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Im Zusammenhang mit dem Projekt «Gymnasium 2022» wird vom Bildungsrat ein neues Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien (Unterrichtsreglement) erlassen und Anpassungen an verschiedenen Promotions- und Maturitätsprüfungsreglementen vorgenommen. Darüber hinaus werden die Kantonalen Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996, das Konzept Angebotszuteilung an Mittelschulen des Kantons Zürich vom 21. März 2014 und die Rahmenbestimmungen für die Einführung der zweisprachigen Maturität an kantonalen Mittelschulen (Deutsch/Englisch) vom 19. September 2000 aufgehoben.
Die Ergebnisse aus dem Projekt «Gymnasium 2022» erfordern ausserdem Anpassungen an regierungsrätlichen Verordnungen – der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO), der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 (MBVVO), der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 (MSV) und der Verordnung über die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen vom 7. Dezember 2010.
Das Bundesgesetz über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014 (WeBiG) fördert und koordiniert den Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener. Bund und Kantone haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Durchführung von Angeboten zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen sicherzustellen.
Der Kanton Zürich passt deshalb sein bestehendes Regelwerk an und ändert das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG). Die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Förderung und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sollen auch als Grundlage für das zu entwickelnde «Programm Grundkompetenzen» dienen, das vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) mitfanziert wird.
Von mangelnden Grundkompetenzen sind rund 15% der gesamten Bevölkerung betroffen. Im Kanton Zürich sind es rund 140 000 erwachsene Personen, die nicht ausreichend lesen, schreiben und rechnen oder die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zielführend einsetzen können.
In vereinzelten Gastgewerbebetrieben und privaten Vereinslokalen im Kanton Zug wird illegales Geldspiel betrieben. Die Strafverfolgungsbehörden bekämpfen diese Umtriebe. Die betroffenen Lokale können aber nicht längere Zeit geschlossen werden, weil die gesetzliche Grundlage dazu fehlt.
Im Auftrag des Kantonsrats hat der Regierungsrat darum Änderungen des kantonalen Gastgewerbegesetzes entworfen. Die Inhaberinnen und Inhaber von Gastgewerbe-Bewilligungen werden damit stärker in die Verantwortung genommen und die Bewilligungsbehörden (Einwohnergemeinden) erhalten griffigere Instrumente gegen illegales Geldspiel und die fraglichen Lokale. Gleichzeitig sollen die Hotelleriebetriebe administrativ entlastet werden.
Die Zuwahl von ausserordentlichen Richterinnen oder Richtern ist ein ausserordentliches Instrument, das dazu dient, einen vorübergehenden Mehrbedarf an Richterinnen bzw. Richtern an den Bündner Gerichten zu decken. Eine solche Zuwahl soll nach dem Vorschlag der Regierung einerseits möglich sein, wenn eine Richterin oder ein Richter infolge der Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder aus anderen persönlichen Gründen voraussichtlich für mehrere Monate an der Ausübung des Amtes gehindert ist.
Andererseits sollen ausserordentliche Richterinnen und Richter für höchstens zwei Jahre gewählt werden können, wenn ein Gericht ansonsten nicht mehr in der Lage ist, Rechtsstreitigkeiten innert angemessener Frist zu erledigen, oder ein solcher Zustand infolge einer ausserordentlichen Zunahme der Geschäftslast einzutreten droht. Durch das Instrument der Zuwahl sollen die Bündner Gerichte demnach befähigt werden, die ihnen zugewiesene Rechtsprechungsfunktion auch in Ausnahmesituationen innert angemessener Frist und in der gesetzlich vorgesehenen Zusammensetzung zu erfüllen. Die Zuwahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter dient folglich der Verwirklichung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien.
Der Regierungsrat hat einen Entwurf einer Verordnung über den Normalarbeitsvertrag im Hausdienst mit 24-Stunden-Betreuung in die externe Vernehmlassung gegeben. Er enthält Bestimmungen zu den Arbeitsplatzbedingungen, den Arbeits-, Präsenz- und Ruhezeiten oder der Freizeit und den Ferien.
Mit der vom Kantonsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 188/2016 betreffend Mehr Freiheit für die Erwachsenenbildung Zürich wurde der Regierungsrat beauftragt, dem Kantonsrat eine Verselbständigungsvorlage für die kantonale Berufsschule für Weiterbildung (EB Zürich) vorzulegen. Mit Beschluss vom 22. April 2020 ermächtigte der Regierungsrat die Bildungsdirektion zur Durchführung einer Vernehmlassung über das Gesetz über die EB Zürich. Die Vernehmlassung dauert bis zum 20. August 2020.
Die EB Zürich – seit Dezember 2019 mit dem Namenszusatz «kantonale Schule für Berufsbildung» – ist eine kantonale Berufsfachschule gemäss § 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG), die in der Vergangenheit Kurse in den Bereichen allgemeine und berufsorientierte Weiterbildung sowie Kurse für Berufsbildner angeboten hat. Aufgrund einer neuen Strategie zieht sich die EB Zürich weitgehend aus dem Weiterbildungsmarkt zurück. Sie konzentriert sich neu als Nischenanbieter auf die Bereiche «Berufliche Zukunft», «Grundkompetenzen», «Digitales Lernen» und «Berufsbildungsprofis» und erbringt ihre Dienstleistungen zu einem grossen Teil für den Kanton Zürich.
Damit unterscheidet sich das Geschäftsmodell grundsätzlich von der Situation 2016, die zur oben erwähnten Motion führte. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, im Rahmen der Vernehmlassung insbesondere auch zur Grundsatzfrage der Verselbständigung Stellung zu nehmen.
Adaptation d'ordonnances relatives à la législation sur l'environnement, à savoir l'ordonnance sur les lignes électriques (OLEI; RS 734.31), l'ordonnance sur la protection de l'air (OPair; RS 814.318.142.1), l'ordonnance sur la protection contre le bruit (OPB; RS 814.41), l'ordonnance sur la restitution, la reprise et l'élimination des appareils électriques et électroniques (OREA; RS 814.620) et l'ordonnance sur les forêts (OFo; RS 921.01), ainsi que le projet d'une nouvelle ordonnance concernant la mise sur le marché de bois et de produits dérivés du bois (ordonnance sur le commerce du bois, OCBo; RS non encore connu).
Afin de mettre en œuvre la motion Abate 18.3473, la loi sur les travailleurs détachés est en révision. Les nouveaux articles obligent les employeurs étrangers qui détachent des travailleurs en Suisse à leur garantir un salaire minimum cantonal, pour autant que ces travailleurs détachés entrent dans le champ d'application d'une loi cantonale sur le salaire minimum. Les cantons seront responsables du contrôle de la conformité. Ce sont les dispositions pertinentes du droit cantonal qui s'appliqueront. En outre, un article sera introduit dans la loi sur les travailleurs détachés et la loi sur le travail au noir, qui régit la retenue et la restitution des subventions fédérales en cas de défaut d'exécution ou d'exécution imparfaite des tâches d'exécution.
Lors de la session d'été 2020, le Conseil national et le Conseil des États ont adopté des motions identiques déposées par la Commission de l'économie et des redevances du Conseil national et celle du Conseil des États. Le Conseil fédéral procède en conséquence à la mise en œuvre de ces mandats au moyen d'une loi fédérale urgente, la loi COVID-19 sur les loyers commerciaux. Sur la base de l'Ordonnance 2 sur les mesures destinées à lutter contre le coronavirus (COVID-19), les établissements accessibles au public ont été fermés. Les établissements de santé ont dû réduire leurs activités en raison de l'ordonnance COVID-19 n° 2. Le projet de loi COVID-19 sur les loyers commerciaux détermine la fixation du loyer ou du fermage dans ces circonstances; à ce sujet, les accords déjà conclus conserveront leur validité. La loi prévoit une indemnisation pour les bailleurs ou les fermiers qui se trouvent dans une situation financière précaire en raison de cette nouvelle fixation des loyers ou des fermages.
Le 25 mars 2020, le Conseil fédéral a adopté l'ordonnance sur les cautionnements solidaires liés au COVID-19 (RS 951.261) afin de fournir des liquidités aux entreprises suisses. Ces dernières devaient pouvoir bénéficier rapidement de crédits bancaires, cautionnés par les quatre organisations de cautionnement reconnues par l'État. Les pertes de ces organisations sont couvertes par la Confédération. Le Conseil fédéral doit présenter au Parlement un projet visant à transposer dans le droit ordinaire cette ordonnance de nécessité dans un délai de six mois. Dans ce cadre, il doit réglementer les droits et les devoirs des quatre organisations de cautionnement, notamment pour le cas où les prêteurs solliciteraient les cautionnements et que les créances de crédit seraient ainsi transférées à ces organisations. Il faut faire preuve d'une certaine souplesse en faveur des entreprises dans la gestion de ces créances, sans mettre en danger les intérêts financiers de la Confédération. En raison de l'urgence exigée par la législation, la consultation ne dure que trois semaines.
Lors de sa séance du 27 mai 2020, le Conseil fédéral a décidé de modifier la loi fédérale sur l'assurance-chômage afin de permettre le versement des 14,2 milliards de francs annoncés le 20 mai dernier. Pour être effectif, un tel financement additionnel nécessite une base légale. Cette modification devra assurer que seuls les coûts effectifs de la réduction de l'horaire de travail liés à la crise du COVID 19 soient financés par les finances fédérales.
Vor einiger Zeit hat die Tabakindustrie mehrere neue Produkte auf den Markt gebracht, die Tabak erhitzen, jedoch nicht verbrennen, oder ein zu inhalierendes Aerosol erzeugen (E-Zigaretten). Aufgrund einer Gesetzeslücke können diese auch von Minderjährigen erworben werden. Dies läuft den Anstrengungen, die für den Jugendschutz unternommen werden, zuwider. Diese Lücke wird auf nationaler Ebene frühestens Mitte 2022 geschlossen, wenn das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) gemäss Planung in Kraft treten soll. Weil derzeit ein Bundesgesetz fehlt, müssen auf kantonaler Ebene Anpassungen gemacht werden. Vorkehrungen zur Reglementierung der Tabakprodukte wurden bereits in den Kantonen Wallis, Zürich, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Genf getroffen. Das Verkaufsverbot von Tabakwaren an unter 18-Jährige ist in Europa bereits die Norm. In der Schweiz gilt es derzeit oder bald in bereits mindestens zwölf Kantonen (BE, BL, BS, JU, GE, NE, NW, SH, TI, VD, VS, ZG).
Le Conseil fédéral met en consultation deux variantes d'un contre-projet indirect:
La première prévoit d'inscrire les critères d'autorisation de l'art. 5 de l'ordonnance sur le matériel de guerre (OMG; RS 514.511) dans la loi. Elle comprend également une disposition qui habilite le Conseil fédéral à déroger, dans certains cas très particuliers, aux critères d'autorisation fixés par la loi.
La seconde variante propose elle aussi d'inscrire les critères d'autorisation de l'art. 5 OMG au niveau de la loi, mais sans l'exception de l'art. 5, al. 4, OMG (violations des droits de l'homme) ni la disposition habilitant le Conseil fédéral à déroger aux critères lorsque des circonstances extraordinaires le justifient.
Von Juni bis September 2019 führte die Finanzdirektion die Vernehmlassung zur Änderung der Personalverordnung und Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend den Zeitpunkt der Teuerungszulage und die Anerkennung von Sozialpartnern durch. Die Auswertung der Vernehmlassung ergab, dass die Änderungen betreffend die Teuerungszulage mehrheitlich abgelehnt werden. Der Regierungsrat hat daher entschieden, auf die Änderungen betreffend die Teuerungszulage zu verzichten.
Die Änderungen betreffend die Anerkennung von Sozialpartnern wurden hingegen überwiegend positiv aufgenommen und sollen umgesetzt werden. Es wurde angeregt, die Grundzüge des Zutritts der Sozialpartner zu Verwaltungs- und Betriebsgebäude bzw. zu Mittel- und Berufsschulen in der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz zu regeln. Dieses Anliegen wird von der Finanzdirektion unterstützt.
Der Kanton Zürich ist der wichtigste Stiftungsstandort der Schweiz; die Aufsicht über die sogenannten klassischen Stiftungen im Sinne von Art. 84 ZGB ist je nach Bestimmungszweck auf Kanton, Bezirke und Gemeinden aufgeteilt. Für den Kanton übt diese Aufsicht seit 2012 die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) aus, eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Rund 600 klassische Stiftungen unterstehen der Aufsicht der BVS, während die Gemeinden und Bezirke insgesamt über 400 Stiftungen beaufsichtigen.
Eine Umfrage bei den Bezirken und Gemeinden sowie bei der BVS ergab, dass die 12 Bezirke rund 240 Stiftungen und die 166 Gemeinden rund 180 Stiftungen beaufsichtigen; bei der BVS sind es rund 630 Stiftungen. Insbesondere bei den Gemeinden ist die Stiftungsaufsicht stark fragmentiert, sodass weniger als ein Drittel der Gemeinden überhaupt Stiftungen zu beaufsichtigen haben. Mehr als die Hälfte davon hat nur eine einzige Stiftung unter sich.
Die Mehrheit der Bezirke und Gemeinden wünschten sich jedoch keine grundsätzliche Veränderung der Zuständigkeiten in der Stiftungsaufsicht. Die allgemein höheren fachlichen Anforderungen an eine zeitgemässe Stiftungsaufsicht und der steigende Aufwand für die entsprechenden Aufsichtsbehörden sowie Überlegungen zu Corporate Governance führten dazu, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Übertragung der Stiftungsaufsicht von den Gemeinden an die BVS geprüft wurde. Die Gemeinden und Bezirke nahmen diese Möglichkeit positiv auf.
Der Regierungsrat hat das Departement Bildung, Kultur und Sport damit beauftragt, für die Lehrpersonen sowie die Schulleitungen Volksschule ein neues Lohnsystem zu erarbeiten. Das neue Lohnsystem soll die Einhaltung der Grundsätze der Gleichstellung und Gleichbehandlung gewährleisten, konkurrenzfähig gegenüber den umliegenden Kantonen sein, eine transparente und nachvollziehbare Bewertung der Lehrpersonenfunktionen beinhalten und die Berücksichtigung der für die Funktion relevante berufliche und ausserberufliche Erfahrung (und nicht nur wie bisher das Alter) bei der Festlegung des individuellen Lohnes berücksichtigen.
Die Vorlage setzt sich aus zwei voneinander getrennt zu betrachtenden Themenfeldern zusammen, die sich inhaltlich nicht aufeinander beziehen. Der Einfachheit halber wird aber eine gemeinsame Anhörung durchgeführt: Projekt ARCUS – Revision Lohnsystem der Lehrpersonen sowie Schulleitungen Volksschule
Am 3. März 2020 beriet die Regierung den Entwurf-NAV und gab denselben zur Vernehmlassung frei. Mit der Durchführung der Vernehmlassung wurde das Volkswirtschaftsdepartement betraut.
Der geltende NAV für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll aufgehoben und durch den vorliegenden Entwurf ersetzt werden. Nebst zahlreichen systematischen und redaktionellen Änderungen sieht dieser insbesondere folgende materiellen Änderungen vor.