einrichtungen, um sicherzustellen, dass das Vorsorgeguthaben nach dieser Frist auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen wird.
Die Transparenzregelungen sollen sinngemäss der auf Bundesebene am 23. Oktober 2022 in Kraft getretenen Transparenzvorschriften ausgestaltet werden. Wo nötig, werden die aus dem Bundesrecht übernommenen Bestimmungen an die kantonalen Gegebenheiten angepasst. Einzelbereiche werden bewusst abweichend zum Bundesrecht geregelt. Für Bereiche, die das Bundesrecht nicht regelt, die aber für die Umsetzung der kantonalen Transparenzvorlage von Bedeutung sind, werden passende Regelungen vorgeschlagen.
Im Rahmen der Offenlegung der Parteifinanzierung sollen die im Grossen Rat vertretenen Parteien alle Einnahmen, alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen (d.h. wirtschaftliche Vorteile, die freiwillig gewährt werden) über dem Wert von Fr. 15'000.– sowie alle Beiträge von Mandatsträgerinnen -trägern offenlegen. Parteilose Mitglieder des Grosse Rats sollen alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen über dem Wert von Fr. 15'000.–, die sie im Hinblick auf die Finanzierung ihrer politischen Tätigkeit erhalten, offenlegen.
Im Rahmen der Offenlegung der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen sollen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine Wahl in den Grossen Rat oder in den Regierungsrat, eine Wahl auf Bezirks- oder Kreisebene oder eine kantonale Abstimmung eine Kampagne führen, deren Finanzierung offenlegen, wenn sie dafür mehr als Fr. 50'000.– aufwenden. Die Offenlegung umfasst alle Einnahmen, die sie im Hinblick auf die Finanzierung der Kampagne erhielten, und alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen, die in den letzten 12 Monaten vor der Abstimmung oder Wahl erfolgten und den Wert von Fr. 15'000.– pro Zuwenderin beziehungsweise Zuwender und Kampagne überschreiten.
Die Zuständigkeit für die Aufgaben im Zusammenhang mit den Transparenzregeln soll abweichend vom Bund zwischen Finanzkontrolle und Staatskanzlei aufgeteilt werden. Die Staatskanzlei soll insbesondere für die Entgegennahme der offenzulegenden Angaben zuständig sein, indem sie mittels einer Software ein Register bereitstellt, in das die offenlegungspflichtigen Personen und Organisationen die Daten eintragen können. Die Finanzkontrolle soll insbesondere für die Kontrolle der offenzulegenden Angaben zuständig sein.