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Bund
Migration
Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung
Office fédéral de l'immigration, de l'intégration et de l'émigration
•
Ufficio federale dell'immigrazione, dell'integrazione e dell'emigrazione
Quellenweg 9, 3003 Bern-Wabern
Vernehmlassungen
30. Juni 2004
-
17. September 2004
Abgeschlossen
Bund
Migration
Zusatzprotokoll zur Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf die neuen EU-Mitgliedstaaten
Die Schweiz hat seit Juli 2003 mit der EU-Kommission über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EU-Mitgliedstaaten verhandelt. Mit der Kommission wurde ein Zusatzprotokoll zum Freizügigkeitsabkommen (1999) ausgehandelt, das den Personenverkehr zwischen der Schweiz und den Beitrittsländern regelt und am 2. Juli 2004 in der Schweiz paraphiert wird. Die Schweiz verlangte in diesen Verhandlungen, dass ihr ein Übergangsregime für den Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, welches gleichwertig ist wie jenes, das die EU gegenüber den Beitrittsländern vorsieht.
25. Juni 2003
-
30. September 2003
Abgeschlossen
Bund
Migration
Teilrevision der Verordnung über die Integration von AusländerInnen (VIntA) und der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO)
Die verstärkte Integration der Ausländerinnen und Ausländer gehört zu den Zielen des Bundesrates für die Legislaturplanung 1999-2003. Die VIntA legt die Integrationsziele fest, regelt Aufgaben und Organisation der Eidgenössischen Ausländerkommission (Kommission) und ihr Verhältnis zum Bundesamt für Zuwanderung, Integration und und Auswanderung (IMES, Bundesamt) sowie die Gewährung von Finanzhilfen für Integrationsprojekte. Die aktivere Rolle des Bundes, der Kantone und vieler Gemeinden und neu geschaffene Koordinationsstrukturen verlangen nach einer Revision der VIntA im Bereich der Koordination und der Gewährung von Finanzhilfen sowie nach einer expliziten Formulierung des Beitrages der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration. Begrenzungsverordnung: Das neue Berufsbildungsgesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2004 in Kraft treten und enthält eine Änderung des ANAG (Art. 17 Abs. 2bis). Diese hat eine Verbesserung der beruflichen Integration jugendlicher Ausländerinnen und Ausländer zum Ziel.