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In die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) sind die notwendigen Bestimmungen zur Umsetzung der Änderung vom 21. Juni 2019 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit aufzunehmen.
Von Leibrenten wird heute ein Anteil von 40 Prozent als pauschaler Ertrag besteuert. Dies ist im heutigen Zinsumfeld zu hoch. Mit der beantragten Neuregelung wird der steuerbare Ertragsanteil der Leibrenten und ähnlicher Versicherungsformen flexibilisiert und den jeweiligen Anlagebedingungen angepasst. Die heutige systematische Überbesteuerung bei Rentenleistungen wird damit beseitigt und bei Rückgewähr und bei Rückkauf von Leibrentenversicherungen deutlich gemildert.
Zur Sicherung der finanziellen Stabilität der obligatorischen Vorsorge muss der Mindestumwandlungssatz gesenkt werden. Mit Ausgleichsmassnahmen muss dafür gesorgt werden, dass das Rentenniveau nicht sinkt. Die Reform übernimmt die Reformvorschläge der Sozialpartner, welche diese auf Einladung des Bundesrates erarbeitet haben.
Das Parlament hat am 21. Juni 2019 eine Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verabschiedet (ATSG-Revision, BBl 2019 4475). Die Umsetzung dieser Gesetzesbestimmungen wirkt sich teilweise auch auf Verordnungsebene aus. Mit den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sollen die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen werden und einige weitere punktuelle Anpassungen in der ATSV erfolgen.
Die beiden Vorentwürfe sehen eine zweistufige Abschaffung der Umsatz- und der Versicherungsabgabe vor. In der ersten Etappe werden die Umsatzabgabe auf inländischen Wertschriften und auf ausländischen Obligationen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr sowie die Abgabe auf Lebensversicherungsprämien abgeschafft. In der zweiten Etappe werden die Umsatzabgabe auf den übrigen ausländischen Wertschriften sowie die Abgabe auf Sach- und Vermögensversicherungsprämien abgeschafft.
Die Verordnungen BVV2, FZV, BVV 3 sollen punktuell angepasst werden. Ziel ist einerseits die Anpassung an die aktuellen Entwicklungen beim technischen Zinssatz, bei der Sterblichkeit sowie der Invalidität anderseits die Umsetzung von parlamentarische Vorstössen (Po. 13.3813 Überträge von Geldern der Säule 3a auch nach dem Alter 59/60 ermöglichen), (Ip. 18.3405 Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?) und (Mo.15.3905 Infrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen).
Die Vorlage setzt die Motion 18.3710 (MiGeL-Produkte. Inrechnungstellung durch Erbringer von Pflegeleistungen) um. Vorgeschlagen wird, die Unterscheidung zwischen Pflegematerial, das von den Versicherten oder einer nichtberuflichen Person angewendet wird, und Pflegematerial, das vom Pflegepersonal bei der Pflege im Pflegeheim oder ambulant angewendet wird, bei der Vergütung aufzuheben.
Mit dem vorliegenden Entwurf will der Bundesrat die Situation von älteren ausgesteuerten Arbeitslosen verbessern. Für diese Personen soll die Überbrückungsleistung eingeführt werden. Sie soll die Zeit zwischen der Aussteuerung, wenn sie nach dem 60. Altersjahr erfolgt, bis zur Pensionierung überbrücken. Die Überbrückungsleistung lehnt sich in ihrer Ausgestaltung an die Ergänzungsleistungen an und soll auch von den gleichen Durchführungsstellen vollzogen werden.
Das Parlament hat anlässlich der Schlussabstimmung vom 22. März 2019 die Vorlage zur EL-Reform angenommen. Die Änderungen der Gesetzesbestimmungen bedingen auch Änderungen auf Verordnungsebene. Diese betreffen insbesondere die Zuteilung der Gemeinden in die drei Mietzinsregionen, die Anpassung der Neben- und der Heizkostenpauschalen, den Verzicht auf Einkommens- und Vermögenswerte, die Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämie in der EL-Berechnung, die Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern, den Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz und die Bearbeitungsdauer von EL-Anmeldungen.
Mit der Teilrevision des Gebäudeversicherungsgesetzes soll die Regierung ermächtigt werden, in Zukunft Gebäudeschäden infolge von Naturgefahren, die derzeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, ganz oder teilweise dem Versicherungsschutz zu unterstellen. Der Interkantonale Rückversicherungsverband (IRV) hat per 1. April 2019 Schäden aufgrund permanenter Rutschungen für rückversicherbar erklärt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der vorliegenden Teilrevision des Gebäudeversicherungsgesetzes soll es der Regierung ermöglicht werden, auf derartige Änderungen rasch reagieren zu können. Sie soll unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Kriterien für die Schadenübernahme Gefahren dem Versicherungsschutz unterstellen können.
Das Feuerwehrgesetz und das Gebäudeversicherungsgesetz werden teilweise revidiert. Die beiden bestehenden Fonds sollen entsprechend der heutigen Organisationsstruktur der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) mit den Sparten Prävention beziehungsweise Feuerwehr neu strukturiert und entsprechend angepasst werden. Als eine der Finanzierungsquellen soll der gemäss dem Bundesrecht von den Privatversicherern erhobene "Löschfünfer" neu auf Gesetzesstufe geregelt werden. Gegenüber heute werden keine neuen, weitergehenden finanziellen Verpflichtungen geschaffen. Es handelt sich um eine rein organisationsinterne Anpassung.
Die Beschaffungsprozesse sollen unter Leitung der AGV optimiert und teilweise zentralisiert werden. Den Gemeinden steht es aber frei, die (kostenlosen) Dienstleistungen der AGV zu nutzen. Jedoch sollen sie finanzielle Nachteile in Kauf nehmen müssen, wenn sie subventionsrechtliche Vorgaben nicht einhalten und sich für Sonderlösungen entscheiden.
Mit der Revision im Beschaffungswesen werden weder Sparmassnahmen noch Neu- oder Umorganisationen des Feuerwehrwesens verfolgt. Im Vordergrund steht die administrative Entlastung der Gemeinden und die Einsparungen durch Mengeneffekte für die Gemeinden und die AGV.
Die Änderungen in den beiden Gesetzen weisen enge sachliche Zusammenhänge auf. Das GebVG regelt die Finanzierung und die Feuerwehrgesetzgebung enthält die entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen. Daher werden die Revision des GebVG und des FwG in einer Vorlage vereinigt.
Mit der Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sollen ein Sanierungsrecht, ein kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept und Verhaltensregeln in Bezug zu Finanzdienstleistungen eingeführt werden.
Die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden werden generell zur systematischen Verwendung der AHVN im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben ermächtigt.
Mit der vorliegenden Teilrevision wird den Anliegen der MO Vonlanthen (16.3457) Folge geleistet. Die Pflicht zur Annahme einer Zwischenbeschäftigung während des Bezugs von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird gestrichen. Entsprechend fallen die Kontrollvorschriften hierzu weg. Das WBF nimmt die Umsetzung der Motion zum Anlass, die gleichlautenden Bestimmungen für die Schlechtwetterentschädigung (SWE) ebenfalls anzupassen. Weiter soll die gesetzliche Grundlage für die rasche Umsetzung von E-Government sämtliche Akteure administrativ entlasten. Zusätzlich soll im Rahmen der Revision die Voraussetzung zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer bei KAE angepasst werden.
Die Bundesversammlung hat am 16. März 2018 die gesetzlichen Grundlagen für die Überwachung von Versicherten bei Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug (Observationen) durch Sozialversicherungsträger im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verabschiedet. Mit der vorliegenden Änderung der ATSV sollen die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen werden.
Die Verordnung über die Anlagestiftungen ASV (SR 831.403.2) ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Zwischenzeitlich ist ein limitierter Revisionsbedarf sichtbar geworden. Das EDI hat deshalb in Gesprächen mit der Konferenz der Geschäftsführer der Anlagestiftungen (KGAST) und der zuständigen Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK-BV) eine Vorlage ausgearbeitet.
Ziel der Vorlage ist die Sicherung der Finanzierung der AHV sowie die Gewährleistung des Rentenniveaus. Sie enthält insbesondere essentielle und dringende Massnahmen, welche die Erreichung dieser Ziele ermöglichen. Vorgesehen ist die Angleichung des Referenzalters für Frauen und Männer auf 65 Jahre, Ausgleichsmassnahmen für die Referenzaltererhöhung bei den Frauen auf 65 Jahre, die Flexibilisierung des Rentenbezugs und eine Zusatzfinanzierung zu Gunsten der AHV.
Die Revisionsvorlage beinhaltet verschiedene vordringliche Änderungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. September 1972 (GVG; BGS 618.111). Es handelt sich in erster Linie um Anpassungen, die sich aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung aufdrängen und für einen effizienten, kundenfreundlichen Betrieb der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) nötig sind. Zentrales Anliegen ist dabei die Aufhebung der Schätzungskommissionen der Amteien, für die heute keine sachliche Notwendigkeit mehr besteht. Daneben werden mit dieser Vorlage die folgenden Ziele verfolgt:
- In der Bauzeitversicherung soll die Versicherungsdeckung für bewilligte Bauvorhaben nicht mehr von der Anmeldung zur Versicherung abhängen, sondern automatisch mit Baubeginn einsetzen.
- Das Rückgriffsrecht der SGV soll dahingehend verstärkt werden, dass diese künftig im Umfang und zum Zeitpunkt ihrer Leistungen in die Rechte der versicherten Person eintritt. In diesem Rahmen findet von Gesetzes wegen ein Forderungsübergang statt (sog. Subrogation).
- Überholte Bestimmungen wie diejenige über die Gebäudenummerierung sollen aufgehoben und zeitlich vordringliche Revisionspostulate umgesetzt werden. Letzteres betrifft unter anderem die aus Gründen des Datenschutzes gebotene Verankerung der Meldung von Gebäudedaten an die Einwohnergemeinden.
Für die Bestimmung des Bundesanteils in Prozent sowie die Festlegung der massgebenden Anzahl Fälle für die Vergütung der Verwaltungskosten soll nicht, wie im geltenden Recht, auf eine Situation im Vorjahr, sondern neu auf eine Situation im Leistungsjahr abgestellt werden. Dadurch werden künftig Verzerrungen durch kantonale Gesetzesänderungen, welche im Leistungsjahr in Kraft treten, vermieden.
Mit der vorliegenden Änderung soll die Bezugsdauer der Mutterschaftsentschädigung über die EO für jene Mütter verlängert werden, deren Kind unmittelbar nach der Geburt während mehr als drei Wochen im Spital bleiben muss.
Das Familienzulagengesetz soll in drei Punkten revidiert werden. Ausbildungszulagen für Jugendliche sollen neu ab dem Zeitpunkt des Beginns ihrer nachobligatorischen Ausbildung ausgerichtet werden und nicht erst nach Vollendung ihres 16. Altersjahres. Ebenfalls sollen neu arbeitslosen alleinstehenden Müttern Familienzulagen gewährt werden. Schliesslich soll im Familienzulagengesetz eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen werden.
Die vorliegende Änderung setzt die vom Parlament angenommene Motion Bischofberger (15.4157) um, mit welcher der Bundesrat beauftragt wird, die Franchisen an die Kostenentwicklung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anzupassen.
Das Parlament hat anlässlich der Schlussabstimmung vom 17. März 2017 die Reform der Altersvorsorge 2020 angenommen. Die Änderungen der Gesetzesbestimmungen bedingen auch Änderungen auf Verordnungsebene. Aus diesem Grund wurden die Ausführungsbestimmungen in den betroffenen Verordnungen entsprechend angepasst respektive neu erlassen (u.a. AHVV, IVV, ELV, BVV1, BVV 2, FZV, AVIV). Die Verordnungsänderungen wurden - wie bereits das Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 - in einen Mantelerlass integriert.
Im Hinblick auf eine nicht diskriminierende und damit EMRK-konforme Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigkeit (gemischte Methode), ist das Berechnungsmodell in Bezug auf die Gewichtung des Invaliditätsgrades in der Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich und somit die Verordnung über die Invalidenversicherung anzupassen.
Die Aufsicht über die AHV, die Ergänzungsleistungen, die Erwerbsersatzordnung und die Familienzulagen in der Landwirtschaft soll modernisiert werden. Ziel ist eine risiko- und wirkungsorientierte Aufsicht aller Sozialversicherungen analog zur IV, eine gestärkte Governance in der 1. Säule sowie stärker standardisierte Informationssysteme. Auch in der 2. Säule soll die Aufsicht optimiert werden.