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Die Verordnung hat zum Zweck, die Form der Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU zu regeln und klar definierte Verfahrensvorgaben für die Unterstützung festzulegen. Es sollen die veränderten Rahmenbedingungen rechtlich nachvollzogen werden, die sowohl für die Beteiligung der Schweiz als Drittstaat als auch im Falle einer erneuten Assoziierung an Erasmus+ anwendbar wären. Dabei sind die vom Bundesrat am 16. April 2014 und am 19. September 2014 verabschiedeten Eckwerte massgeblich. Ferner werden die Grundsätze der Beitragsausrichtung an Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen festgelegt. Zudem sollen Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung auf Verordnungsstufe ausgeführt werden. Weiter werden die Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen zugunsten des Schweizer Hauses in der Cité internationale universitaire de Paris (CIUP) sowie für die Auswahl der Studierenden und weiterer Mieterinnen und Mieter des Schweizer Hauses im bisherigen Rahmen bestätigt.
Die internationale Berufsbildungszusammenarbeit soll als Fördertatbestand gemäss Artikel 55 des Gesetzes über die Berufsbildung (SR. 412.1) verankert werden. Dies bedingt eine Ergänzung des Artikels 64 der Verordnung über die Berufsbildung (SR 412.101). Diese Ergänzung erlaubt es dem Bund, Aktivitäten von Dritten im Bereich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse subsidiär zu fördern.
Gegenstand der Vernehmlassung ist eine Bundesunterstützung zugunsten der Absolvierenden von eidgenössischen Prüfungen der höheren Berufsbildung ab dem Jahr 2017. Mit der Vorlage soll das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) geändert werden. Durch ein subjektorientiertes Subventionierungsmodell für Vorbereitungskurse von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen sollen die Absolvierenden direkt unterstützt und die Attraktivität der Prüfungen insgesamt erhöht werden.
Die Anhänge 1 und 6 der Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen werden geändert.
Die eidgenössischen Räte haben am 21. März 2014 das Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulengesetz, SSchG) verabschiedet (Totalrevision des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1987 über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern). Im Hinblick auf das für 2015 geplante Inkrafttreten ist eine Verordnung zu erarbeiten, die bei den direkt interessierten Kreisen in eine Anhörung gegeben werden soll.
Die Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) enthält die ausführenden Bestimmungen zum Inkrafttreten des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG). Die Verordnungen des WBF betreffen die Weiterführung von einzelnen Bestimmungen im Fachhochschulbereich.
Die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5; SR 822.115) lässt für Jugendliche in der beruflichen Grundbildung gefährliche Arbeiten erst ab dem 16. Altersjahr zu. Insbesondere hervorgerufen durch das HarmoS-Konkordat haben viele Jugendliche nach Beendigung der obligatorischen Schulpflicht das 16. Altersjahr noch nicht erreicht. Um zu verhindern, dass die Lehrstellenwahl aufgrund des zu geringen Alters in vielen Fällen eingeschränkt ist, sieht die vorliegende Revision vor, dieses Mindestalter von 16 auf 15 Jahre zu senken, verbunden mit begleitenden Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz dieser Jugendlichen.
Gegenstand der Teilrevision bildet der nachträgliche Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) in der Pflege.
Zielsetzung des Gesetzgebungsprojektes ist es, im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Versorgungsqualität gesamtschweizerisch einheitliche Anforderungen an die Bildung und Berufsausübung der Gesundheitsberufe im Fachhochschulbereich sicherzustellen. Die Vorlage wird unter Co-Federführung vom EDI (BAG) und dem WBF (SBFI) in Abstimmung mit dem Medizinalberufegesetz sowie den übrigen Bildungsstufen ausgearbeitet. Bezweckt wird die Steigerung der Effektivität und die Effizienz der Versorgungsleistungen, die sich auch positiv auf die Gesundheitkosten auswirken soll.