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Die in die Vernehmlassung geschickte Gesetzesänderung betrifft die Regelung der Mietzinsgestaltung, die geltenden Kündigungsbestimmungen bleiben unangetastet. Vorgeschlagen wird ein duales System, bei dem die Vertragsparteien zwischen dem Indexmodell und dem Modell der Kostenmiete wählen können. Beim „Indexmodell“ werden die Mietzinsen von den Hypothekarzinsen entkoppelt, und Mietzinserhöhungen dürfen gemäss der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise vorgenommen werden. Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass Anpassungen einmal jährlich im Ausmass von 80% der Teuerung bei Wohnungen und von 100% bei Geschäftsräumen möglich sein sollen. Das andere Modell orientiert sich an der heute geltenden, aber in verschiedener Hinsicht optimierten „Kostenmiete“: Mietzinsanpassungen sollen gemäss der Kostenentwicklung erfolgen können, wobei bezüglich Hypothekarzinsen der durch die Schweizerische Nationalbank ermittelte Durchschnittssatz massgebend ist. Das zwischen den Parteien vereinbarte Mietzinsmodell soll für die ganze Dauer des Mietverhältnisses gelten. Liegt keine Vereinbarung zwischen den Parteien vor, gilt das Indexmodell.
Künftig sollen Ausländer Grundstücke in der Schweiz ohne ein kompliziertes Bewilligungsverfahren kaufen können. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Lex Koller heute nicht mehr notwendig und soll deshalb aufgehoben werden. Dies dürfte wichtige volkswirtschaftliche Impulse auslösen. Um negative Auswirkungen im Ferienwohnungsbau zu vermeiden, die namentlich in Tourismusgebieten auftreten könnten, sieht der Bundesrat flankierende raumplanerische Massnahmen vor.
Anpassung des Raumplanungsgesetzes betreffend den Bau von Zweitwohnungen als flankierende raumplanerische Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Zur Aufhebung der BewG wird gleichzeitig ein separates Vernehmlassungsverfahren durch das EJPD durchgeführt.
Als wichtigste Neuerung sieht der Vorentwurf als Alternative zum Papier-Schuldbrief den papierlosen Register-Schuldbrief vor, der mit der Eintragung in das Grundbuch entsteht. Es wird kein Pfandtitel mehr ausgestellt, wodurch die Kosten für die sichere Verwahrung und den Transfer zwischen Banken, Notariatsbüros sowie Grundbuchämtern wegfallen. Damit entfallen auch das Verlustrisiko und die aufwändigen und langwierigen Kraftloserklärungsverfahren, die ein Wertpapierverlust zur Folge hat.
Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien sollen insbesondere durch eine Informationspflicht und ein Widerrufsrecht besser vor Missbräuchen geschützt werden. Dies sieht der Vorentwurf einer Revision des Obligationenrechts vor, den das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) im Auftrag der Rechtskommission des Nationalrates in die Vernehmlassung schickt.
Die Gesetzesrevision will den Erwerb von Anteilen an Immobiliengesellschaften grundsätzlich gleich behandeln wie den Erwerb von Anteilen von Immobilienanlagefonds. Die Gesetzesvorlage sieht vor, den Erwerb von Anteil an einer Wohnimmobiliengesellschaft durch Personen im Ausland von der Bewilligungspflicht zu befreien, sofern die Anteile an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Neben weiteren Änderungen von Gesetzesbestimmungen schlägt der Bundesrat vor, in der Ausführungsverordnung die Beschränkung der Nettowohnfläche für Zweit- und Ferienwohnungen von 100 auf 200 m2 zu erhöhen.
Mit dem Entwurf für eine Teilrevision der Raumplanungsverordnung (RPV) sollen die Veränderungsmöglichkeiten für altrechtliche Bauten ganz allgemein geringfügig angepasst werden: Einerseits wird klargestellt, dass Erweitungen wenn möglich innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen sollen und dass bei Wohnbauten höchstens eine zusätzliche Wohneinheit geschaffen werden darf. Zudem wird geklärt, in welchem Ausmass Gebäude verändert werden dürfen, die ursprünglich landwirtschaftlich genutzt wurden, aber inzwischen für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden.
Das zur Stellungnahme unterbreitete Wohnraumförderungsgesetz soll das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974 ablösen.
Die Veräusserung von Ferienwohnungen an Ausländer ist nur im Rahmen eines Kontingents erlaubt. Der auf eine parlamentarische Initiative von Ständerat Simon Epiney zurückgehende Vorentwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates will diese Bestimmung lockern.
Das vorgeschlagene Modell sieht einerseits die Aufhebung der Eigenmietwert-Besteuerung und andererseits den Verzicht auf die Abzüge der Liegenschafts-Unterhaltskosten und der privaten, auf dem Wohneigentum lastenden Schuldzinsen vor.
Das heutige Mietrecht datiert von 1990. Es hat, basierend auf einer Gesamtrevision der mietrechtlichen Bestimmungen, den früheren Bundesbeschluss über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen (BMM) aus dem Jahre 1972 abgelöst.
Mit den vorgeschlagenen Aenderungen soll die Handhabung des Mietrechtes in der täglichen Praxis erleichtert sowie hinsichtlich der Modalitäten von Mietzinsanpassungen eine grössere Flexibilität erreicht werden.
Revision des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
- Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung - Änderung des Zivilgesetzbuches
Entwürfe zum Zivilschutzgesetz (Totalrevision) und zum Schutzbautengesetz (Teilrevision).
Das RDB-Projekt gilt als einer der Schlüssel zur digitalen Transformation des Staates Wallis und bringt wichtige bereichsübergreifende Änderungen bei der Arbeitsweise des Staates Wallis mit sich. Konkret wird es mit dem Projekt möglich sein, dass die Dienststellen Daten untereinander austauschen. Die Datenverwaltung bewegt sich in einem rechtlich genau geregelten Rahmen, namentlich dem GIDA (Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung). Daher muss die Schaffung eines Rechtsinstruments zur Unterstützung gemeinsamer Daten auf einer soliden Rechtsgrundlage beruhen. Zur Erinnerung: Im GIDA wird für die Verwaltung oder Bearbeitung von schützenswerten Daten eine formelle Rechtsgrundlage vorausgesetzt.
Andererseits verlangen die gesetzlichen Grundlagen des Bundes betreffend Schaffung, Verwaltung und Nutzung von Daten aus bereichsübergreifenden Registern nach einer Verankerung im kantonalen Recht. Zur Verbesserung der Datenqualität muss schliesslich das Zusammenarbeitsmodell (auf operativer und wirtschaftlicher Ebene) zwischen den Dienststellen in einer Gesetzesgrundlage verankert werden, in der die Zuständigkeiten festzuhalten sind.