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Das Protokoll 'Energie' ist ein weiteres Zusatzprotokoll zur Alpenkonvention von 1991. Es hat zum Ziel, eine natur- und landschaftsschonende sowie umweltverträgliche Erzeugung, Verteilung und Nutzung der Energie durchzusetzen und energiesparende Massnahmen zu fördern.
Mit der KVG-Teilrevision setzt der Bundesrat den Kantonen zusätzliche Leitlinien für ihre Prämienverbilligungs-Praxis und er bringt die nötigen, rasch umsetzbaren Verbesserungen in anderen Bereichen an. Diese Korrekturen von Behinderungen der Wirkungsmechanismen des KVG und von Fehlentwicklungen bringen verschiedene Verbesserungen für die Versicherten. Parallel zur Teilrevision werden in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Krankenkassen die Probleme mit der Spitalfinanzierung im privaten und halbprivaten Bereich angegangen.
Der vorliegende Entwurf wurde als Rahmengesetz ausgestaltet. Zentrale Pfeiler sind das Kooperations- und Subsidiaritätsprinzip. Der Gesetzesentwurf schlägt den geregelten Netzzugang auf Vertragsbasis vor. Er enthält ferner Grundsätze für den Netzbetrieb, die Rechnungsführung und die Sicherstellung der Versorgung.
Das Gesetzespaket sieht den Einbau der wesentlichen Regelungen in das Umweltschutzgesetz (USG) vor. Die neu vorgeschlagenen Bestimmungen betreffen vor allem ethische Grundsätze, die beim Umgang mit Organismen zu beachten sind.
Das neue Gesetz schafft eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Erbringung erweiterter Dienstleistungen auf kommerzieller Basis und damit auch eine Rechtsgrundlage für die entsprechende internationale Zusammenarbeit. Im weitern eröffnet das neue Gesetz die Möglichkeit, bestimmte geeignete Aufgaben im Bereich der Meteorologie und Klimatologie an Private zu übertragen und schafft klare Verhältnisse für den Einsatz privatrechtlicher Verträge.
Mit einem pragmatischen Ansatz strebt der Bundesrat eine innen- und aussenpolitisch verträgliche Umsetzung der Zielsetzungen des Alpenschutzartikels an.
Der Bundesrat will im Bundesgesetz zur Reduktion der CO2-Emissionen ein verbindliches CO2-Reduktionsziel festlegen: 10% weniger CO2 bis zum Jahr 2010 gegenüber 1990.
Mit der vorgesehenen Änderung sollen die gesetzlichen Grundlagen für eine nachhaltige Finanzierung der Abwasser- und Abfallanlagen geschaffen werden. Anstelle von Bundessubventionen soll das Verursacherprinzip mit kostendeckenden Gebühren treten.
Ziel der Gesetzesrevision ist, das schweizerische Recht unter Wahrung des heute erreichten Schutzniveaus auf eine moderne Grundlage zu stellen, die insbesondere auch unserer Situation als bedeutendem Standort der chemischen Industrie gerecht wird. Eine Anpassung an die in Europa geltenden Vorschriften steht dabei im Vordergrund, was eine Abkehr von den heutigen fünf Giftklassen des Giftgesetzes bedingt.
Der Vorentwurf lehnt sich an das Kernenergiehaftpflichtgesetz an. Vorgeschlagen wird eine strenge Haftung des Inhabers einer Stauanlage für Schäden, die durch austretende Wassermassen verursacht werden. Der Inhaber haftet auch dann, wenn der Schaden durch ausserordentliche Naturvorgänge (z.B. Erdbeben), kriegerische Ereignisse oder Sabotage verursacht wurde.
Mit der Revision sollen bestehende Lücken in der Verordnung geschlossen, dringliche Verbesserungen einbezogen und für den Vollzug praktikable, möglichst präzise Regelungen erlassen werden.
Änderung des Landwirtschaftsgesetzes und Bundesbeschluss betreffend das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen; Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz.
Änderung der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe
Bundesgesetz über die Bewirtschaftung und Nutzung der Gewässer
Initiative des Schweizerischen Bauernverbandes
Die neue Bundesverordnung räumt der Vermeidung, Verminderung und gezielten Verwertung von Abfällen einen höheren Stellenwert ein. Sie enthält unter anderem neu Vorschriften für die Verwertung von biogenen Abfällen, wie beispielsweise von Lebensmitteln oder Holzabfällen. Die Vorgaben für Deponien wurden dem Stand der Technik angepasst. Auf kantonaler Ebene müssen neue Grundlagen erarbeitet und auch die Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden im Bereich Abfall überprüft und allenfalls neu organisiert werden. Mit der vorliegenden Abfallplanung soll dazu ein erster Schritt gemacht werden. Um dem dynamischen Umfeld Rechnung zu tragen und um Fehlentwicklungen zu vermeiden, steht derzeit die Analyse der Entwicklung im Vordergrund und nicht das Festlegen von konkreten Massnahmen.
Die Abfallplanung hat gemäss Bundesrecht die Massnahmen zur Verminderung und Verwertung, den Bedarf an Abfallanlagen und Deponieraum und die notwendigen Einzugsgebiete aufzuzeigen. Mit der Abfallplanung 2018 wird dem Auftrag des Bundes nach einer periodischen Nachführung nachgekommen.
Im Kanton Schaffhausen besteht bei der Abfallentsorgung in organisatorischer Hinsicht Verbesserungspotenzial. Für die Zusammenarbeit beim Sammeln und Entsorgen von Siedlungsabfall wird der Kanton in den kommenden Jahren mögliche alternative Organisationsformen ausleuchten und den Gemeinden entsprechende Vorschläge unterbreiten. Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass das Mengengerüst der kommunalen Entsorgung in den letzten Jahren unter Druck geraten ist. Der Regierungsrat wird aber auf eine hoheitlich verordnete «Zuweisung» ohne entsprechenden Konsens unter den Gemeinden verzichten. Weiter müssen stoffliche und energetische Verwertungen von Abfällen verstärkt werden. Schliesslich wird der Kanton eine Strategie zur Verwertung der mineralischen Bauabfälle erarbeiten.