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Nach der Annahme des neuen Geldspielgesetzes durch die Bundesversammlung am 29. September 2017 müssen die Verordnungen total revidiert werden. In die Vernehmlassung geschickt werden drei Texte: eine Verordnung des Bundesrates über Geldspiele, eine Verordnung des EJPD über Spielbanken und eine Verordnung des EJPD über Geldwäscherei.
Der Vorentwurf der SGK-NR zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) sieht einen über die EO finanzierten Adoptionsurlaub von zwei Wochen vor, wenn ein unter 4-jähriges Kind adoptiert wird. Für den Anspruch auf die Entschädigung muss die Erwerbstätigkeit nicht komplett unterbrochen werden, eine Pensumsreduktion von mindestens 20% soll gemäss dem Vorschlag der Kommission genügen. Die Adoptiveltern können frei wählen, welcher Elternteil den Urlaub bezieht; sie können auch eine Aufteilung vornehmen.
Aufgrund der Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 werden die Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) sowie die Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums (VZAG) angepasst. Gleichzeitig werden gewisse Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich den Vernehmlassungsadressaten zur Stellungnahme unterbreitet.
Mit der Revision sollen der Bevölkerungsschutz und der Zivilschutz weiterentwickelt und gezielter auf die heutigen Gefahren und Risiken ausgerichtet werden. Die Änderungen zielen unter anderem darauf ab, die Kommunikationssysteme zu erneuern und gesetzlich zu verankern, den Bundesstab Bevölkerungsschutz besser aufzustellen, den ABC-Schutz zu verbessern und die Koordination des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz etwa beim Schutz kritischer Infrastrukturen zu stärken. Im Zivilschutz betreffen die Änderungen insbesondere das Dienstleistungs- und Ausbildungssystem, die Schutzanlagen und das Material.
Das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) soll das bestehende und geplante präventive Instrumentarium der Polizei ausserhalb eines Strafverfahrens ergänzen, also vor der Einleitung eines Strafverfahrens oder nach dem Vollzug von Haftstrafen. Das Gesetz versteht sich ergänzend zu den Massnahmen, die der Nationale Aktionsplan zur Verhinderung von Radikalisierung und Gewaltextremismus von Strafen vorsieht. Die vorgeschlagenen Massnahmen verfolgen zweierlei Zwecke: als gefährlich beurteilte Personen sollen an einer Reise in Konfliktgebiete gehindert und zudem von ihrem kriminogenen Umfeld ferngehalten werden.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 hat der Bundesrat das EJPD beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zu einem Gesetz über die Reglementierung von Vorläuferstoffen in der Schweiz auszuarbeiten. Der Vorentwurf enthält folgende Massnahmen: die Kontrolle der Abgabe von Vorläuferstoffen an Privatpersonen (u. a. Registrierung von Transaktionen und Erwerbsbewilligungen) und die Meldemöglichkeit bei verdächtigen Vorkommnissen. Das Gesetzgebungsprojekt stellt ein weiteres Element dar, das der Terrorismusbekämpfung dient. Mit den geplanten Massnahmen wird der Missbrauch von Vorläuferstoffen zu terroristischen Zwecken erschwert.
Die Richtlinie (EU) 2017/853 ändert die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen. Die Anpassung der Richtlinie bezweckte die Schliessung von Lücken, die sich bei der Anwendung der Richtlinie 91/477/EWG gezeigt haben. Die Umsetzung erfolgt wie bereits für die ursprüngliche Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG im Waffengesetz und der dazugehörigen Verordnung.
Der Vorentwurf der SGK-NR zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass die Versicherten, die eine Versicherung in einer besonderen Versicherungsform mit wählbarer Franchise abschliessen, die gewählte Franchise während drei Kalenderjahren behalten müssen. Die Versicherten können während dieser drei Jahre den Versicherer wechseln, nicht aber die gewählte Franchise. Mit ihrem Vorschlag möchte die Kommission die Selbstverantwortung im KVG fördern.
In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 wurde die Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren von 66,8% der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger und von allen Kantonen angenommen. Da die Vorlage umfangreiche Umsetzungsarbeiten bedingt, soll sie in drei Pakete aufgeteilt und vom Bundesrat gestaffelt in Kraft gesetzt werden. In einem ersten Paket wurden die gesetzlichen Bestimmungen, die keiner Ausführungsbestimmungen bedürfen, vom Bundesrat per 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt.
Ein zweiter Bereich betrifft insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Verordnungsanpassungen zum Plangenehmigungsverfahren. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu diesem zweiten Bereich Mitte 2016 eröffnet. Sie dauerte bis zum 26. Januar 2017. Die Inkraftsetzung dieser Bestimmungen ist auf Anfang 2018 geplant.
Der dritte Bereich, welcher Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung ist, betrifft alle übrigen Bestimmungen der Beschleunigungsvorlage (Verfahrensbestimmungen, Bestimmungen zum Rechtsschutz, etc). Zur Umsetzung dieser Bestimmungen bedarf es insbesondere Anpassungen in der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, in der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2), in der Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3) sowie in der Verordnung über die Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung (VVWAL).
Das Übereinkommen des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen löst das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen ab. Das neue Übereinkommen enthält zusätzlich zu den Sicherheits- und Schutzmassnahmen nun auch den Dienstleistungsgedanken, womit die Gastfreundlichkeit gemeint ist. Zu diesem Zweck sollen Behörden, Sportorganisationen, Fanorganisationen und Transportunternehmen umfassend zusammenarbeiten.
Das Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA sieht eine engere bilaterale Zusammenarbeit bezüglich Verhütung, Untersuchung und Aufdeckung von Zollwiderhandlungen vor, da solche aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung und des hohen Ausmasses des bilateralen Warenaustauschs der beiden Vertragsstaaten den wirtschaftlichen, fiskalischen und handelspolitischen Interessen abträglich sind. Die USA setzen unter anderem den Abschluss eines solchen Abkommens voraus, um später Verhandlungen über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen aufnehmen zu können, ohne dies zu garantieren. Ein solches Abkommen würde zu Vereinfachungen der Zollbehandlung bei der Einfuhr von Waren in die USA führen und liegt somit im Interesse der Schweiz.
Schwerpunktmässig sieht die Revision vor, die Befugnisse der Polizeibehörden ausserhalb der Strafverfolgung in einem ähnlichen Bestimmtheitsgrad wie in der Strafprozessordnung zu normieren. Vorgesehen sind Bestimmungen zum Datenschutz, Gewaltschutz (Bedrohungsmanagement, häusliche Gewalt und Stalking) und zum polizeilichen Handeln ausserhalb eines Strafverfahrens (polizeiliche Observation, verdeckte Fahndung und verdeckte Vorermittlung) sowie die Überführung von bisher weitgehend auf Verordnungsstufe geregelten Massnahmen ins Polizeigesetz (Durchsuchung, Fesselung, Wegweisung und Fernhaltung, Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei der Notsuche, Gefahrenabwehr durch Private). Weiter äussert sich die Vernehmlassungsvorlage umfassend zu allen Formen der Zusammenarbeit. Die Aufgabenteilung zwischen der Schaffhauser Polizei und den Gemeinden gestaltet sich neu präziser. Ausserdem wird eine neue Finanzierungsregelung unterbreitet, welche die Gemeinden gleichmässig belastet, die Finanzströme entflechtet und dabei für den Kanton neutral ausfällt.
In der TSV soll die gesetzliche Grundlage für ein elektronisches Begleitdokument für Klauentiere geschaffen werden und die Tierverkehrskontrolle von Schafen und Ziegen soll ausgebaut werden. Für die dermatitis nodularis (lumpy skin disease) sollen konkrete Bekämpfungsmassnahmen festgelegt werden und es soll eine Bestimmung zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Wild aufgenommen werden. Ferner sollen die Kompetenzen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierarzte in Bezug auf die Milchsammlung bei einem MKS-Ausbruch festgelegt werden und es soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden für die Weitergabe von nicht besonders schützenswerten Daten bei einem Seuchenausbruch an Dritte mit Bezug zum Seuchenausbruch. In der VTNP sollen die Kriterien für die Herstellung und Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein (u.a. von Insekten) festgelegt werden. Zudem soll eine Anpassung der Registrierungs- und Bewilligungspflicht für Anlagen und Betriebe, die tierische Nebenprodukte entsorgen, an die Vorgaben der EU erfolgen.