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Einige Punkte der Vereinbarung der Versicherer sind für verbindlich zu erklären (Vermittlerprovisionen, Verbot der telefonischen Kaltakquise, Ausbildung, Beratungsprotokoll). Zudem sind Sanktionen bei Nichteinhaltung vorzusehen.
Die einheitlichen Planungskriterien werden namentlich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergänzt. Die Tarifgrundsätze werden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Revision der Spitalfinanzierung angepasst.
In die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) sind die notwendigen Bestimmungen zur Umsetzung der Änderung vom 21. Juni 2019 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit aufzunehmen.
Der Bundesrat hat seit dem 13. März 2020 verschiedene Verordnungen zur Bewältigung der Corona-Krise erlassen. Diese Verordnungen sind von Verfassungs wegen zu befristen. Sie treten nach Artikel 7d Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) ausser Kraft, wenn der der Bundesrat dem Parlament nicht innert sechs Monaten nach deren Inkrafttreten einen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage unterbreitet. Mit dem Covid-19-Gesetz soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass der Bundesrat die bereits in verfassungsunmittelbaren Verordnungen beschlossenen Massnahmen fortführen kann, die für die Bewältigung der Covid-19-Epidemie weiterhin nötig sind.
Vor einiger Zeit hat die Tabakindustrie mehrere neue Produkte auf den Markt gebracht, die Tabak erhitzen, jedoch nicht verbrennen, oder ein zu inhalierendes Aerosol erzeugen (E-Zigaretten). Aufgrund einer Gesetzeslücke können diese auch von Minderjährigen erworben werden. Dies läuft den Anstrengungen, die für den Jugendschutz unternommen werden, zuwider. Diese Lücke wird auf nationaler Ebene frühestens Mitte 2022 geschlossen, wenn das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) gemäss Planung in Kraft treten soll. Weil derzeit ein Bundesgesetz fehlt, müssen auf kantonaler Ebene Anpassungen gemacht werden. Vorkehrungen zur Reglementierung der Tabakprodukte wurden bereits in den Kantonen Wallis, Zürich, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Genf getroffen. Das Verkaufsverbot von Tabakwaren an unter 18-Jährige ist in Europa bereits die Norm. In der Schweiz gilt es derzeit oder bald in bereits mindestens zwölf Kantonen (BE, BL, BS, JU, GE, NE, NW, SH, TI, VD, VS, ZG).
Die mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) verbundenen Risiken für Oberflächengewässer, naturnahe Lebensräume und als Trinkwasser genutztes Grundwasser sollen bis 2027 um 50 Prozent reduziert werden. Die Branchenorganisationen sollen Massnahmen zur Zielerreichung ergreifen und dem Bund regelmässig Bericht über deren Art und Wirkung erstatten. Sollte sich abzeichnen, dass die Verminderungsziele nicht erreicht werden, muss der Bundesrat bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist Massnahmen ergreifen. Auch die Risiken, die mit dem Einsatz von Biozidprodukten (BP) verbunden sind, sollen vermindert werden. Die Neuregelung schliesst sämtliche Anwendungsbereiche ein. Der Bund soll zudem ein zentrales Informationssystem zur Verwendung von PSM und BP betreiben, in welchem sämtliche beruflichen oder gewerblichen Anwendungen dieser Produkte erfasst werden.
Die geltende Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz muss neuen Kostenschätzungen bezüglich der Entsorgung radioaktiver Abfälle angepasst werden. Weiter ändert sich die Gebührenerhebung für Industrie- und Gewerbebetriebe, welche unter Aufsicht der SUVA stehen und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) unterstellt sind. Schliesslich werden einige Gebührenpositionen aktualisiert.
Die VBP wird an die Entwicklung des EU-Rechts angepasst, wie z.B. Regelungen zur Geltungsdauer von Zulassungen und zum eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI). Diese Änderungen sind notwendig zur Aufrechterhaltung des bestehenden Vertrags mit der EU (MRA) im Bereich Biozidprodukte. Ausserdem sollen Vereinfachungen bei der Übergangszulassung für Biozidprodukte eingeführt werden.
In der Chemikalienverordnung (ChemV) wird die Anwendung des UFI auf gewisse Zubereitungen, die bereits einen UFI tragen oder für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind, erweitert.
In der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) wird eine Übergangsfrist für das Verbot zur Verwendung von Thermopapier mit Bisphenol A oder Bisphenol S eingeführt, sofern das Thermopapier für Spezialanwendungen eingesetzt wird, die zusätzliche technische Spezifikationen erfordern.
Am 29. Juni 2019 hat Kantonsrätin Cornelia Kaufmann-Hurschler und weitere Mitunterzeichnende eine Motion mit dem Titel "Förderung von Leistungssportlern im Kanton Obwalden" eingereicht. Am 17. Dezember 2018 hat der Kantonsrat die Motion überwiesen. Das Bildungs- und Kulturdepartement hat darauf einen Nachtrag zum Sportförderungsgesetz erarbeitet, welcher das Anliegen der Motion, die finanzielle Förderung von Obwaldner Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern, umsetzt. Der Regierungsrat hat den Nachtrag in erster Lesung beraten und das Bildungs- und Kulturdepartement mit der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Die Vorlage setzt die Motion 18.3710 (MiGeL-Produkte. Inrechnungstellung durch Erbringer von Pflegeleistungen) um. Vorgeschlagen wird, die Unterscheidung zwischen Pflegematerial, das von den Versicherten oder einer nichtberuflichen Person angewendet wird, und Pflegematerial, das vom Pflegepersonal bei der Pflege im Pflegeheim oder ambulant angewendet wird, bei der Vergütung aufzuheben.
Die neue Verordnung konkretisiert den vom Parlament am 29.9.2017 verabschiedeten Artikel 17a des Heilmittelgesetzes (HMG) und regelt insbesondere die technischen Details der individuellen Erkennungsmerkmale und deren Überprüfung, die im Datenbanksystem zu erfassenden Informationen, die Voraussetzungen für den Betrieb und die Nutzung des Systems, die Anforderungen zum Schutz der Benutzerdaten, die Meldung von Verdachtsfällen an Swissmedic und die Aufsicht.
Aufnahme der Moderhinke in die Verordnung. Zu ihrer Bekämpfung soll während höchstens fünf Jahren ein nationales Bekämpfungsprogramm durchgeführt werden, zu dessen teilweisen Finanzierung bei den Schafhalterinnen und -haltern Abgaben erhoben werden sollen. Für bestimmte Aquakulturbetriebe soll künftig eine Gesundheitsüberwachung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt gemacht werden müssen. Zudem sollen die Massnahmen beim Ausbruch gewisser Fischseuchen angepasst werden und drei Tierseuchen werden aus der Verordnung entfernt.