Änderung des 32. Titels des Obligationenrechts (Die kaufmännische Buchführung)
Der 32. Titel des OR, um den es bei diesem Vorentwurf geht, legt insbesondere die Voraussetzungen fest, die erfüllt werden müssen, wenn Geschäftsbücher, Korrespondenz und Belege auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden.