Die Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV; SR 441.11) ist anzupassen. Die geplante Revision bezieht sich auf die Bestimmungen zu den Finanzhilfen in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Kultur (2. bis 6. Abschnitt), die teilweise redaktionell und materiell überarbeitet werden.