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Der Gesetzesentwurf gründet sich auf Art. 71 der neuen Bundesverfassung und stellt die Filmförderung auf moderne gesetzliche Grundlagen.
Dem Thema Spitalfinanzierung kommt besondere Bedeutung zu, denn der Spitalsektor ist der kostenträchtigste Bereich des Gesundheitswesens. Künftig müssen die Kantone alle Versicherten gleich behandeln in dem Sinne, dass sie auch an die Hospitalisierung der Halbprivat- und Privatversicherten einen Beitrag leisten müssen.
Um für die Sanierung des Bundeshaushaltes den notwendigen Druck zu erzeugen, soll in den Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung, gewissermassen präventiv, der Haushaltsausgleich verankert werden. Der Finanzhaushalt soll bis ins Jahr 2001 ins Lot gebracht werden.
Der Bundesrat will den Wirtschaftsstandort Schweiz stärken. Die zwei alternativen Vorlagen sehen Erleichterungen für Holdings sowie für kleine und mittlere Unternehmungen vor. Zur Diskussion stehen u. a. die proportionale Gewinnsteuer, die Verlustverrechung im Konzern und eine höhere Freigrenze bei Emissionsabgaben.
Das vorliegende Modell eines neuen Finanzausgleichs soll die ineffiziente, unübersichtliche und kostenintensive Verflechtung von Aufgaben, Kompetenzen und Finanzströmen zwischen Bund und Kantonen entwirren. Bund und Kantone erhalten stufengerechte Aufgaben, die Kantone werden finanziell gestärkt und ihr Handlungsspielraum wird beträchtlich erweitert.
Ziel der Revision von Art. 42bis der Bundesverfassung und des Finanzhaushaltsgesetzes ist der Abbau des Fehlbetrages der Bilanz und damit der Bundesverschuldung.
Der Bundesrat sieht vor, die drei Finanzierungsanliegen (Treibstoffzollabgabe von 10 Rappen, Beizug der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, Bahnabgabe) in einer neuen Verfassungsbestimmung (neuer Art. 23 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung) zusammenzufassen.
Im Auftrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK -N) führt der Bundesrat ein Vernehmlassungsverfahren zu einem Gesetzesentwurf über die Familienzulagen durch. Der Entwurf basiert auf dem Grundsatz "Ein Kind - eine Zulage", wobei der Anspruch auf eine derartige Zulage unabhängig vom Beruf und der Erwerbstätigkeit der Eltern für alle gleich ist. Vorgeschlagen wird ferner ein gesamtschweizerischer Lastenausgleich und die Anpassung an die Teuerung. Sowohl im bezug auf die Höhe der Zulagen wie auch auf die Finanzierungsart werden Varianten zur Diskussion gestellt.
Die Abgabe verfolgt drei Hauptziele: Sie setzt das Verursacherprinzip im Strassenschwerverkehr um: Wer mehr fährt, soll auch mehr bezahlen. Sie berücksichtigt die externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs und führt so das Prinzip der vollen Kostendeckung in diesem Bereich ein. Sie baut Wettbewerbsverzerrungen zwischen Strasse und Schiene ab und leistet somit einen Beitrag zur Kostenwahrheit im Verkehr.
Die Vorlage berücksichtigt Erziehungsarbeit, führt weitere gewichtige Verbesserungen ein und modernisiert die Erwerbsersatzordnung.
Es stehen zwei Varianten von Gesetzesentwürfen zur Diskussion: Bei der Variante Beschleunigung werden die Verrechnungssteuerguthaben nicht verzinst. Hingegen wird das Rückerstattungsverfahren beschleunigt und überschaubarer gemacht. Die Variante Verzinsung sieht zusätzlich zur Beschleunigung des Verfahrens eine Verzinsung des Rückerstattungsguthabens vor. Vernehmlassung im Auftrag einer Parlamentarischen Kommission.
- Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, - Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, - Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
- Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung - Änderung des Zivilgesetzbuches