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Der Bundesrat hat sich am 17. Juni 2009 gegen die Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" des Schweizerischen Hauseigentümerverbands ausgesprochen und beabsichtigt, ihr einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
Die Übernahme des EG-Visakodex (Schengen-Weiterentwicklung) erfordert eine Anpassung des schweizerischen Visumverfahrens. Auf Verordnungsstufe müssen die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) sowie die Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (GebV-AuG) angepasst werden.
Beim Aussengrenzenfonds handelt es sich um einen Solidaritätsfonds zur Unterstützung insbesondere jener Schengen-Mitgliedstaaten, welche aufgrund ihrer ausgedehnten Land- und Seegrenzen auf Dauer hohe Kosten für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen tragen. Der Fonds soll dazu beitragen, die Effizienz der Kontrollen und damit den Schutz der Aussengrenzen zu verbessern sowie die illegale Einreise zu verringern. Für den Zeitraum vom 1.1.2007 - 31.12.2013 wurde für den Aussengrenzenfonds ein Gesamtbetrag von 1'820 Millionen Euro festgesetzt. Für die Schweiz beträgt dieser Beitrag jährlich durchschnittlich 15 Millionen Franken. Die Schweiz kann ihrerseits Projekte in der Höhe von jährlich 3 bis 5 Millionen über den Aussengrenzenfonds finanzieren lassen.
Am 12. Juni 2009 hat das Parlament einer Teilrevision des CO2-Gesetzes zugestimmt und beschlossen, einen Teil der Einnahmen aus der CO2-Abgabe auf Brennstoffen für die Finanzierung CO2-wirksamer Massnahmen im Gebäudebereich einzusetzen. Ab 2010 stehen dafür jährlich maximal 200 Mio. Franken zur Verfügung. Mit der Änderung der CO2-Verordnung soll dieser Parlamentsbeschluss konkretisiert werden.
Die 6. IV-Revision ist nach der 5. IV-Revision und der IV-Zusatzfinanzierung der dritte Schritt eines ausgewogenen Sanierungsplans der Invalidenversicherung. Damit soll ab 2018 das Defizit der IV beseitigt und die Rechnung ausgeglichen sein.
Die tierzüchterischen Massnahmen für Honigbienen können ab 2010 mit höchstens 250'000 Franken pro Jahr gefördert werden. Damit setzt der Bundesrat den Auftrag des Parlaments aus der Motion Gadient (04.3733) um. Die Finanzmittel werden innerhalb des bestehenden Tierzuchtkredits mit Minderausgaben insbesondere bei Pferdezucht kompensiert.
Die Gesetzesrevision beinhaltet die notwendigen Änderungen für den Wechsel von der Besteuerung des Grundstückgewinns nach der absoluten Methode zur relativen Methode. Bei der relativen Methode wird die Besteuerung des Gewinns im Verhältnis der Reinvestition zum erzielten Erlös aufgeschoben. Die vorgeschlagene Änderung lässt den steuerpflichtigen Personen aber die Möglichkeit, ganz auf den Steueraufschub zu verzichten.
Diese Verordnungen werden gestützt auf die von den eidgenössischen Räten am 19. Dezember 2008 im Rahmen der Güterverkehrsvorlage verabschiedeten Bundesgesetze und Zahlungsrahmen erlassen, welche insbesondere die Weiterentwicklung der Verlagerungspolitik des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene regeln und gleichzeitig Änderungen im Transportrecht vorsehen.
Zur Unterstützung der Energie-, Klima- und Umweltpolitik des Bundes sollen für den Kauf von energieeffizienten und emissionsarmen Automobilen finanzielle Anreize geschaffen werden. Als Instrument dazu wird das Bonus-Modell vorgeschlagen. Dieses wird über eine Erhöhung der Automobilsteuer des Bundes finanziert.
Mit dem indirekten Gegenentwurf der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates zur Volksinitiative „Lebendiges Wasser (Renaturierungsinitiative)“ sollen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Revitalisierung der Gewässer zu fördern, die negativen Auswirkungen der Abflussschwankungen unterhalb von Speicherkraftwerken zu vermindern und den Geschiebehaushalt zu reaktivieren. Daneben sind neue Ausnahmen von Mindestrestwassermengen bei Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial und die Berücksichtigung von Kleinwasserkraftwerken, welche aus denkmalpflegerischen Gründen schützenswert sind, bei Restwassersanierungen vorgesehen. Die Kommission beantragt, dass sich der Bund an der Finanzierung der für die Revitalisierung vorgeschlagenen Massnahmen beteiligt und dass die nationale Netzgesellschaft mit einem maximalen Zuschlag von 0,1 Rappen pro Kilowattstunde Beiträge an die Eigentümer von Wasserkraftwerken für die Sanierung der Wasserkraftnutzung finanziert.
Die Agrarpolitik 2011 wird mittels zwei Verordnungspaketen umgesetzt. Nachdem das erste Paket am 1. Januar 2008 gleichzeitig mit den Änderungen des Landwirtschaftsgesetzes in Kraft getreten ist, hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) das zweite Paket bei den Kantonen, den politischen Parteien und interessierten Organisationen in die Anhörung geschickt. Die Vorschläge enthalten mit der Umlagerung der Marktstützungsmittel in Direktzahlungen das Kernstück der Agrarpolitik 2011.
Der Vorentwurf der Kommission hat zum Ziel, die so genannte Dumont-Praxis auf der Stufe der direkten Bundessteuer aufzuheben. Demnach sollen die für die Instandstellung einer Liegenschaft aufgewendeten Kosten sofort nach dem Erwerb in Abzug gebracht werden können, unabhängig davon, ob der Liegenschaftsunterhalt vernachlässigt wurde oder nicht. Im Bereich der kantonalen Steuern überlässt es der Vorentwurf den Kantonen, ob sie die Dumont-Praxis abschaffen wollen oder nicht.
Die Vernehmlassungsunterlage ist darauf ausgerichtet, die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Nahrungsmittelwirtschaft zu verbessern. Parallel sollen die Zahlungsrahmen 2008 bis 2011 für die Landwirtschaft so ausgestaltet werden, dass der Strukturanpassungsprozess möglichst sozialverträglich abläuft.
Die starke Abnahme der Asylgesuche erfordert strukturelle und organisatorische Anpassungen, welche kurzfristig im Rahmen des geltenden Rechts mit Änderung der entsprechenden Verordnungen umzusetzen sind.
Mit dem Kulturförderungsgesetz will der Bund primär die Partnerschaften mit den Kantonen, Gemeinden, Städten und Privaten stärken, Schwerpunkte der Kulturförderung bilden sowie Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Bundesakteure entflechten. Die Revision des Pro Helvetia-Gesetzes hat zum Hauptziel, die Organisationsstrukturen der Stiftung Pro Helvetia zu modernisieren.
Ausgehend von der Botschaft des Bundesrates 04.061 legt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Ständerates ein Finanzierungsmodell vor, das die Gleichbehandlung der ambulanten und stationären Leistungen, die Gleichbehandlung der in öffentlichen und privaten Spitälern erbrachten Leistungen gemäss KVG sowie die Gleichbehandlung aller obligatorisch versicherten Personen vorsieht.
Der Bundesrat hat heute die Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) in die Vernehmlassung gegeben. Damit löst er sein während der parlamentarischen Beratungen abgegebenes Versprechen ein, die Entwürfe der zur NFA gehörenden Ausführungsgesetzgebung noch vor der Volksabstimmung über die Verfassungsänderung vor-zulegen. Die Vernehmlassung zur Ausführungsgesetzgebung dauert bis zum 15. Februar 2005. Sie steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung von Volk und Ständen in der Volksabstimmung vom 28. November 2004.
Die Hauptstossrichtungen des neuen Gesetzes betreffen die Förderung von Unternehmertum, Innovationskraft und regionalen Wertschöpfungssystemen. Mit dem Investitionshilfefonds für Berggebiete soll unter Mitwirkung der Kantone eine Stiftung Regionalentwicklung errichtet werden.
Der Bund betreibt seit 1996 ein aktives Marketing für den Wirtschaftsstandort Schweiz. Das als „Standort:Schweiz“ respektive „Location:Switzerland“ bekannte Programm des Bundes zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz und die entsprechende Finanzierungsgrundlage sind bis 2006 befristet. Für die Weiterführung und Anpassung des Programms braucht es eine neue gesetzliche Grundlage.
Das erste Paket (4 voneinander unabhängige Botschaften) enthält Massnahmen in den Bereichen Risikoausgleich, Spitalfinanzierung, Pflegefinanzierung, Vertragsfreiheit, Prämienverbilligung und Kostenbeteiligung. In der Woche vom 19. April 2004 wird eine konferenzielle Vernehmlassung in mehreren Blöcken durchgeführt. Bis zum 27. April 2004 können zudem ergänzende schriftliche Vernehmlassungsberichte eingereicht werden.
Die verstärkte Integration der Ausländerinnen und Ausländer gehört zu den Zielen des Bundesrates für die Legislaturplanung 1999-2003. Die VIntA legt die Integrationsziele fest, regelt Aufgaben und Organisation der Eidgenössischen Ausländerkommission (Kommission) und ihr Verhältnis zum Bundesamt für Zuwanderung, Integration und und Auswanderung (IMES, Bundesamt) sowie die Gewährung von Finanzhilfen für Integrationsprojekte. Die aktivere Rolle des Bundes, der Kantone und vieler Gemeinden und neu geschaffene Koordinationsstrukturen verlangen nach einer Revision der VIntA im Bereich der Koordination und der Gewährung von Finanzhilfen sowie nach einer expliziten Formulierung des Beitrages der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration. Begrenzungsverordnung: Das neue Berufsbildungsgesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2004 in Kraft treten und enthält eine Änderung des ANAG (Art. 17 Abs. 2bis). Diese hat eine Verbesserung der beruflichen Integration jugendlicher Ausländerinnen und Ausländer zum Ziel.
Parallel zur Optimierung der Massnahmen sollen die Zahlungsrahmen 2004 bis 2007 für die Landwirtschaft so ausgestaltet werden, dass der Strukturanpassungsprozess möglichst sozialverträglich abläuft.
Untersuchungen belasteter Standorte sollen künftig vom Kanton bezahlt werden, wenn sich ein solches Areal entgegen der ursprünglichen Annahme als nicht belastet herausstellt. Zudem sollen die Kantone für solche Kosten Abgeltungen des Bundes beanspruchen können. Diese und weitere Änderungen betreffend belastete Standorte schlägt eine Nationalratskommission vor.
Das Gesetz sieht vor, dass der Service public im Rundfunk weiterhin von einer starken SRG erbracht wird, während die privaten Radio- und Fernsehveranstalter künftig mehr Freiheiten erhalten.
Das vorgeschlagene Modell sieht einerseits die Aufhebung der Eigenmietwert-Besteuerung und andererseits den Verzicht auf die Abzüge der Liegenschafts-Unterhaltskosten und der privaten, auf dem Wohneigentum lastenden Schuldzinsen vor.