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Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für den Einsatz der Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, deren Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung, Bewaffnung und Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden sowie die Aufsicht durch das Bundesamt für Verkehr (BAV).