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Dem Departement Finanzen und Gesundheit liegen aktuell zwei voneinander unabhängige Anträge für eine Aufnahme auf die Glarner Spitalliste 2012 "Psychiatrie" vor. Einerseits beantragt RehaClinic AG – in Ergänzung zum bestehenden Leistungsauftrag in der psychosomatisch-sozialmedizinischen Rehabilitation – eine Aufnahme ihres Standort Braunwald (GL) im Bereich Erwachsenenpsychiatrie. Andererseits schlägt die Beratungs- und Therapiestelle Sonnenhügel (BTS) in Glarus eine Neuaufnahme der Klinik Sonnenhof in Ganterschwil SG im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie vor.
Der vorliegende Erlassentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) stellt einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie» (18.052) dar. Er sieht einen zweiwöchigen bezahlten Vaterschaftsurlaub vor, der vom Vater innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt am Stück oder tageweise bezogen werden kann. Finanziert werden soll der Vaterschaftsurlaub gleich wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung.
Mit dem Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) soll präzisiert werden, zu welchen Zwecken die Versicherer dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) Daten in welcher Form - aggregiert oder pro versicherte Person - weitergeben müssen.
Vernehmlassung zum Ausführungsrecht des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 und den damit einhergehenden Teilrevisionen der Verordnungen zum Medizinalberufe- und Psychologieberufegesetz.
Das geltende Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) ist mit Bestimmungen zur Kostendämpfung zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu ergänzen. Im Fokus stehen ein KVG-Experimentierartikel, die Stärkung der Rechnungskontrolle, Massnahmen im Bereich der Tarife und der Kostensteuerung sowie ein Referenzpreissystem bei patentabgelaufenen Arzneimitteln.
Mit der Anpassung des Vertriebsanteils wird das Abgeltungsmodell für die Vertriebsleistung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln neu geregelt. Betroffen sind in erster Linie die Leistungserbringer, welche rezeptpflichtige Arzneimittel abgeben (Apotheken, Ärzte, Spitalambulatorien). Das Ziel dieser Anpassung ist die Verminderung von negativen Anreizen bei der Abgabe und beim Verkauf von Arzneimitteln sowie die Förderung der Abgabe von preiswerten Generika. Zudem werden die Parameter für die Berechnung des Vertriebsanteils aktualisiert, womit Einsparungen zu Gunsten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung möglich sind. Um den unterschiedlichen Herausforderungen in der Gestaltung des Vertriebsanteils gerecht zu werden, werden zwei verschiedene Varianten in die Vernehmlassung geschickt.
Wer als erwerbstätige Person kranke oder verunfallte Familienmitglieder betreut und pflegt, ist auf vielfache Unterstützung angewiesen. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung verbessern. Damit wird für betreuende Angehörige im Erwerbsalter Rechtssicherheit gewährt und die gesellschaftliche Anerkennung der Angehörigenbetreuung gestärkt. Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen sind in einem Mantelerlass zusammengefasst; sie betreffen das Obligationenrecht, das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft sowie das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Auf Verordnungsstufe werden Mindestanforderungen an die Pflegebedarfsermittlungssysteme definiert um schweizweit eine gewisse Vereinheitlichung zu erreichen. Auch werden die Vorgaben zur Bedarfsabklärungen im Bereich der Krankenpflege überarbeitet. Zudem werden die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) an die Vergütung der Pflegeleistungen im Rahmen der Überprüfung der Kostenneutralität angepasst. Das Inkrafttreten der Änderungen der KLV ist am 1. Juli 2019 vorgesehen.
Im BetmG soll mit Artikel 8a eine neue gesetzliche Grundlage für die Durchführung von begrenzten wissenschaftlichen Pilotversuchen geschaffen werden, um Erkenntnisse über die Auswirkungen neuer Regelungen im Umgang mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken zu gewinnen. Die Geltungsdauer von Artikel 8a BetmG ist auf zehn Jahre beschränkt. Die Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (BetmPV) regelt die Voraussetzungen für die Durchführung der Pilotversuche sowie die Einzelheiten des Gesuchverfahrens. Sie bildet ebenfalls Bestandteil der Vernehmlassung.
Der Vorentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass die Versicherer und die Kantone die Leistungen im ambulanten und im stationären Bereich einheitlich finanzieren. Die Kantone sollen einen Beitrag von mindestens 25,5 Prozent an die Kosten leisten, die den Versicherern nach Abzug der Kostenbeteiligung der Versicherten verbleiben Mit der Änderung im KVG soll die Verlagerung von Leistungen aus dem stationären in den tendenziell günstigeren ambulanten Bereich gefördert und eine koordinierte Versorgung erleichtert werden.