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Für die Umsetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte müssen in der Schweiz die nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen werden. Die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne sind die dazu nötigen internen Rechtsgrundlagen für diese Form des Austausches.
Mit der vorliegenden Revision sollen die gesetzlichen Pflichtteile der Nachkommen und des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners verkleinert und soll jener der Eltern abgeschafft werden. Auf diese Weise erhält der Erblasser namentlich bei der Übertragung seines Vermögens auf einen faktischen Lebenspartner oder auf Kinder seines Partners aus einer anderen Ehe oder bei der Regelung der Unternehmensnachfolge einen grösseren Handlungsspielraum. Im Vorentwurf ist auch die Einführung eines Unterhaltsvermächtnisses zulasten des Nachlasses vorgesehen. Dieses kann das Gericht in besonderen Fällen zugunsten des faktischen Lebenspartners anordnen, der erhebliche Leistungen im Interesse des Erblassers erbracht hat, oder zugunsten von Stiefkindern, die vom Erblasser eine finanzielle Unterstützung erhalten haben, die ohne dessen Versterben fortgesetzt worden wäre. Der Vorentwurf umfasst ausserdem einige Neuerungen zur Anpassung des Erbrechts an die heutige Realität und zur Klärung verschiedener Artikel im Hinblick auf eine erhöhte Rechtssicherheit.
Am 18. Dezember 2015 wurden die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) und der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) durch die Bundesversammlung genehmigt. Sie schaffen die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), ohne aber die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen der AIA eingeführt werden soll. Diese Vernehmlassungsvorlage betrifft die Einführung des AIA mit der Republik Korea, die für 2017 mit einem ersten Austausch 2018 vorgesehen ist.
Am 18. Dezember 2015 wurden die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) und der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) durch die Bundesversammlung genehmigt. Sie schaffen die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), ohne aber die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen der AIA eingeführt werden soll. Diese Vernehmlassungsvorlage betrifft die Einführung des AIA mit Kanada, die für 2017 mit einem ersten Austausch 2018 vorgesehen ist.
Am 18. Dezember 2015 wurden die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) und der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) durch die Bundesversammlung genehmigt. Sie schaffen die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), ohne aber die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen der AIA eingeführt werden soll. Diese Vernehmlassungsvorlage betrifft die Einführung des AIA mit Japan, die für 2017 mit einem ersten Austausch 2018 vorgesehen ist.
Am 18. Dezember 2015 wurden die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) und der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) durch die Bundesversammlung genehmigt. Sie schaffen die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), ohne aber die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen der AIA eingeführt werden soll. Diese Vernehmlassungsvorlage betrifft die Einführung des AIA mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, Island und Norwegen, die für 2017 mit einem ersten Austausch 2018 vorgesehen ist.
Die Gesetzesrevision wurde aufgrund von Veränderungen der Kreditvergabepraxis auf multilateraler Ebene seit der globalen Finanzkrise sowie der Staatsschuldenlage im Euroraum notwendig. Sie sorgt dafür, dass die Schweiz sich weiterhin verlässlich an Massnahmen zur Stabilisierung des internationalen Währungs- und Finanzsystems beteiligen kann.
Die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen ist umstritten. Einzig Steuerbussen gelten ausdrücklich nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind somit steuerlich nicht abziehbar. Die Vorlage enthält explizite Bestimmungen, wonach Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter sowie damit verbundene Prozesskosten steuerlich nicht abzugsfähig sind. Als geschäftsmässig begründeter Aufwand sollen hingegen weiterhin gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafcharakter gelten. Zufolge der Verschärfung des Korruptionsstrafrechts sollen Bestechungsgelder an Private nicht mehr als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten, soweit die Privatbestechung nach Schweizer Strafrecht strafbar ist. Gleiches soll für Aufwendungen gelten, die der Ermöglichung einer Straftat dienen oder als Gegenleistung für die Begehung einer Straftat bezahlt werden und somit in einem weiteren Zusammenhang mit Straftaten stehen.
Mit dem Stabilisierungsprogramm 2017-2019 soll die Einhaltung der Vorgaben der Schuldenbremse in den nächsten Jahren gewährleistet werden. Die darin enthaltenen Entlastungsmassnahmen reduzieren die Ausgaben des Bundes gegenüber der bisherigen Planung ab 2017 um 800 Millionen bis 1 Milliarde. Die insgesamt 25 Massnahmen erstrecken sich über das gesamte Aufgabenspektrum des Bundes, wobei auch der Eigenbereich seinen Beitrag leistet. Mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019 (Mantelerlass) sollen 12 bestehende Bundesgesetze angepasst und eines aufgehoben werden.
Mit den Verordnungsänderungen werden die vom Bundesrat am 21. Oktober 2015 verabschiedeten Eckwerte zu Anpassung der geltenden «Too-big-to-fail»-Bestimmungen ausformuliert. Gleichzeitig soll die vom Parlament überwiesene Motion 12.3656 «Konkrete Eigenmittelanforderungen für nichtsystemrelevante Banken in einer gesonderten Verordnung oder über eine zeitnahe Revision der Eigenmittelverordnung» umgesetzt werden.
Die Praxis der Schweiz in Bezug auf gestohlene Daten wird gelockert. Neu soll auf Ersuchen eingetreten werden können, falls ein ausländischer Staat solche Daten auf ordentlichem Amtshilfeweg oder aus öffentlich zugänglichen Quellen erhalten hat. Weiterhin nicht möglich ist die Amtshilfe, falls ein Staat gestohlene Daten ausserhalb eines Amtshilfeverfahrens aktiv erworben hat.
Die vorliegende Änderung sieht die Streichung gewisser Wahlfranchisen und die Senkung der Prämienreduktion in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vor.
Das in die Vernehmlassung gegebene Gesetzgebungsprojekt schlägt eine Vereinheitlichung der StHG-Bestimmungen vor, die den Ort der Besteuerung von Kommissionen aus Grundstückvermittlungen regeln. Mit dieser Gesetzesanpassung wird somit die Motion 13.3728 «Besteuerung von Provisionen für Grundstücksvermittlungen im interkantonalen Verhältnis: gleiche Regel für alle» umgesetzt. Überdies wird eine rein formelle Änderung der Besteuerungsregelungen von juristischen Personen, welche im Grundstückhandel tätig sind, vorgeschlagen.