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Um die Gewalt an Fussball- und Eishockeyspielen nachhaltiger eindämmen zu können, beschloss die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) am 2. Februar 2012 zahlreiche Änderungen des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007. Im Zentrum der Konkordatsänderung steht die Einführung einer Bewilligungspflicht für Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sowie weiterer polizeilicher Massnahmen. Spiele unterer Ligen können von den kantonalen Behörden aus Sicherheitsgründen bewilligungspflichtig erklärt werden. Für die Übernahme des revidierten Konkordats ist eine Anpassung des kantonalen Rechts erforderlich. Insbesondere wird die Kantonspolizei als zuständige Behörde für die Bewilligungsentscheide und die neu eingeführten Massnahmen bestimmt. Die Zuständigkeitsregelung wird im kantonalen Polizeigesetz verankert.
Die Verordnung wird zusammen mit dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (BBl 2011 4865) am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Sie ersetzt zwei Verordnungen vom 15. Februar 2006: Die Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen (SR 941.292) und die Eichstellenverordnung (SR 941.293). Die Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen umfasst neben formellen Anpassungen an das neue Gesetz einige kleinere materielle Änderungen.
Das von der vereinigten Bundesversammlung in der Wintersession 2011 verabschiedete Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz) sieht die Einrichtung einer zentralen Zeugenschutzstelle beim Bund vor. Diese soll zuständig sein für die einheitliche Durchführung von Zeugenschutzprogrammen im Rahmen von Strafverfahren des Bundes und der Kantone. Im Verordnungsrecht zum Zeugenschutzgesetz wird unter anderem die finanzielle Beteiligung der einzelnen Kantone am Betrieb der Zeugenschutzstelle festgelegt und bestimmt, welche Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Zeugenschutzstelle abzugelten sind.
Mit der Änderung des Geldwäschereigesetzes sollen die Befugnisse der Meldestelle für Geldwäscherei bezüglich des Informationsaustausches mit ausländischen Meldestellen und mit den Finanzintermediären präzisiert werden.
Das Parlament hat am 17. Dezember 2010 das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten verabschiedet. Gestützt auf diese neue gesetzlichen Grundlage ist eine Ausführungsverordnung zu erlassen.
Die bisher auf zwei Standorte aufgeteilte Staatsanwaltschaft für die Bezirke Laufenburg und Rheinfelden soll in einem neuen Gebäude auf dem Werkhofareal in Rheinfelden zusammengeführt werden. Im gleichen Gebäude soll auch die Kantonspolizei Rheinfelden untergebracht werden. Für die Kosten der Neuunterbringung ist die Bewilligung eines Grosskredits durch den Grossen Rat erforderlich. Vor dem Antrag an den Grossen Rat ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen.
Im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erlässt nach revidiertem Recht der Bundesrat Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens (Art. 408 Abs. 3 revZGB).
Der Bericht skizziert Leitlinien und Massnahmen für den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz für die Zeit nach 2015. Der Berichtsentwurf wurde in enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen erarbeitet.
Entsprechend den anlässlich der BZG-Revision vorgenommenen Änderungen erfährt die ZSV in erster Linie Anpassungen in den Bereichen der Ausbildung, des Materials und der Schutzbauten. Auch in anderen Bereichen werden nötige Änderungen vorgenommen, so zum Beispiel im Datenschutz. Im Rahmen des zu ändernden Rechts sollen die Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) sowie die Zollverordnung (ZV, SR 631.01) geändert werden.
Die Kommission schlägt vor, in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) den Begriff der verdeckten Ermittlung zu umschreiben. Die Definition soll enger als jene der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe insbesondere BGE 134 IV 266) sein. Verdeckte Ermittlung soll nur dann vorliegen, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer Legende und indem sie durch aktives, zielgerichtetes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen und ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen, in ein kriminelles Umfeld einzudringen versuchen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Gleichzeitig soll in der StPO für die weniger einschneidende Form verdeckter Ermittlungstätigkeit, die sogenannte verdeckte Fahndung, eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
E-Bikes werden immer beliebter, die Palette der angebotenen Produkte wird immer breiter. Der Bund will deshalb die heutigen Regeln der technischen Entwicklung anpassen und vereinfachen: Leichte E-Bikes sollen mit einer Schiebe- und Anfahrhilfe ausgerüstet werden können, und für das Fahren schneller E-Bikes soll der Velohelm obligatorisch werden. Damit kann die Sicherheit erhöht werden. Die öffentliche Anhörung zu diesen und verschiedenen anderen vorgeschlagenen Änderungen des Strassenverkehrsrechts dauert bis am 15. August 2011.
Konsultation des Mandates betreffend Neuverhandlung des seit 2001 in Kraft stehenden trilateralen Polizeikooperationsabkommens mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein. Die Neuverhandlung des trilateralen Polizeivertrages richtet sich nach den auf Expertenstufe identifizierten Weiterentwicklungsmöglichkeiten. Einige der identifizierten Kooperationsbereiche, welche in den neuen Polizeivertrag einfliessen sollen, betreffen auch die Kantone.
Nach der am 1. März 2010 in Kraft getretenen Änderung des Ausweisgesetzes können Identitätskarten ab 1. März 2012 nur noch bei den ausstellenden kantonalen Behörden beantragt werden. Das Gesetz überträgt den Entscheid, ob weiterhin auch nichtbiometrische ID ausgestellt werden können, der Zuständigkeit des Bundesrates. Der vorliegende Entwurf der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates sieht vor, das Ausweisgesetz so zu ändern, dass die Kantone selber über eine allfällige Beantragung in der Wohngemeinde entscheiden können und auf Antrag weiterhin Identitätskarten ohne Chip bezogen werden können.
Der Verzugszins soll für den kaufmännischen Verkehr auf 10 % pro Jahr erhöht werden, um die Schuldner zu einer rascheren Begleichung ihrer Verpflichtungen zu motivieren
Die Kommission schlägt einerseits - im Sinne einer massvollen Stärkung des Konsumentenschutzes - eine moderate Verlängerung der Verjährungsfrist der Sachmängelansprüche beim Fahrniskauf auf zwei bzw. fünf Jahre vor. Andererseits will sie die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln einer beweglichen Sache, welche bestimmungsgemäss für ein unbewegliches Werk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, an die fünfjährige Frist anpassen, welche für den Besteller eines unbeweglichen Bauwerkes gegenüber dem Unternehmer gilt. Im Werkvertragsrecht soll wie bis anhin auf die kaufrechtlichen Bestimmungen zur Verjährung verwiesen werden. Damit soll der Problematik entgegengewirkt werden, welche von der von Ständerat Hermann Bürgi eingereichten parlamentarischen Initiative „Änderung der Verjährungsfrist im Kaufrecht. Artikel 210 OR“ (07.497) aufgegriffen wird.