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Abgeschlossen
18. Oktober 1995
-
29. Februar 1996
Institutionelle Massnahmen zur Defizit- u. Verschuldungsbegrenzung (Schuldenbremse)
Ziel der Revision von Art. 42bis der Bundesverfassung und des Finanzhaushaltsgesetzes ist der Abbau des Fehlbetrages der Bilanz und damit der Bundesverschuldung.
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Behörde
Bund
Unbekannte Organisationseinheit - Eidgenössisches Finanzdepartement
Themen
Finanzmarkt
Wirtschaft
Quelle
fedlex.admin.ch