Abgeschlossen
5. Juli 2000 - 30. September 2000

Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte

Im Zentrum des Entwurfs stehen die Pflichten jener, die gewerbsmässig fremde Vermögenswerte entgegennehmen. Neu müssen diese ihre Kunden aktiv suchen, wenn der Kontakt zu diesen während acht Jahren abgebrochen ist.