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Im Zusammenhang mit der Umsetzung der revidierten Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache ist die Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums (VZAG) anzupassen. Die Umsetzung der genannten EU-Verordnung erfordert wenige neue Bestimmungen in der VZAG betreffend die Einsatzregeln für die Angehörigen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), welche an langfristigen Einsätzen für die Agentur teilnehmen, den Datenaustausch zwischen der EZV und der Agentur sowie die Kontaktstelle für die Beantragung der finanziellen Unterstützung der Behörden. Die VZAG ist jedoch allgemein revisionsbedürftig und wurde aus diesen Gründen umfassend angepasst, neu strukturiert und neu benannt (Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit; ViZG).
Ebenfalls in diesem Zusammenhang soll die Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Wegweisung und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) angepasst werden. Die Änderungen betreffen insbesondere den möglichen Einsatz von Schweizer Personal des Bundes oder der Kantone im Ausland und von ausländischem Personal in der Schweiz im Rückkehrbereich. Unabhängig davon soll aufgrund einer Empfehlung der Europäischen Kommission im Rahmen der letzten Schengen-Evaluierung der Schweiz in der VVWAL eine Anpassung in Bezug auf den Inhalt der Wegweisungsverfügung vorgenommen werden.
In den Anhängen 1 und 2 zur RTVV werden die Versorgungsgebiete der Lokalradios und der Regionalfernsehen definiert. Mit Blick auf die Neukonzessionierung des regionalen Service public ab 2025 werden die Anzahl und Ausdehnung der Versorgungsgebiete aktualisiert. Die bisherigen Versorgungsgebiete datieren von 2007.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates plant die Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht («Missbräuchliche Untermiete vermeiden», «Keine unnötigen Formulare bei gestaffelten Mietzinserhöhungen», «Mietvertragsrecht. Auf mechanischem Wege nachgebildete Unterschriften für zulässig erklären» und «Beschleunigung des Verfahrens bei der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Familienangehörigen») in drei Vorentwürfen. Anpassungen werden vorgeschlagen im Bereich der Untermiete, der Formvorschriften bei Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen sowie bei der Frage der Kündigung wegen Eigenbedarfs. Zu den drei Vorentwürfen gibt es einen gemeinsamen begleitenden Bericht.
Zur Abfederung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie (Covid-19) haben Bundesrat und Parlament Massnahmen beschlossen. Dies hat hohe ausserordentliche Ausgaben zur Folge, welche gemäss Ergänzungsregel zur Schuldenbremse amortisiert werden müssen. Die Änderung des Finanzhaushaltgesetzes regelt den Umgang mit den ausserordentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit Covid-19.
Mit der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes wird das Verkehrsverbot von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken aufgehoben und der Umgang mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln erleichtert. Entsprechend werden Änderungen am Ausführungsrecht notwendig, insbesondere: - Anpassung der erforderlichen Bewilligungs- und Kontrollmassnahmen in der Betäubungsmittelkontrollverordnung sowie die Einzelheiten betreffend die Datenerhebung des BAG über die ärztlichen Behandlungen mit Cannabisarzneimitteln (BetmKV) - Umteilung von Cannabis zu medizinischen Zwecken vom Verzeichnis d mit den verbotenen Betäubungsmitteln ins Verzeichnis a in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI)
Die LSVA-Erfassungsgeräte und die strassenseitige LSVA-Infrastruktur müssen abgelöst werden. Die LSVA wird daher technisch modernisiert und an den europäischen elektronischen Mautdienst (EETS) angeglichen. Die Anpassungen erfordern eine Änderung des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 1997 und der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 2000.
Mit der Verordnung (EU) 2021/1148 wird der BMVI-Fonds für den Zeitraum 2021–2027 geschaffen. Er ist das Nachfolgeinstrument des Fonds für die innere Sicherheit im Bereich Aussengrenzen und Visa (ISF-Grenze), an dem sich die Schweiz ab August 2018 offiziell beteiligte und der Ende 2020 auslief. Wie beim ISF-Grenze, handelt es sich auch beim BMVI-Fonds um einen Solidaritätsfonds zur Unterstützung jener Schengen-Staaten, die aufgrund ihrer ausgedehnten Land- und/oder Seeaussengrenzen sowie bedeutenden internationalen Flughäfen hohe Kosten für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen tragen. Der BMVI-Fonds soll zur Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik und zur Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung durch die Schengen-Staaten beitragen, um so irreguläre Migration zu bekämpfen und legale Reisen zu erleichtern. Die Schengen-Staaten werden mit Geldern aus dem BMVI-Fonds unterstützt, um ihre Kapazitäten in diesen Bereichen aufzubauen und zu verbessern und die Zusammenarbeit, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, zu stärken. Ebenso soll der BMVI-Fonds der EU ermöglichen, rasch und wirksam auf sicherheitsbezogene Krisen, die das Funktionieren des Schengen-Systems in Frage stellen könnten, zu reagieren.
Mit den Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 wird das Visa-Informationssystem erneuert, um neuen Herausforderungen in der Visa-, Grenz- und Sicherheitspolitik besser gerecht zu werden. Das Visa-Informationssystem ist eine EU-Datenbank, die die Grenzschutzbeamten an den Schengen-Aussengrenzen mit den Konsulaten der Schengen-Staaten in der ganzen Welt verbindet. Das System wurde 2015 weltweit eingeführt. Es liefert den Visumbehörden die wichtigsten Informationen über Personen, die Schengen-Visa für Kurzaufenthalte beantragen, und ermöglicht es Grenzschutzbeamten, Reisende zu erkennen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen können. Um sicherzustellen, dass diese Behörden jederzeit über die erforderlichen Informationen verfügen, wird das System mit den Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 ausgeweitet, indem insbesondere auch Personen, die Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel innehaben oder beantragt haben, im System erfasst werden. Die EU modernisiert ihre Informationssysteme für Sicherheit und Grenzmanagement, um Informationslücken zu schliessen und die Sicherheit im Schengen-Raum zu erhöhen. Ferner wird eine Anpassung des AIG beantragt (Vorlage 2), womit die EZV als Strafverfolgungsbehörde den Zugriff auf den CIR und den Zugang zu den damit verbundenen EU-Informationssystemen (EES, ETIAS, VIS) erhalten soll.
Der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid soll die Aufgabe übertragen werden, ein Monitoringsystem zur Beurteilung der Versorgungslage im Elektrizitätsbereich für die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) zu betreiben. Dazu ist eine Anpassung der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW) erforderlich. Im Bereich der Gasversorgung ist die Übertragung von öffentlichen Aufgaben an den Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) vorgesehen. Davon betroffen ist die Vorbereitung von Massnahmen der WL für den Fall einer schweren Erdgasmangellage infolge von Marktstörungen. Dazu ist eine neue Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Gaswirtschaft zu schaffen.
In Ergänzung zum Vorentwurf des genannten Bundesgesetzes, zu dem bereits von Dezember 2020 bis März 2021 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wurde, wird eine zusätzliche Gesetzesbestimmung in Form einer Übergangsbestimmung unterbreitet, die die Finanzierung der «Agenda Nationale Infrastrukturen und Basisdienste DVS» zum Gegenstand hat. Mit dieser Bestimmung soll sich der Bund bei Vorliegen der definierten Voraussetzungen verpflichten, eine ab 2024 auf vier Jahre befristete Anschubfinanzierung für Projekte der Agenda zu gewährleisten.
Der Bundesrat will den Schutz von Personen, die minderjährig verheiratet werden, weiter verbessern. Eine Evaluation hat ergeben, dass beim Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Dieser wird nun umgesetzt.
Die neuen ETIAS-Änderungsverordnungen enthalten Folgeänderungen, die sich aus der Verabschiedung der drei revidierten EU-Verordnungen zum Schengener-Informationssystem SIS und den Interoperabilitätsverordnungen ergeben. Neu werden u.a. die Zugriffsrechte der nationalen ETIAS-Stellen auf die in anderen EU-Informationssystemen (EES, VIS, SIS) gespeicherten Daten geregelt. Neben diesen Zugriffsrechten und der Zugriffsrechte der nationalen ETIAS-Stelle auf die nationalen Informationssysteme (ORBIS, VOSTRA, RIPOL, N-SIS, Nationaler Polizeiindex) besteht weiterer Umsetzungsbedarf. Dieser betrifft die Erweiterung des Anwendungsbereichs von ETIAS und die Schaffung eines nationalen ETIAS-Systems (N-ETIAS). Ferner soll das ETIAS-Beschwerdeverfahren mittels einer Plattform technisch vereinfacht und aufgrund der Anpassung von Verfahrensbestimmungen beschleunigt werden.
Die Verordnung VIZBM wird im Anschluss an die Verabschiedung des neuen Bundesgesetzes 25. September 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung vom (BIZMB, AS 2020 7841) totalrevidiert.
Aufgrund der Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) muss auch die Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) angepasst werden.
Die Stimmberechtigten haben das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) am 13. Juni 2021 angenommen. Erste Bestimmungen zu Polizeikooperationen und verdeckter Fahndung sollen bereits im Herbst in Kraft gesetzt werden. Die Umsetzung der vorgesehenen präventiv-polizeilichen Massnahmen wird in einer Verordnung (VPMT) konkretisiert. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. Juni 2021 zur entsprechenden Verordnung die Vernehmlassung eröffnet.
Die Vorlage beinhaltet die Einführung eines anreizorientierten Finanzierungssystems für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, welches den Fokus auf die Berufsbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen richtet und sich dabei nach den Wirkungszielen der Integrationsagenda Schweiz ausrichtet. Damit soll eine rasche und nachhaltige Integration der Betroffenen in der Schweiz erreicht und die Sozialhilfeabhängigkeit von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen reduziert werden. Hierzu sind Anpassungen in der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen notwendig. Im Zuge der Umsetzung des Bürger-, Ausländer- und Integrationsrechts hat sich gezeigt, dass die Anforderungen an Sprachtests nicht ausreichen, um das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen zu erfüllen. Insbesondere fehlt in den Sprachnachweisen ein expliziter Bezug zum Handeln im beruflichen und gesellschaftlichen Alltag in der Schweiz. Damit die Prüfung der Sprachkenntnisse auf die restlichen Integrationskriterien abgestimmt erfolgen kann, sind die Anforderungen an die Sprachnachweise zu präzisieren. Hierzu sind Anpassungen in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) und in der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV) notwendig.
Umsetzung der überwiesenen Motion Grin (17.3171). Die pauschalen Abzüge für die Krankenkassenprämien sollen erhöht werden.
Die Planung im Untergrund wird auf Grund der sich häufenden Nutzungskonflikte zur Notwendigkeit. Für die Raumplanung im Untergrund und teilweise auch für Zwecke der Landesgeologie fehlen heute die notwendige raumbezogene geologische Information. Diese Vorlage will entsprechende rechtliche Grundlagen schaffen, damit künftig geologische Daten für die Planung im Untergrund zur Verfügung gestellt werden können.
Der Bundesrat beabsichtigt, aufgrund der Gegebenheiten im Saatgutmarkt und den damit verbundenen Risiken für die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Grundnahrungsmitteln, eine Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut einzuführen und Pflichtlager an Rapssaatgut marktüblicher Sorten im Umfang eines Jahresbedarfs aufzubauen. Lagerpflichtig werden sollen Marktteilnehmer, welche Rapssaatgutsorten für die Speiseölgewinnung einführen, herstellen, verarbeiten oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen.
Mit der Revision wird ein neuer Art. 34a ArGV 2 (SR 822.112) eingeführt. Damit wird für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in bestimmten Dienstleistungsbetrieben tätig sind und eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder als Fachspezialisten und Fachspezialistinnen tätig sind, die Beschäftigung nach einem Jahresarbeitszeitmodell ermöglicht. Voraussetzung ist, dass sie ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 120’000 Franken oder einen höheren Bildungsabschluss haben und bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten weitgehend selber definieren können.
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) überarbeitete die Vorlage des Bundesrates mit dem Ziel, sie zu vereinfachen und die Komplexität der vorgeschlagenen Massnahmen zu reduzieren. Der Entwurf nimmt jene Aspekte auf, bei denen eine weitgehende Einigkeit unter den angehörten Organisationen und Kantonen festgestellt werden konnte. Umstrittene, nicht mehrheitsfähige Massnahmen wurden weggelassen. Besonderes Augenmerk legt die Kommission auf die Besonderheiten der verschiedenen Kantone bei der Raumplanung. Im Laufe der Beratungen brachte die Kommission zudem Bestimmungen ein, die wesentliche Anliegen der eidgenössischen Volksinitiative «Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)» aufnehmen. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Initiativtext wichtige Punkte offenlässt, so etwa die Frage, wie die angestrebten Stabilisierungsziele konkret erreicht und umgesetzt werden sollen. Sie hat daher beschlossen, der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen, der auch auf diese Fragen eingeht und hierzu Lösungen bereithält.
Dies ist ein zweites Massnahmenpaket zur Unterstützung des öV, der durch den Rückgang der Fahrgastzahlen im Jahr 2021 stark betroffen ist. Die in dieser Vorlage enthaltenen Massnahmen betreffen die Bereiche, für die mit der Verabschiedung des dringlichen Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der COVID-19-Krise keine Rechtsgrundlage für das Jahr 2021 beschlossen wurde.
Das im Jahr 2017 revidierte Ausführungsrecht zum Transplantationsgesetz regelt verschiedene Datenbanken sowie ein Überkreuz-Lebendspende-Programm. Nun sollen im Transplantationsgesetz die formell-gesetzlichen Grundlagen für den Betrieb der Datenbanken, für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und für die Kernelemente des Überkreuz-Lebendspende-Programms geschaffen werden. Die Vernehmlassungsvorlage sieht zudem vor, die Sicherheit der Transplantationsmedizin mit einem Vigilanzsystem zu erhöhen und den Vollzug zu stärken. Damit sollen die wissenschaftlichen und regulatorischen Entwicklungen, die seit dem Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes vor mehr als zehn Jahren eingetreten sind, aufgenommen werden
Erweiterung des Informationssystems für Labordaten «ALIS» mit Daten aus der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie von Betrieben, die mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen umgehen und Umbenennung des Informationssystems in «ARES». Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Beteiligung der Kantone an der Finanzierung des Informationssystems über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen «Fleko» sowie Neustrukturierung der Verordnung.
Der Bericht enthält eine umfassende Analyse der sicherheitspolitischen Entwicklungen, Bedrohungen und Gefahren und legt die Ziele und Schwerpunkte für die Gestaltung der Schweizer Sicherheitspolitik für die nächsten Jahre fest.