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Der Bundesrat will das Urheberrecht modernisieren. Unter anderem soll Internet-Piraterie besser bekämpft werden, ohne dass dabei aber die Nutzer solcher Angebote kriminalisiert werden. Gleichzeitig werden die gesetzlichen Bestimmungen an die neusten technologischen Entwicklungen angepasst. Die Vorlage zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) orientiert sich an den Empfehlungen der Arbeitsgruppe zum Urheberrecht (AGUR12). Parallel zu dieser Vorlage wurden auch zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in die Vernehmlassung geschickt.
Damit der verfassungsmässige Grundsatz der Lohngleichheit besser verwirklicht wird, soll das geltende Gleichstellungsgesetz vom 25. März 1995 mit der Pflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Durchführung einer Lohnanalyse und zu deren Kontrolle durch eine externe Stelle ergänzt werden.
Gestützt auf die Ergebnisse der im Jahr 2013 abgeschlossenen Evaluation der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege wird die Liste der Materien, in denen das Bundesgericht nicht angerufen werden kann, teilweise angepasst und mit einer Auffangklausel für Fälle von grundsätzlicher Bedeutung versehen.
Das 11. Kapitel des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) regelt die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Nachlassverträge in der Schweiz. Die Revision sieht eine Erleichterung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren vor.
Zur Verbesserung des Schutzes von Personen vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (häusliche Gewalt und Stalking) bzw. vor Gewalt in Paarbeziehungen sollen zivil- und strafrechtlicher Gewaltschutz punktuell revidiert werden. Davon betroffen sind Bestimmungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) und im Militärstrafgesetz (MStG). Im Bereich des Zivilrechts werden vorgeschlagen: eine verbesserte Weiterbildung von Personen, die in den Kantonen mit dem Schutz von Opfern betraut sind, die Möglichkeit der Anordnung von «electronic monitoring» von potenziell gewalttätigen Personen zur Durchsetzung eines vom Zivilgericht angeordneten Annäherungs-, Orts- oder Kontaktverbots, die Mitteilung von Gewaltschutzentscheiden des Zivilgerichts an andere Behörden bzw. Stellen sowie zivilprozessuale Erleichterungen. Im Strafrecht soll die Strafverfolgungsbehörde beim Entscheid über die Sistierung, Wiederanhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens bei Gewalt in Paarbeziehungen weitere Umstände würdigen können. Es soll dabei nicht mehr alleine auf den Willen des Opfers ankommen. Bei Verdacht auf wiederholte Gewalt soll eine Sistierung nicht mehr zulässig sein. Zudem soll das Opfer vor der definitiven Einstellung des Verfahrens nochmals angehört werden.
Die Konvention bezweckt, einen rechtlichen Rahmen auf europäischer Ebene zu schaffen, um Frauen vor jeglicher Form von Gewalt, inklusive häuslicher Gewalt, zu schützen. Zu diesem Zweck verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten, verschiedenste Formen von Gewalt gegen Frauen strafbar zu erklären. Das Übereinkommen enthält ferner Bestimmungen über Prävention, Opferschutz, Strafverfahren, Migration und Asyl sowie Regeln zur internationalen Zusammenarbeit.
Anpassung der Verordnung an die neue «Swissness»-Gesetzgebung, die vom Parlament 2013 verabschiedet worden ist. Die revidierte Verordnung stärkt die Bezeichnung «Swiss made» für Uhren und Uhrwerke im Sinne der neuen «Swissness»-Gesetzgebung.
Das Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung soll die aktive Mitgestaltung der Bürger am Gemeindeleben schützen. Es verpflichtet die Mitgliedsstaaten insbesondere dazu, Mitwirkungsrechte wie z.B. das Referendumsrecht gegen Gesetze vorzusehen. Weiter muss der Zugang zu amtlichen Dokumenten geregelt werden und Betroffenen ein Beschwerderecht eingeräumt werden.
Der Bundesrat hat am 14. Januar 2015 entschieden, der am 19. Dezember 2014 bei der Bundeskanzlei eingereichten Wiedergutmachungsinitiative einen indirekten Gegenentwurf gegenüberzustellen. Vorliegender Gesetztesentwurf setzt diesen Auftrag um und nimmt auch die Anliegen der Volksinitiative auf.
Volk und Stände haben am 18. Mai 2014 die Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» angenommen. Die Bundesverfassung wurde mit Artikel 123c ergänzt, wonach Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, endgültig das Recht verlieren, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. Der Bundesrat schlägt vor, die neue Verfassungsbestimmung im Strafgesetzbuch (StGB) und im Militärstrafgesetz (MStG) basierend auf den Bestimmungen des bestehenden Tätigkeitsverbots, die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind, umzusetzen. Das neue Tätigkeitsverbot soll sich dabei eng an den Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung halten und damit dem darin avisierten Automatismus betreffend Anordnung eines zwingend lebenslänglichen Verbots weitestgehend Rechnung tragen. Den bestehenden Verfassungsgrundsätzen soll im Rahmen einer eng formulierten Härtefallbestimmung für leichte Fälle, bei denen das Gericht ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot absehen kann, und beim Vollzug des Tätigkeitsverbots Rechnung getragen werden.
Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation. Mit der Vorlage soll die gesetzliche Grundlage zur Umwandlung der KTI in eine öffentlich-rechtliche Anstalt geschaffen werden. Der Gesetzesentwurf legt die Organisation der neuen Anstalt mit der Bezeichnung «Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)» fest. Das Förderorgan setzt auch in seiner neuen Rechtsform die Mission der heutigen KTI fort. Mit der Reorganisation der KTI wird die Motion Gutzwiller 11.4136 umgesetzt.
Der vorliegende Bericht schlägt, in Erfüllung der Motion 11.3925 (Hess), verschiedene punktuelle Anpassungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vor. Diese sind primär darauf ausgerichtet, die geltenden faktischen und rechtlichen Hürden, welche geschädigte Gläubiger bei der Rechtsdurchsetzung gegen den Schuldner vorfinden, zu beseitigen oder zu senken. Damit soll der Missbrauch des Konkursrechts erschwert werden, ohne die unternehmerische Initiative zu erschweren oder das unternehmerische Scheitern an sich zu kriminalisieren.