Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
Am 17. Juni 2022 hat das Parlament eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beschlossen (BBl 2022 1560). Im Zuge dieser Revision wurden auch einzelne Bestimmungen im Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1) geändert. Insbesondere werden Jugendliche, die vor und nach Vollendung ihres 18. Altersjahres Straftaten begangen haben, neu grundsätzlich formell getrennt beurteilt und sanktioniert. Aufgrund dieser formellen Trennung kann es sein, dass Sanktionen separater Urteile von Strafbehörden des gleichen Kantons oder verschiedener Kantone im Vollzug zusammentreffen. Wie der Vollzug dieser Sanktionen erfolgen soll, muss gestützt auf Artikel 38 nJStG (Delegationsnorm) auf Verordnungsebene geklärt werden. Dies soll im Rahmen einer Revision der V-StGB-MStG erfolgen.