Pa.Iv. 07.402 Verfassungsgrundlage für ein Bundesgesetz über die Kinder- und Jugendförderung sowie über den Kinder- und Jugendschutz
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 67 BV soll der Bund neu die Kompetenz erhalten, Grundsätze über die Förderung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen und deren Mitwirkung in Politik und Gesellschaft festzulegen. Zusätzlich soll das Ziel einer aktiven Kinder- und Jugendpolitik in der Bundesverfassung verankert werden.