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Die Vernehmlassungsvorlage basiert auf einem dreistufigen Konzept. Als erstes stellt sie für Medizinalpersonen eine Verbindung zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausübung der Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung her. Damit die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in Zukunft verbessert werden kann, wird dem Bundesrat zweitens eine erweiterte Kompetenz erteilt, die Zulassung sämtlicher Leistungserbringer im ambu-lanten Bereich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu regeln. Drittens fokussiert die Vorlage auf einer Neuregelung von Artikel 55a KVG, indem ein Kanton die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen in einem oder mehreren ambulanten medizinischen Fachgebieten eigenständig auf eine Höchstzahl beschränken kann. Hierbei sind für die Bestimmung der Höchstzahlen durch die Kantone die Beschäftigungsgrade der Ärzte und Ärztinnen zu berücksichtigen.
Die Verordnung des EDI vom 22. März 2017 über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI; SR 816.111) soll in Anhang 4 um die Austauschformate elektronisches Impfdossier, eMedikation und eLaborbefund ergänzt werden.
Anpassung der Berufskrankheiten-Liste in Anhang 1 UVV an die neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zu den schädigenden Stoffen und mechanischen Einflüssen auf die Gesundheit.
Das Parlament hat am 18. März 2016 im Rahmen der Revision des Heilmittelgesetzes auch die Revision des Patentgesetzes (PatG) beschlossen. Das geänderte PatG führt eine Verlängerung von sechs Monaten für ein bereits erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat oder ein neu geschaffenen pädiatrisches Schutzzertifikat ein. Ziel ist es die Forschung und Entwicklung von Kinderarzneimittel zu fördern Anschliessend wurde die Anpassung der Verordnung über die Erfindungspatente notwendig. Die revidierten Ausführungsbestimmungen legen u.a. das Erteilungsverfahren fest; d.h. welche Dokumente und Nachweise mit dem Gesuch einzureichen sind, welche Angaben registriert und veröffentlicht werden sowie welche Gebühren zu bezahlen sind.
Das geltende Verordnungsrecht ist an das geänderte Heilmittelgesetz anzupassen. Diese Anpassungen betreffen sowohl Verordnungen des Bundesrates wie auch des Institutsrates des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic.
Die vorliegende Änderung setzt die vom Parlament angenommene Motion Bischofberger (15.4157) um, mit welcher der Bundesrat beauftragt wird, die Franchisen an die Kostenentwicklung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anzupassen.
In der TSV soll die gesetzliche Grundlage für ein elektronisches Begleitdokument für Klauentiere geschaffen werden und die Tierverkehrskontrolle von Schafen und Ziegen soll ausgebaut werden. Für die dermatitis nodularis (lumpy skin disease) sollen konkrete Bekämpfungsmassnahmen festgelegt werden und es soll eine Bestimmung zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Wild aufgenommen werden. Ferner sollen die Kompetenzen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierarzte in Bezug auf die Milchsammlung bei einem MKS-Ausbruch festgelegt werden und es soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden für die Weitergabe von nicht besonders schützenswerten Daten bei einem Seuchenausbruch an Dritte mit Bezug zum Seuchenausbruch. In der VTNP sollen die Kriterien für die Herstellung und Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein (u.a. von Insekten) festgelegt werden. Zudem soll eine Anpassung der Registrierungs- und Bewilligungspflicht für Anlagen und Betriebe, die tierische Nebenprodukte entsorgen, an die Vorgaben der EU erfolgen.
Im Hinblick auf eine nicht diskriminierende und damit EMRK-konforme Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigkeit (gemischte Methode), ist das Berechnungsmodell in Bezug auf die Gewichtung des Invaliditätsgrades in der Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich und somit die Verordnung über die Invalidenversicherung anzupassen.
Mit dem Stabilisierungsprogramm 2017-2019 sind Änderungen des Militärversicherungs-gesetzes beschlossen worden, die sich auf die Finanzierung der Krankenversicherungs-prämie in der Militärversicherung beziehen. Die Gesetzesänderung macht Anpassungen der Militärversicherungsverordnung (MVV) notwendig.
Die Bestimmungen des am 18. März 2016 vom Parlament verabschiedeten Krebsregistrierungsgesetz werden in einer Verordnung des Bundesrates präzisiert.
Das EDI führt ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung durch. Mit der Vorlage wird in erster Linie die im September 2016 beschlossene Revision des KVG (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug; BBl 2016 7621) auf Verordnungsstufe umgesetzt und in Kraft gesetzt. Zudem wird die Revision genutzt, um weitere nötige Anpassungen in der Verordnung vorzunehmen, u.a. die Umsetzung des Artikels 64a KVG zu verbessern und eine Bestimmung für die Regelung des Restbetrags aus der Prämienkorrektur zu schaffen.
Mit der Inkraftsetzung der Änderung der Verordnung wird die revisionsbedürftige Tarifstruktur für ärztliche Leistungen nach gescheiterten Tarifverhandlungen zwischen den Tarifpartnern erneut angepasst. Da es per 1. Januar 2018 keine von allen Tarifpartnern gemeinsam vereinbarte Tarifstruktur mehr gibt, wird die durch den Bundesrat angepasste Tarifstruktur gleichzeitig als gesamt-schweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ärztliche Leistungen festgelegt. Zudem wird die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen festgelegt, um einen tarifstrukturlosen Zustand in diesem Bereich per 1. Januar 2018 zu verhindern.