Aufhebung der Vollziehungsverordnung vom 20. Juni 1930 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose. Revision der Verordnung über grenzsanitätsdienstliche Massnahmen
Aufhebung der Vollziehungsverordnung zum BG betreffend Massnahmen gegen Tuberkulose: Der Inhalt der Verordnung ist durch die bestehende Gesetzgebung genügend abgedeckt, so weit er sachlich noch gerechtfertigt ist. Revision der Verordnung des EDI über grenzsänitätsdienstliche Massnahmen: Im Rahmen der Sparmassnahmen des Bundes werden die grenzsanitarischen Massnahmen des Bundes neu ausgerichtet.