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Am 1. Mai 2017 trat das revidierte Lebensmittelrecht in Kraft. Im Bereich des Lebensmittelrechts besteht ein permanenter Revisionsbedarf, ansonsten neue Handelshemmnisse gegenüber der EU entstehen und der Gesundheits- und Täuschungsschutz nicht mehr vollumfänglich gewährleistet ist. In der anstehenden Revision wird nun eine weitere, umfassende Harmonisierung mit dem EU-Recht angestrebt.
Im Rahmen dieser Revision werden auch die Motion Bourgeois 15.4114 «Sinnvolle Vorschriften für eine Kennzeichnung ‹ohne GVO/ohne Gentechnik hergestellt›», die Motion Munz 17.3715 «Tierhaltungskontrollen effizienter gestalten», die Motion Munz 18.3849 «Vermarktung von Milch aus muttergebundener Kälberaufzucht» und das Postulat Vogler 17.3418 «Die Hofschlachtung über den Eigengebrauch hinaus ermöglichen» ins Lebensmittelrecht umgesetzt.
Der Vorentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) stellt einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» dar. Er sieht vor, dass die Kantone den Spitälern, Pflegeheimen und Spitex-Organisationen vorgeben, wie viele Ausbildungsplätze diese für Pflegefachpersonen der höheren Fachschulen (HF) und der Fachhochschulen (FH) bereitstellen. Im Gegenzug sollen sich Bund und Kantone an den ungedeckten Ausbildungskosten dieser Leistungserbringer beteiligen und die Ausbildungslöhne der angehenden Pflegefachleute HF und FH aufbessern. Zudem sollen Pflegefachpersonen namentlich Grundpflegeleistungen auch ohne Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin auf Kosten der Grundversicherung erbringen dürfen.
Die wirtschaftliche Landesversorgung hat die Aufrechterhaltung der heute bestehenden Pflichtlagerhaltung von Kaffee überprüft. Sie ist dabei zum Schluss gelangt, dass Kaffee nicht lebenswichtig ist. Kaffee soll deshalb nicht mehr länger der Pflichtlagerhaltung unterstellt werden.
Was die Pflichtlagerhaltung von Reis anbelangt, ist eine Lösung zu wählen, welche sowohl den landes- als auch den völkerrechtlichen Voraussetzungen entspricht. Die Schweiz hat sich gegenüber den WTO-Mitgliedern verpflichtet, die derzeit nicht mit dem internationalen Handelsrecht konforme Erhebung von Garantiefondsbeiträgen auf Importen von Reis zu korrigieren. Diesem Anliegen soll mit der vorliegenden Anpassung der Lagerpflicht beim Reis ebenfalls Rechnung getragen werden.
Mit der Teilrevision des Gebäudeversicherungsgesetzes soll die Regierung ermächtigt werden, in Zukunft Gebäudeschäden infolge von Naturgefahren, die derzeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, ganz oder teilweise dem Versicherungsschutz zu unterstellen. Der Interkantonale Rückversicherungsverband (IRV) hat per 1. April 2019 Schäden aufgrund permanenter Rutschungen für rückversicherbar erklärt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der vorliegenden Teilrevision des Gebäudeversicherungsgesetzes soll es der Regierung ermöglicht werden, auf derartige Änderungen rasch reagieren zu können. Sie soll unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Kriterien für die Schadenübernahme Gefahren dem Versicherungsschutz unterstellen können.
Das Feuerwehrgesetz und das Gebäudeversicherungsgesetz werden teilweise revidiert. Die beiden bestehenden Fonds sollen entsprechend der heutigen Organisationsstruktur der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) mit den Sparten Prävention beziehungsweise Feuerwehr neu strukturiert und entsprechend angepasst werden. Als eine der Finanzierungsquellen soll der gemäss dem Bundesrecht von den Privatversicherern erhobene "Löschfünfer" neu auf Gesetzesstufe geregelt werden. Gegenüber heute werden keine neuen, weitergehenden finanziellen Verpflichtungen geschaffen. Es handelt sich um eine rein organisationsinterne Anpassung.
Die Beschaffungsprozesse sollen unter Leitung der AGV optimiert und teilweise zentralisiert werden. Den Gemeinden steht es aber frei, die (kostenlosen) Dienstleistungen der AGV zu nutzen. Jedoch sollen sie finanzielle Nachteile in Kauf nehmen müssen, wenn sie subventionsrechtliche Vorgaben nicht einhalten und sich für Sonderlösungen entscheiden.
Mit der Revision im Beschaffungswesen werden weder Sparmassnahmen noch Neu- oder Umorganisationen des Feuerwehrwesens verfolgt. Im Vordergrund steht die administrative Entlastung der Gemeinden und die Einsparungen durch Mengeneffekte für die Gemeinden und die AGV.
Die Änderungen in den beiden Gesetzen weisen enge sachliche Zusammenhänge auf. Das GebVG regelt die Finanzierung und die Feuerwehrgesetzgebung enthält die entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen. Daher werden die Revision des GebVG und des FwG in einer Vorlage vereinigt.
Der vorliegende Erlassentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) stellt einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie» (18.052) dar. Er sieht einen zweiwöchigen bezahlten Vaterschaftsurlaub vor, der vom Vater innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt am Stück oder tageweise bezogen werden kann. Finanziert werden soll der Vaterschaftsurlaub gleich wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung.
Mit dem Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) soll präzisiert werden, zu welchen Zwecken die Versicherer dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) Daten in welcher Form - aggregiert oder pro versicherte Person - weitergeben müssen.
Mit der Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sollen ein Sanierungsrecht, ein kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept und Verhaltensregeln in Bezug zu Finanzdienstleistungen eingeführt werden.
Die Europäische Union (EU) hat am 17. Mai 2017 die Richtlinie (EU) 2017/853 verabschiedet, mit der die EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG) geändert wird. Die Änderung der EU-Waffenrichtlinie wurde der Schweiz am 31. Mai 2017 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Am 28. September 2018 hat die Bundesversammlung eine Änderung des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) beschlossen, mit der die Weiterentwicklung im Schweizer Recht umgesetzt wird (BBl 2018 6085). Diese Änderung zieht wiederum Anpassungen der Waffenverordnung (WV, SR 514.541) nach sich.
Den Treibstoffen werden heute vermehrt Biokomponenten beigemischt, die zum Teil auch im Inland hergestellt werden. Mit der vorgesehenen Änderung der Mineralölpflichtlagerverordnung wird dieser Situation Rechnung getragen. Die Inlandproduktion soll in der Pflichtlagerhaltung den Importen von Treibstoffen gleichgestellt werden.
Die Bundesversammlung hat am 16. März 2018 die gesetzlichen Grundlagen für die Überwachung von Versicherten bei Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug (Observationen) durch Sozialversicherungsträger im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verabschiedet. Mit der vorliegenden Änderung der ATSV sollen die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen werden.
Der Vorentwurf des Gesetzes ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot». Er beinhaltet eine Pflicht, das Gesicht vor bestimmten Behörden zu enthüllen. Ausserdem wird explizit eine strafrechtliche Sanktion im Falle der Anwendung von Zwang zur Gesichtsverhüllung vorgesehen.